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BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - 13 R 264/15
Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte medizinische Rehabilitationsmaßnahme Divergenzrüge Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes Pauschale Behauptung der Nichtbeachtung von Rechtsprechung des BSG
1. Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.
3. Allein die Behauptung, das LSG habe BSG-Rechtsprechung nicht beachtet oder fehlerhaft angewendet, reicht zur Bezeichnung einer Divergenz nicht aus.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 24.06.2015 L 5 R 418/14 , SG Marburg S 15 R 1/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: