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BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - 13 R 240/15
Rente wegen voller Erwerbsminderung Würdigung entgegenstehender Gutachten Ergänzende Stellungnahme eines bereits gehörten Sachverständigen
1. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
2. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.
3. Es gehört zu den Aufgaben der Tatsachengerichte, sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit einander entgegenstehenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen.
4. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen.
5. Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin gesehen wird, dass das Berufungsgericht die eingeholte gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage auch dem bereits gehörten Sachverständigen zu einer ergänzenden Stellungnahme hätte zuleiten müssen, liegt hierin keine Gehörs- sondern eine Sachaufklärungsrüge.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Thüringen 06.05.2015 L 12 R 969/12 , SG Nordhausen S 20 R 5305/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: