Rechtmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung von Zeiten einer Schul- bzw. Hochschulausbildung bei der Rentenberechnung ab 1.1.2005
Gründe:
I
Die Klägerin, Sonderrechtsnachfolgerin des am 20.6.2010 verstorbenen Versicherten, begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung
unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte (EP) für dessen Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung.
Die Beklagte bewilligte dem am ... 1960 geborenen Versicherten mit Bescheid vom 12.12.2008 ab 1.5.2008 Rente wegen voller
Erwerbsminderung in Höhe von zunächst 962,98 Euro unter Zugrundelegung von 41,7054 persönlichen EP (Ost). Der monatliche Zahlbetrag
belief sich (nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) auf 875,83 Euro. Im Versicherungsverlauf der Anlage
2 des Bescheids berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 1.9.1976 bis 15.7.1979 (35 Monate) als berufliche Ausbildung, die
Studienzeit des Versicherten an der Ingenieurhochschule Z. vom 5.9.1981 bis 31.8.1985 (48 Monate) als Hochschulausbildung
sowie die Zeit seines Besuchs eines Lehrgangs für Haus- und Versorgungstechnik für Ingenieure vom 2.5.1995 bis 30.1.1996 (9
Monate) als Fachschulausbildung; die Zeiten vom 1.9.1976 bis 15.7.1979 und vom 2.5.1995 bis 30.1.1996 berücksichtigte sie
gleichzeitig als Pflichtbeitragszeiten.
Bei der Feststellung der EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Anlage 4 des Bescheids) ergab sich als Gesamtleistungswert
aus dem Vergleich der - hier zu einem günstigeren Ergebnis führenden - Grundbewertung und der Vergleichsbewertung ein Durchschnittswert
von 0,1009 EP. Diesen Wert multiplizierte die Beklagte (gemäß §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes [RVNG] vom 21.7.2004 [BGBl I 1791] wegen des Rentenbeginns
im Mai 2008) mit 12,50 vH, was zu einem monatlichen Wert von 0,0126 EP führte. Die Beklagte begrenzte diesen EP-Wert (ebenfalls
gemäß §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI wegen des Rentenbeginns im Mai 2008) auf 0,0104 EP. Nach Multiplikation mit 26 vollen Monaten an Anrechnungszeiten wegen
Hochschulausbildung im Zeitraum zwischen 1.10.1981 und 30.11.1983 errechneten sich für diese Zeiten 0,2704 EP, die die Beklagte
bei der Rentenberechnung berücksichtigte. Für den Monat September 1981 (Beginn der Hochschulausbildung), der auch mit Pflichtbeiträgen
belegt war, ergaben sich keine zusätzlichen EP. Zudem berücksichtigte die Beklagte für sechs Monate der Fachschulausbildung
(Mai bis Oktober 1995), die zugleich mit Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung belegt waren, 75 vH des Gesamtleistungswerts
bis zur maximalen Höhe von 0,0625 EP pro Kalendermonat (§
74 Satz 1 und
2 SGB VI), was zu zusätzlichen 0,1221 EP führte, während für drei weitere Monate der Fachschulausbildung (November 1995 bis Januar
1996), welche zugleich mit Pflichtbeitragszeiten sowie mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammentrafen, sich trotz
des hierfür lediglich auf 80 vH begrenzten Gesamtleistungswerts (§
263 Abs
2a Satz 1
SGB VI) keine zusätzlichen EP errechneten. Hingegen stellte die Beklagte insgesamt 15,1350 zusätzliche EP für die Zurechnungszeit
wegen Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahrs in die Rentenberechnung ein (§
59 SGB VI - hier: vom 1.10.2007 bis 28.3.2020, dh 150 Monate x 0,1009 EP).
Den Widerspruch des Versicherten gegen die aufgrund des RVNG "gekürzte" Bewertung seiner Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.3.2009 zurück.
Das SG Dresden hat mit Gerichtsbescheid vom 7.8.2009 die Klage abgewiesen. Die Bewertung der Anrechnungszeiten für Hochschulausbildung
entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. §
74 Satz 3 und
4 sowie §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI jeweils idF des RVNG seien nicht verfassungswidrig. Die unterschiedliche Behandlung der Hochschulausbildung des Versicherten
gegenüber solchen Rentnern, deren Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
weiterhin mit bis zu monatlich 0,0625 EP rentenerhöhend bewertet werden könnten, sei sachlich gerechtfertigt und verstoße
nicht gegen Art
3 Abs
1 GG. Der Gesetzgeber habe eine typisierende Betrachtungsweise vornehmen und vom Regelfall der besseren Verdienstmöglichkeiten
von Hochschulabsolventen ausgehen dürfen. Unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums bei der Entscheidung, ob
und in welchem Umfang weiterhin Ausbildungszeiten rentensteigernd sein sollen, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber
vor allem staatliche Fürsorgeleistungen abbaue, denen keine eigenen Leistungen der Versicherten zugrunde lägen, und er den
Abbau sozial verträglich bei denen vornehme, die wegen typischerweise zu erwartender höherer Renten dies finanziell voraussichtlich
am besten verkraften könnten.
Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 5.1.2010 die Berufung des Versicherten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
auf die Gründe der Entscheidung des SG Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Regelungen in §
74 Satz 4, §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI idF des RVNG auch nicht gegen Art
14 Abs
1 GG und das Sozialstaatsprinzip (Art
20 Abs
1 iVm Art
28 Abs
1 GG) verstießen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des zwischenzeitlich verstorbenen Versicherten
die Verfassungswidrigkeit des §
74 Satz 3 und
4 iVm der Übergangsregelung des §
263 Abs
3 SGB VI (jeweils idF des RVNG). Die unterschiedliche Behandlung der Gruppe der Hochschulabsolventen einerseits und der Absolventen
von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits bei der Bewertung ihrer schulischen Ausbildungszeiten
verstoße gegen Art
3 Abs
1 GG. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Hochschulabsolventen durch ihre Ausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten
hätten und dadurch überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen könnten. Der vom Gesetzgeber angenommene sachliche
Grund sei reine Spekulation. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Datenlage er zu dieser Annahme gekommen sei. Auch
könnten die Verdienstmöglichkeiten von Hochschulabsolventen kaum einheitlich und typisierend betrachtet werden, weil deutliche
Unterschiede zwischen geistes- und naturwissenschaftlichen Studiengängen denkbar seien. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung
vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) jedoch Transparenz des Gesetzgebers sowie eine empirische und methodische Fundierung der gesetzlichen
Regelung gefordert. Aus dem Urteil des BSG vom 20.10.2009 (B 5 R 72/08 R) könne nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen geschlossen werden. Zwar habe das BSG in dieser Entscheidung die Streichung des Mindestwerts für Berufsausbildungszeiten zum 1.1.1997 als mit Art
14 Abs
1 und Art
3 Abs
1 GG vereinbar erachtet. Dort sei jedoch nicht die Ungleichbehandlung zwischen Hochschul- und Fachschulabsolventen bei der Bewertung
ihrer schulischen Ausbildungszeiten geprüft worden. Auch das Urteil des erkennenden Senats vom 13.11.2008 (B 13 R 77/07 R) führe nicht weiter, da die verfassungsrechtliche Bewertung dort ausschließlich im Hinblick auf Art
14 Abs
1 GG vorgenommen worden sei. Schließlich habe sich das BVerfG in seiner Entscheidung vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7) im Rahmen des Art
3 Abs
1 GG nicht mit der unterschiedlichen Behandlung zweier Personengruppen auseinandergesetzt, sondern nur mit der Einführung einer
Stichtagsregelung. Zudem stelle die schulische Ausbildung eine notwendige Vorleistung für das Rentenversicherungssystem dar
(Hinweis auf BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr 1). Daher sei es verfassungsrechtlich bedenklich, eine derartige Anrechnungszeit nur noch als "reine Versicherungslücke"
zu behandeln.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Januar 2010 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom
7. August 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 12. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 17. März 2009 zu verurteilen, für den Versicherten ab 1. Mai 2008 bis Juni 2010 eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung
unter Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung vom 1.10.1981 bis 30.11.1983 mit monatlich 0,0625 Entgeltpunkten
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der vom Gesetzgeber angeführte Differenzierungsgrund, dass bei typisierender Betrachtung
Versicherte mit akademischer Ausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten als Versicherte ohne eine solche
Ausbildung und damit im Regelfall auch höhere Rentenanwartschaften aufbauen könnten, sei ein ausreichender sachlicher Grund
für die Ungleichbehandlung dieser beiden Versichertengruppen bei der Bewertung ihrer schulischen Anrechnungszeiten. Der Einwand,
dem Gesetz fehle eine empirische und methodische Fundierung, treffe nicht zu. Insoweit sei auf die von der Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung vom 3.3.2004 (BT-Drucks 15/2591 S 2 f - zu Nr 6) zur ablehnenden Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drucks
1/04 [Beschluss] S 3) vom 13.2.2004 genannten Studien verwiesen: diese belegten, dass Akademiker vergleichsweise höhere Verdienste
hätten. Auch neuere Studien bestätigten, dass bessere Bildung im Regelfall zu höherem Einkommen führe. Die Entscheidung des
BVerfG vom 9.2.2010 lasse sich auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen, weil es dort um die Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art
1 Abs
1 iVm Art
20 Abs
1 GG gegangen sei; hier gehe es aber lediglich darum, ob die vom Gesetzgeber angegebene Begründung für eine Differenzierung zwischen
zwei Personengruppen - Hochschulabsolventen einerseits und Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
andererseits - bei der Bewertung von beitragsfreien Anrechnungszeiten ausreichend sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt
(§
165 Satz 1, §
153 Abs
1, §
124 Abs
2 SGG).
II
Die zulässige Revision der Klägerin, die den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolgerin (§
56 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB I) des zwischenzeitlich verstorbenen Versicherten weiterführt, ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden,
dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§
43 Abs
2 SGB VI) unter Berücksichtigung höherer EP für die Zeiten seiner Hochschulausbildung hatte. Die angefochtene Festsetzung der Rentenhöhe
im Rentenbescheid vom 12.12.2008 ist rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (dazu unter A.) und verstößt
nicht gegen höherrangiges Recht (dazu unter B.).
A. Streit besteht hier allein über den Gesamtbetrag an EP, der sich aus den 26 Monaten Anrechnungszeiten des Versicherten
wegen Hochschulausbildung innerhalb der dreijährigen Höchstbewertungsdauer ergibt. Nicht angegriffen ist die Nichtbewertung
der über diesen Zeitraum hinausgehenden Zeit seiner Hochschulausbildung. Für die angestrebte Höherbewertung der Anrechnungszeiten
wegen Hochschulausbildung mit 0,0625 EP je Kalendermonat gibt es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend
§
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RVNG vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) angewandt und die Zeiten der Hochschulausbildung
bei einem Rentenbeginn am 1.5.2008 zu Recht (nur) mit 0,0104 EP (Ost) je Kalendermonat rentenerhöhend bewertet.
1. Gemäß §
64 SGB VI ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP,
dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander
zu vervielfältigen.
Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente errechnen sich aus der Summe aller EP ua auch für beitragsfreie
Zeiten sowie aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§
66 Abs
1 Nr
2 und
3 SGB VI).
Aus im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten werden gemäß §
254b Abs
1 SGB VI für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente persönliche EP (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) gebildet. Für beitragsfreie
Zeiten werden die nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelten EP in dem Verhältnis als EP (Ost) berücksichtigt, in dem die
für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten EP (Ost) zu allen zugrunde gelegten EP stehen (§
263a Satz 1
SGB VI).
Zu den beitragsfreien Zeiten (§
54 Abs
4 SGB VI) zählen auch Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§
58 Abs
1 Satz 1 Nr
4 SGB VI); beim Zusammentreffen mit Beitragszeiten werden sie als beitragsgeminderte Zeiten behandelt (§
54 Abs
3 Satz 1
SGB VI). Gemäß §
58 Abs
1 Satz 1
SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung sind Anrechnungszeiten ua Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten
17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen
haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren (aaO Nr 4). Dementsprechend hat
die Beklagte im Versicherungsverlauf des angefochtenen Rentenbescheids die Zeiten der Hochschulausbildung des Versicherten
vom 5.9.1981 bis 31.8.1985 sowie die Zeiten der Fachschulausbildung vom 2.5.1995 bis 30.1.1996 berücksichtigt.
Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert
(= EP/Monat) zu bewerten (§
71 Abs
1 Satz 1
SGB VI), der entweder im Rahmen der Grundbewertung nach §
72 Abs
1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher EP für Beitragszeiten (Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten) und
Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach §
73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge und daher insbesondere ohne beitragsgeminderte Zeiten zu ermitteln ist (§
71 Abs
1 Satz 2
SGB VI). Vorliegend ergab sich ein Durchschnittswert aus der Grundbewertung von 0,1009 EP und aus der Vergleichsbewertung von 0,1007
EP. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Werte sind nicht erkennbar; solche wurden auch vom Versicherten nicht vorgebracht.
Zutreffend hat die Beklagte daher der Gesamtleistungsbewertung den zuerst genannten höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung
zugrunde gelegt.
Für beitragsgeminderte Zeiten - hier also für die Zeiten der Fachschulausbildung des Versicherten - ist die Summe der EP um
einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten
wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung
oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten (§
71 Abs
2 Satz 1
SGB VI).
2. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet allerdings gemäß §
74 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RVNG eine Begrenzung statt (sog begrenzte Gesamtleistungsbewertung).
Gemäß §
74 Satz 1 und
2 SGB VI wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung,
Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vH begrenzt; der so begrenzte
Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Ausbildungszeiten der genannten Art werden gemäß
§
74 Satz 3
SGB VI insgesamt für höchstens drei Jahre "bewertet" (dh sie wirken sich für höchstens drei Jahre unmittelbar rentenerhöhend aus),
vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Gemäß §
74 Satz 4
SGB VI werden ua Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht bewertet.
3. Für Rentenneuzugänge der Jahre 2005 bis 2008, zu denen der Versicherte gehörte, hat der Gesetzgeber des RVNG hinsichtlich
der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in §
263 Abs
3 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149 S 29 - zu Nr 51 [§ 263], zu Buchst c).
Gemäß §
263 Abs
3 Satz 1 und
2 SGB VI wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul-
oder Hochschulausbildung auf 75 vH begrenzt; der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht
übersteigen. Für Renten, die im Zeitraum von Februar 2005 bis Dezember 2008 beginnen, wird gemäß §
263 Abs
3 Satz 3 und
4 SGB VI der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung
abweichend von §
74 Satz 4
SGB VI insgesamt für höchstens drei Jahre (unter Anrechnung von Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme) gleichwohl rentenerhöhend berücksichtigt, jedoch in Abhängigkeit vom Rentenbeginn nicht mit 75 vH bzw (höchstens)
0,0625 EP je Kalendermonat, sondern mit einem sich stufenweise in monatlichen Schritten von 1,56 vH bzw 0,0013 EP mindernden
und sich aus der Tabelle des §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI ergebenden niedrigeren Prozentwert bzw EP-Wert.
4. Beginnt die Rente allerdings im Januar 2009 oder später, werden Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nicht mehr bewertet,
dh sie erhalten keine EP und haben insoweit keine rentenerhöhende Wirkung mehr.
Das bedeutet jedoch nicht, dass den Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr für die
gesetzliche Rente keinerlei Bedeutung mehr zukäme. Denn zum einen bleibt deren rentenbegründende Wirkung erhalten: Dies zeigt
sich nicht nur bei den Renten wegen Erwerbsminderung (wo Anrechnungszeiten den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung,
von denen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein müssen, verlängern:
§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs
2 Satz 1 Nr
2 iVm Abs 4 Nr
1 und Nr
4 SGB VI), sondern (nach §
50 Abs
4 iVm §
51 Abs
3, §
54 Abs
1 Nr
2 und Abs
4 SGB VI) auch bei der Anrechnung auf die 35-jährige Wartezeit für die (vorzeitige Inanspruchnahme der) Altersrenten für langjährig
Versicherte (§
36 SGB VI) bzw für schwerbehinderte Menschen (§
37 SGB VI). Zum anderen wirken sich Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auch künftig dadurch rentenerhöhend aus,
dass sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" berücksichtigt werden und insoweit
eine Versicherungslücken schließende Funktion haben (§
72 Abs
3 Nr
1 iVm §
54 Abs
4 SGB VI; s hierzu auch BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 14 ff; ferner zur Rechtsentwicklung Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; vgl insoweit auch BSG vom 26.1.2005 - SozR 4-2600 § 58 Nr 6 RdNr 15).
5. Die Beklagte hat in Anwendung der erläuterten Vorschriften die vom Versicherten und nunmehr von der Klägerin geltend gemachten
Zeiten der Hochschulausbildung vom 1.10.1981 bis 30.11.1983 (= 26 Monate) zutreffend mit 0,0104 EP für jeden Kalendermonat
bewertet. Zwar ergibt sich bei einem Rentenbeginn im Mai 2008 bei der Multiplikation des für die Gesamtleistungsbewertung
maßgeblichen Durchschnittswerts aus der Grundbewertung von 0,1009 EP mit dem Tabellenwert des §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI von 12,50 vH an sich ein Wert von 0,0126 EP (= 0,1009 EP x 12,50 : 100). Da dieser jedoch den monatlichen Höchstwert von
0,0104 EP übersteigt, hat die Beklagte zu Recht den letztgenannten Betrag der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die
Zeiten wegen Hochschulausbildung zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung von 27 Monaten an Anrechnungszeiten für die zwischen
dem 5.9.1981 und dem 31.8.1985 absolvierte Hochschulausbildung, die nach Anrechnung der neunmonatigen Fachschulausbildung
(§
263 Abs
3 Satz 3 Halbs 2
SGB VI) im Hinblick auf den Höchstzeitraum von drei Jahren für eine Bewertung verbleiben, und nach Ausklammerung des Monats September
1981, der zugleich mit Pflichtbeiträgen belegt ist und somit als beitragsgeminderte Zeit gegebenenfalls einen Zuschlag zu
den EP auslöst (§
71 Abs
2 SGB VI), ergeben sich (26 x 0,0104 EP =) 0,2704 EP (Ost). Diesen EP-Wert für die Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung hat
die Beklagte bei der Rentenberechnung (Ermittlung des Monatsbetrags der Rente) des Versicherten berücksichtigt (s Anl 4 S
4 des Bescheids vom 12.12.2008).
B. Der Auffassung des Versicherten und der Klägerin, die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung
durch §
74 Satz 4 iVm §
263 Abs
3 SGB VI (jeweils idF des RVNG) sei verfassungswidrig, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stimmt der erkennende Senat mit den Vorinstanzen
überein, dass diese Vorschriften mit dem
GG vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen Art
14 Abs
1 (dazu unter 1.) noch gegen Art
3 Abs
1 GG (dazu unter 2.) und auch nicht gegen Art
3 Abs
3 Satz 2
GG oder das Sozialstaatsprinzip (dazu unter 3.). Er hat daher keine Veranlassung, gemäß Art
100 Abs
1 GG eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der von der Klägerin angegriffenen Regelungen herbeizuführen.
1. Eine Verletzung des Art
14 Abs
1 GG liegt nicht vor.
a) Die vom Versicherten in der Zeit bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Normen erworbene Rentenanwartschaft wird vom Schutzbereich
dieser Verfassungsnorm erfasst (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 2; BVerfGE 55, 114, 131 = SozR 2200 § 1302 Nr 4 S 22; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10; BVerfGE 69, 272, 298 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 124; BVerfGE 70, 101, 110 = SozR 2200 § 1260c Nr 17 S 64; BVerfGE 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 47; BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 50; stRspr). Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines
Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; sie genießt den Schutz der Eigentumsgarantie,
weil sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl
zB BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126). Für Rentenanwartschaften, die in der DDR begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung,
dass Art
14 Abs
1 GG sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl BVerfGE 100, 1, 33 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 48 ff; BVerfGE 112, 368, 396 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 43). Dabei ist auf die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt abzustellen und
nicht auf einzelne Berechnungselemente (vgl BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10; BVerfGE 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 51) wie hier die Bewertung von Zeiten wegen Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten.
b) Die Rechtsänderung hat die Rentenanwartschaft des Versicherten beeinträchtigt. Während nach den bis zum 31.12.2004 geltenden
Bestimmungen der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für Zeiten wegen schulischer Ausbildung nach Vollendung
des 17. Lebensjahres für jeden Kalendermonat auf 75 vH begrenzt war und für die Dauer von drei Jahren noch mit (höchstens)
0,0625 EP je Kalendermonat rentenerhöhend berücksichtigt werden konnte (§
74 Satz 1,
2 und
4 SGB VI in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung), werden nach der Neuregelung durch das RVNG Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung
(für Rentenzugänge ab 2009) überhaupt nicht mehr bewertet (§
74 Satz 4
SGB VI idF des RVNG). Eines der Ziele des Gesetzgebers war es, allgemeine Schulzeiten sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten (im
Rahmen der Gesamtleistungsbewertung) nur noch bis zu acht Jahren als (Versicherungslücken füllende) "unbewertete" (dh nicht
rentenerhöhende) Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks
15/2149, S 24 - zu Nr 13 [§ 74]). Übergangsweise galt für die Rentenneuzugänge 2005 bis 2008 eine Abschmelzung des zuvor berücksichtigten
begrenzten Gesamtleistungswerts um jeweils 1,56 vH bzw 0,0013 EP je Kalendermonat, beginnend mit 75 vH bzw 0,0625 EP bei einem
Rentenzugang im Januar 2005 und endend mit 1,56 vH bzw 0,0013 EP bei einem Rentenzugang im Dezember 2008 (§
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI idF des RVNG). Hiervon wird auch der Versicherte erfasst, da seine Rente am 1.5.2008 begann und daher seine Anrechnungszeiten
wegen Hochschulausbildung im Rahmen der dreijährigen Höchstbewertungsdauer je Kalendermonat (nur) mit 0,0104 EP (Ost) zu berücksichtigen
sind.
c) Soweit dadurch in die bis dahin vorhandene Rechtsposition des Versicherten eingegriffen wurde, handelt es sich um eine
verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums iS von Art
14 Abs
1 Satz 2
GG. Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die
Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4; BVerfGE 58, 81, 110 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10 f; BVerfGE 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr 17 S 64; BVerfGE 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 53; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 34), sondern auch, weil es hier um die Begrenzung
von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren. Denn Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung
erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (so BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12). Sie sind zwar Bestandteil der Rentenanwartschaft und unterliegen damit dem Bestandsschutz
des Art
14 Abs
1 GG; es handelt sich jedoch um einen abgeleiteten Eigentumsschutz von geringerer Intensität (Wahl, jurisPR-SozR 12/2005, Anm
4 unter D 2b). Ebenso wie es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag, diese Zeiten als ein Element des sozialen Ausgleichs
für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung seiner sozialen Sicherheit vorzusehen (vgl BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 13; BVerfG [Dreier-Ausschuss] SozR 2200 § 1259 Nr 46), ist es ihm auch überlassen, ob und
inwieweit er diesen Ausgleich weitergewähren will.
Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig
sind (vgl BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4 f; BVerfGE 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr 17 S 64; BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 54; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 35; stRspr). Sie müssen zur Erreichung des angestrebten
Ziels geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen
unzumutbar sein (vgl BVerfGE 58, 81, 121 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 18; BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 12; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 79; stRspr). Diesen Anforderungen genügen die hier von der Klägerin angegriffenen Regelungen
des §
74 Satz 4 iVm §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI (jeweils idF des RVNG).
aa) Mit den durch das RVNG vorgesehenen Maßnahmen sollten vor dem Hintergrund der sich "immer deutlicher abzeichnenden Auswirkungen"
des sich verändernden demografischen Aufbaus der Bevölkerung und "einer schwierigen finanziellen Situation" der gesetzlichen
Rentenversicherung "die Beiträge langfristig bezahlbar und die Renten so sicher gemacht werden, wie das in einer sich ständig
verändernden Gesellschaft möglich ist" (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149 S 2,
17). Richtschnur war dabei der "Grundsatz der Generationengerechtigkeit". Die Jüngeren sollten nicht durch zu hohe Beiträge
überfordert ("erdrückt") werden, da nur mit "verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung" der Spielraum geschaffen
werde, der erforderlich sei, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können. Gleichzeitig sollte das
Vertrauen der Älteren in das Funktionieren der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bleiben (aaO).
Zu den im Rahmen eines Gesamtpakets vorgesehenen Maßnahmen, die zur Stabilisierung des Beitragssatzes und zur langfristigen
Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen sollten (aaO S 33; s auch Antwort der Bundesregierung
vom 19.12.2003 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Andreas Storm, Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der CDU/CSU über die Auswirkungen des Wegfalls der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung
in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/2305 S 7, 13), gehörte als "mittel- und langfristig wirkende" Maßnahme
(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149 S 18 f) die Abschaffung der Bewertung von
Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung (mit Ausnahme der Zeiten des Fachschulbesuchs und der Teilnahme an berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen) als rentensteigernde Anrechnungszeiten nach einer vierjährigen Übergangsfrist für Rentenneuzugänge ab 2009
(zur Verfassungsmäßigkeit des ebenfalls mit dem RVNG in die Rentenformel eingefügten sog Nachhaltigkeitsfaktors s Senatsurteil
vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr 1 RdNr 27 ff).
bb) Zur Erreichung dieser weitreichenden Ziele war die gesetzliche Neuregelung in §
74 Satz 4 iVm §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI geeignet. Es wurden Vergünstigungen zurückgenommen, die dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Betonung der Beitragssatzstabilität
und der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente sowie angesichts der angespannten Gesamtlage vor dem Hintergrund einer steigenden
demografischen Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung als unangemessen erscheinen konnten. Der damit erzielte Spareffekt
ist nicht lediglich marginal (vgl dazu allgemein BVerfGE 70, 101, 112 = SozR 2200 § 1260c Nr 17 S 65). Die Einsparungen aus dem Wegfall der rentensteigernden Bewertung von Anrechnungszeiten
wegen Fachhochschul- und Hochschulausbildung werden auf langfristig rund 200 Mio Euro/Jahr geschätzt. Hinzu kommt die Einsparung
aus dem Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten wegen (allgemeiner) Schulausbildung. Insgesamt wird vom Wegfall der bewerteten
Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung langfristig ein Einsparvolumen von 0,1 Beitragssatzpunkten erwartet
(vgl Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003, aaO, BT-Drucks 15/2305 S 4, 8).
Unter diesen Umständen kann auch die Erforderlichkeit dieser Maßnahme nicht verneint werden. Sie würde nur dann fehlen, wenn
evident wäre, dass die angestrebte Einsparung und Konsolidierung mit weniger einschneidenden Mitteln hätte erreicht werden
können (vgl BVerfGE 76, 220, 241 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 14). Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet,
auf andere Maßnahmen auszuweichen (etwa auf die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgeschlagene Minderung der
Höchstbewertung für alle schulischen Ausbildungszeiten von bisher 75 vH des Durchschnittsverdiensts auf 60 vH des Durchschnittsverdiensts:
s hierzu den auf diesem Vorschlag beruhenden Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kolb ua und der Fraktion der FDP vom 10.3.2004,
BT-Drucks 15/2688); er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit §
74 Satz 4 iVm §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI verfolgten Einsparungen in anderen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl BVerfGE 75,
78, 101 f = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 464; BVerfGE 76, 220, 241 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 14; BVerfGE 116, 96, 127 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 91; BVerfGE 117, 272, 298 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 65; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 44).
cc) Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse
an dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des RVNG das Interesse der Betroffenen an dem Fortbestehen der günstigeren
Bewertung ihrer Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung nach altem Recht überwiegt.
Soweit der Rentenanwartschaft des Versicherten eine höhere, über die versicherten Arbeitsentgelte hinausgehende rentenrechtliche
Bewertung der Zeiten der Hochschulausbildung zugrunde lag, beruhte sie nicht auf seiner eigenen Beitragsleistung. Ist es aber
zur Sicherung der Finanzgrundlagen und zum Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung
geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit
bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft
vor allem jene Positionen zu kürzen, die Ausdruck einer besonderen Vergünstigung sind (vgl BVerfGE 58, 81, 111 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 11 f). Denn eine durch einkommensbezogene Beitragszahlungen begründete rentenrechtliche Position
genießt einen höheren Schutz gegen staatliche Eingriffe als eine Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht
(vgl BVerfGE 58, 81, 112 f = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12). Dies ist hier in Bezug auf die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung
der Fall. Die Schul- und Hochschulausbildung begründet als solche allein noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung.
Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der
Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (BVerfGE
58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12 f; s auch BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67 zur Berufsausbildung).
Der Senat teilt nicht die Auffassung, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen für Renten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl aber BSG SozR 4-2600 § 71 Nr 1 RdNr 40 ff; ferner Meyer/Blüggel, NZS 2005, 1, 8 f; Blüggel, SozSich 2004, 61, 66 ff). Dies ist auch nicht die Sichtweise des BVerfG. Denn die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der
während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen (§
63 Abs
1 SGB VI). Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen,
deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den
Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 13; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 33 f).
Demgegenüber fallen die mit dem RVNG verfolgten Ziele erheblich ins Gewicht, da sie auf eine Verbesserung der Finanzlage und
der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die Herstellung von Generationengerechtigkeit
sowie auf eine Begrenzung der Lohnzusatzkosten mit dem Ziel der Förderung eines hohen Beschäftigungsstandes gerichtet sind.
In diesem Zusammenhang haben alle Maßnahmen besondere Bedeutung, die einer Stärkung der Lohn- und Beitragsbezogenheit der
Rente dienen. Dazu gehört auch die Regelung des §
74 Satz 4
SGB VI.
dd) Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der ebenfalls im Rahmen des Art
14 Abs
1 GG zu berücksichtigen ist (vgl BVerfGE 70, 101, 114 = SozR 2200 § 1260c Nr 17 S 66; BVerfGE 76, 220, 244 f = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 17), sind die angegriffenen Bestimmungen nicht zu beanstanden.
Für den Personenkreis, dem der Versicherte angehörte, also den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes "rentennahen
Jahrgängen", wurden die Auswirkungen des §
74 Satz 4
SGB VI durch die Übergangsvorschrift des §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI mit ihrem vierjährigen "Abschmelzungsprogramm" abgemildert (s hierzu bereits oben unter A. 3.). Dadurch kam es auch bei ihm
noch zu einer rentenerhöhenden Bewertung von Zeiten der Hochschulausbildung.
Die Rentenminderung, die daraus resultiert, dass die Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung im Falle des Versicherten
nicht mehr - wie nach altem Recht - mit (höchstens) 0,0625 EP, sondern nur noch mit 0,0104 EP je Kalendermonat in die Rentenberechnung
eingehen, hält sich im vertretbaren Rahmen; insoweit errechnet sich beim Versicherten im Vergleich zum alten Recht (unter
Zugrundelegung des beim Rentenbeginn im Mai 2008 maßgeblichen aktuellen Rentenwerts [Ost]) eine Rentenminderung um 31,28 Euro/Monat:
Nach altem Recht hätte sich der auf die Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung entfallende Teil des Rentenbetrags auf
37,52 Euro/Monat belaufen (0,1009 EP [Durchschnittswert aus der Grundbewertung] x 75 : 100 = 0,0757 EP, aber begrenzt auf
den Höchstwert von 0,0625 EP/Monat; 0,0625 EP (Ost) x 26 Monate Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung = 1,6250 EP [Ost]
x 23,09 Euro [aktueller Rentenwert - Ost - im Mai 2008] = 37,52 Euro/Monat). Diese Bewertung fällt beim Versicherten wegen
der Übergangsregelung in §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI mit Rentenbeginn im Mai 2008 nicht vollständig weg; es ergibt sich aber ein verminderter Betrag von 6,24 Euro/Monat (0,1009
EP [Durchschnittswert aus der Grundbewertung] x 12,50 : 100 = 0,0126 EP, aber begrenzt auf den Tabellen-Höchstwert von 0,0104
EP/Monat; 0,0104 EP [Ost] x 26 Monate Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung = 0,2704 EP [Ost] x 23,09 Euro [aktueller
Rentenwert - Ost - im Mai 2008] = 6,24 Euro/Monat), sodass sich eine Differenz von 31,28 Euro/Monat zwischen altem (37,52
Euro/Monat) und neuem Recht (6,24 Euro/Monat) errechnet.
Die maximale Minderung betrug beim Auslaufen der Übergangsregelung in §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI und Wegfall der Bewertung von höchstens drei Jahren Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung 2,25 EP (= 36
x 0,0625 EP). Dies entsprach in den alten Bundesländern bei Rentenbeginn im Januar 2009 einem Betrag von 61,20 Euro/Monat
(= 2,25 EP x 27,20 Euro aktueller Rentenwert im Januar 2009), in den neuen Bundesländern einem von 58,79 Euro/Monat (= 2,25
EP [Ost] x 26,13 Euro aktueller Rentenwert [Ost] im Januar 2009; vgl auch die Werte in der Antwort der Bundesregierung vom
19.12.2003, aaO, BT-Drucks 15/2305 S 3, wonach sich die Rentenhöhe durch die Abschaffung der Bewertung der Anrechnungszeiten
wegen des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen um durchschnittlich 15,23 Euro/Monat [bei Frauen um 12,02
Euro/Monat, bei Männern um 16,40 Euro/Monat, in den alten Bundesländern um 15,68 Euro/Monat und in den neuen Bundesländern
um 13,78 Euro/Monat] reduziert; vgl zu den Auswirkungen auf die Rentenhöhe auch Loose, SozSich 2003, 431, 432 f).
Angesichts der Übergangsregelung in §
263 Abs
3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung
(vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; Blüggel, SozSich 2004, 61 ff) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte. Allein aufgrund eines bestimmten
Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz einer vorhandenen Rechtsposition verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten
(vgl BVerfGE 117, 272, 294 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 56; BSG SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 31).
ee) Die Streichung der Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung führt auch in Bezug auf die Gruppe der Bezieher
von Renten wegen Erwerbsminderung, zu denen der Versicherte gehörte, nicht zu einer unzumutbaren und damit unverhältnismäßigen
Belastung. Die höchstmögliche Rentenminderung infolge des Wegfalls der Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung
von ca 60 Euro/Monat (s oben unter dd) ist bei Altersrenten einerseits und Renten wegen Erwerbsminderung andererseits gleich
(vgl Loose, aaO S 433). Der Kürzungsbetrag kann sich allerdings bei Renten wegen Erwerbsminderung stärker auswirken. Denn
solche Renten sind im Durchschnitt nicht nur deutlich niedriger als Altersrenten; hinzu kommt, dass zur Lebensstandardsicherung
im Alter häufig Ansprüche aus der zweiten und dritten Säule der Alterssicherung (Betriebsrente und/oder private Altersvorsorge)
bestehen, während das bei vorzeitiger Invalidität jedenfalls derzeit noch nicht in vergleichbarer Weise der Fall ist (vgl
Märtin/Zollmann, RV-aktuell 2011, 121).
Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die hier zu prüfende Neuregelung für den Personenkreis der Bezieher von
Rente wegen Erwerbsminderung gegen Art
14 Abs
1 GG verstößt. Denn die größere wirtschaftliche Belastung der entsprechenden Versicherten hat ihre Ursache nicht in den hier angegriffenen,
für alle Rentenarten gleichermaßen geltenden Vorschriften des §
74 Satz 4 iVm §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI (jeweils idF des RVNG). Vielmehr beruht sie auf den spezifischen Regelungen zur Berechnung der Renten wegen Erwerbsminderung
(zB §
59, §
77 Abs
2 Satz 1 Nr
3 und Satz 2
SGB VI - s dazu im Folgenden unter 3. a -; vgl in diesem Zusammenhang auch den Bericht von Märtin/Zollmann, aaO, zu einem Forschungsvorhaben,
das verlässliche empirische Daten dazu gewinnen soll, ob Bezieher von Erwerbsminderungsrenten noch ausreichend abgesichert
sind).
2. Mit den vom Versicherten und von der Klägerin angegriffenen Regelungen hat der Gesetzgeber nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz
des Art
3 Abs
1 GG verletzt. Auch an diese Verfassungsnorm ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gebunden
(vgl BVerfGE 74, 203, 214 = SozR 4100 § 120 Nr 2 S 4). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz
ist jedoch nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er
die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - hier bestehenden weiten - Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl BVerfGE 52,
277, 280 f; 68, 287, 301; 81, 108, 117 f; 84, 348, 359).
a) Art
3 Abs
1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss,
bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfGE 126, 29, 43 mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur,
wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl
BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7; BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70; BVerfGE 122, 151, 188 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 62; BVerfGE 126, 29, 47; stRspr).
Der Versicherte gehörte - wie oben ausgeführt - zu der Gruppe von Personen, deren Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung
durch das RVNG in ihrer Bewertung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemindert worden sind. Damit wird er zum einen gegenüber
Versicherten mit Rentenbeginn bis einschließlich Januar 2005 (dazu unter aa) und zum anderen insoweit auch gegenüber Versicherten
mit Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (dazu unter bb) ungleich
behandelt. Denn diese Versicherten werden von der Neubewertung der Zeiten wegen schulischer Ausbildung durch das RVNG nicht
(bzw im Falle eines Rentenbeginns ab Februar 2005 hinsichtlich der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme insoweit nicht) erfasst, obwohl auch sie während dieser Zeiten keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt
oder getragen haben.
b) Die unterschiedliche Behandlung der dargestellten Gruppen bei der Bewertung ihrer schulischen Ausbildungszeiten wird durch
hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt:
aa) Die Regelung des Wegfalls der rentensteigernden Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung (§
74 Satz 4
SGB VI) durch das RVNG ist am 1.1.2005 in Kraft getreten (Art 15 Abs 11 aaO). Das neue Recht findet auf Versicherte mit Rentenbeginn ab diesem Zeitpunkt Anwendung (vgl §
300 Abs
1, Abs
2 SGB VI) und ist damit auch hier maßgeblich; seine Wirkung wird allerdings durch die ebenfalls zum 1.1.2005 in Kraft getretene Übergangsregelung
in §
263 Abs
3 SGB VI (vgl Art 15 Abs 11 RVNG) abgeschwächt, die auch dem Versicherten des vorliegenden Verfahrens zugute gekommen ist; lediglich Versicherte mit
Rentenbeginn bis einschließlich Januar 2005 sind von dem Wegfall bzw der Kürzung der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung
nicht betroffen.
Eine solche Stichtagsregelung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es durch Art
3 Abs
1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse
Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts
am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73; stRspr). Dies war hier der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der
Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten der
Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift
(vgl BVerfGE 58, 81, 126 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 22; BVerfGE 75, 78, 106; 117, 272, 301 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73).
bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s §
58 Abs
1 Satz 2
SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung
des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu
0,0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2,25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§
74 Satz 1 bis
3 SGB VI idF des RVNG).
(1) Die ungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, die "nur" Zeiten der allgemeinen Schul- und Hochschulausbildung aufweisen,
wird in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des RVNG damit begründet, dass die rentenrechtliche Besserstellung derjenigen
Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung beseitigt werden soll, die - bei typisierender Betrachtung - durch ihre akademische
Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften
aufbauen können. Vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme könne es nicht länger
Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, diese Zeiten zu privilegieren. Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen
mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sollten
hingegen auch weiterhin mit bis zu 75 vH des Durchschnittsentgelts bewertet werden. Denn hier könne regelmäßig nicht davon
ausgegangen werden, dass im späteren Erwerbsleben Rentenanwartschaften im selben Umfang aufgebaut würden wie auf der Grundlage
einer akademischen Ausbildung. Zudem solle eine sozialpolitisch bedenkliche Ungleichbehandlung von Zeiten der beruflichen
Ausbildung an Schulen einerseits und von Zeiten der beruflichen Ausbildung im dualen System andererseits vermieden werden,
da bei letzteren - wie bisher auch - eine Höherbewertung der Pflichtbeiträge auf bis zu 75 vH des Durchschnittsentgelts erfolge.
Durch die Begrenzung der Bewertung bzw Höherbewertung von schulischen und beruflichen Ausbildungszeiten auf insgesamt 36 Monate
werde eine unverhältnismäßige rentenrechtliche Besserstellung nichtakademischer Ausbildung verhindert (Gesetzentwurf der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149 S 19 - zu Nr 4).
(2) Diese Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei den genannten
Versichertengruppen ist nicht sachfremd. Der Gesetzgeber durfte insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen, dass
Absolventen von Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen ua) im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen
und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten
haben und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen können.
Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin geht der Senat davon aus, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (BVerfGE
125, 175, 225 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 141 ff) spezifische Anforderungen an die Begründungspflicht des Gesetzgebers nur für
die Bestimmung (Bemessung) des menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art
1 Abs
1 iVm Art
20 Abs
1 GG aufgestellt hat (vgl zur Begründungspflicht des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch Hebeler, DÖV 2010,
754 ff; s hierzu auch Meßling in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, S 787 ff). Dennoch kann es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit
einer Regelung auch allgemein von Relevanz sein, ob sich für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Einschätzungen des Gesetzgebers
hinreichend tragfähige Grundlagen finden lassen (vgl hierzu BVerfGE 50, 50, 51; 50, 290, 333; 86, 90, 109; 88, 203, 262 f; 121, 317, 350 ff). Ist dies nicht der Fall oder erweisen sich die Erwägungen
des Gesetzgebers als so offensichtlich fehlerhaft, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen
abgeben können, können die Gerichte diese trotz eines insoweit grundsätzlich bestehenden weiten gesetzgeberischen Einschätzungs-
und Prognosespielraums beanstanden (vgl BVerfGE 77, 84, 106; 91, 1, 29).
(3) Soweit der Senat die angegriffenen Regelungen im Hinblick auf die Vergleichsgruppen - Hochschulabsolventen einerseits
und Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits - zu überprüfen hat, sind die Erwägungen
des Gesetzgebers des RVNG, die der unterschiedlichen Bewertung der Ausbildungszeiten dieser beiden Versichertengruppen zugrunde
liegen, nicht unvertretbar. Dass Versicherte mit einer Hochschulausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten und
höhere Altersrenten haben als Versicherte der Vergleichsgruppe, wird durch mehrere Studien belegt:
Bereits im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 3.3.2004 (BT-Drucks 15/2591 S 2 f - zu
Nr 6) zur ablehnenden Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drucks 1/04 [Beschluss] S 3) vom 13.2.2004 ausgeführt, dass sie zwar
mit dem Bundesrat darin übereinstimme, dass eine akademische Ausbildung erst nach längerer Zeit zur Realisierung höherer Rentenanwartschaften
führe. Zugleich hat sie aber darauf hingewiesen, dass ein Studium auch unter Berücksichtigung der höheren Kosten der Ausbildung
und einer tendenziell kürzeren Erwerbsphase, besonders bei einem weitgehend öffentlich finanzierten Ausbildungsangebot, in
der Regel zu einer "positiven Bildungsrendite" führt und sich dies sowohl in der Einkommenssituation während der Erwerbsphase
als auch im Alter widerspiegelt. Insoweit hat die Bundesregierung auf die "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998" (EVS
'98) und die Infrateststudie "Alterssicherung in Deutschland 1999" (ASiD '99) Bezug genommen. Danach verdienten unter Zugrundelegung
der EVS '98 in der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer pflichtversicherte Akademiker mit 2299 Euro fast das 1,5
fache des monatlichen Durchschnittsverdiensts der Versicherten (1584 Euro), Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Lehre oder
Gesellenprüfung lagen dagegen mit 1480 Euro knapp unterhalb des Durchschnittsverdiensts (s auch die Antwort der Bundesregierung
vom 19.12.2003, aaO, BT-Drucks 15/2305 S 16). Nach der ASiD '99 bezogen Versicherte mit Hochschulausbildung mit 1163 Euro
eine um durchschnittlich 350 Euro höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherte mit abgeschlossener
Lehre oder Gesellenprüfung, welche nur auf 813 Euro kamen (BT-Drucks 15/2591 S 3; s auch die Antwort der Bundesregierung vom
19.12.2003, aaO, BT-Drucks 15/2305 S 14, wonach in den neuen Bundesländern nach der ASiD '99 Versicherte mit einer akademischen
Ausbildung mit monatlich 1219 Euro [Männer: 1311 Euro, Frauen: 999 Euro] sogar eine um 475 Euro [Männer: 322 Euro, Frauen:
396 Euro] höhere Rente bezogen als Versicherte mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung, welche nur auf monatlich 744
Euro [Männer: 989 Euro, Frauen: 603 Euro] kamen).
Auch aktuelle Studien bestätigen, dass in den vergangenen Jahren die wirtschaftlichen Vorteile einer Ausbildung an Universitäten
oder Fachhochschulen (sog tertiäre Ausbildung) in Deutschland weiter zugenommen haben. Nach der von der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten (und von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung benannten) Studie "Bildung
auf einen Blick 2010" verdienten Hochqualifizierte im Jahr 2008 im Schnitt 67 Prozent mehr als Erwerbstätige, die "nur" über
eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten. 2007 lag dieser Einkommensvorsprung bei 62 Prozent, seit 1998 hat er sich
nach Angaben der OECD mehr als verdoppelt. Hinzu kommen ein deutlich geringeres Risiko von Arbeitslosigkeit und weit höhere
Erwerbsquoten bei den Älteren. So waren etwa 2009 von den 60 bis 65-Jährigen mit einer Ausbildung an einer Universität oder
Fachhochschule 56 Prozent erwerbstätig, bei den 60 bis 65-Jährigen mit "nur" einer beruflichen Ausbildung dagegen lediglich
36 Prozent (s hierzu Pressemitteilung der OECD vom 7.9.2010 "Mehr Hochschulabsolventen in Deutschland - aber auch weiter steigende
wirtschaftliche Vorteile aus guter Bildung" zur Studie "Bildung auf einen Blick 2010", veröffentlicht im Internet unter http://www.oecd.org).
Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die Autorengruppe "Bildungsberichterstattung" in ihrem im Auftrag der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erstatteten (und von der Beklagten in ihrer
Revisionserwiderung ebenfalls benannten) Bericht "Bildung für Deutschland 2010". Danach lag im Jahr 2008 die relative Einkommensposition
von Hochschulabsolventen bei 174 Prozent und von Fachhochschulabsolventen bei 163 Prozent des Medians der monatlichen Bruttoerwerbseinkommen
aller Erwerbstätigen, die relative Einkommensposition von Personen mit Hauptschulabschluss/mittlerem Schulabschluss und beruflichem
Abschluss dagegen lediglich bei 107 Prozent des Medians (s Tabellenanhang Tab I2-5A [S 336] im Bericht "Bildung für Deutschland
2010", ua veröffentlicht im Internet unter http://www.kmk.org/bildung-schule/bildungsberichterstattung/bildungsbericht-2010.html).
(4) Vor diesem Hintergrund liegt ein ausreichender Differenzierungsgrund zwischen den hier zu vergleichenden Gruppen von Normadressaten
vor. Gemessen an seinem Konzept ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber an der Realität vorbeigegangen ist. Vielmehr konnte
er bei der Ausgestaltung der rentenrechtlichen Vergünstigung der Bewertung von beitragsfreien Anrechnungszeiten wegen schulischer
Ausbildung in typisierender Betrachtung daran anknüpfen, dass Absolventen von Hochschulen bereits durch ihre qualifizierte
Ausbildung und die damit im Regelfall auch einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten höhere Rentenanwartschaften und
Renten aufbauen können als Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.
Dass der Gesetzgeber beim Abbau dieser auf dem Gedanken der staatlichen Fürsorge beruhenden Vergünstigung (vgl BVerfGE 58,
81, 112 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12) bei denjenigen Versicherten ansetzt, die die dadurch bedingte Minderung ihrer Rentenanwartschaften
und Renten finanziell voraussichtlich besser verkraften können, ist nicht zu beanstanden. Soweit er bei seiner Entscheidung,
bei welchen beitragsfreien Zeiten wegen schulischer Ausbildung er zukünftig auf deren (begrenzt) rentenerhöhende Wirkung verzichtet,
nicht auf die im Erwerbsleben von den Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste abgestellt hat, sondern typisierend
darauf, dass eine höhere berufliche Qualifikation zu einem höheren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und damit auch zu
einer höheren Rente führen (vgl BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 13), liegt dies jedenfalls nicht außerhalb seines hier bestehenden weiten Gestaltungsspielraums.
Überdies liegen Art und Umfang der Ausbildung grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen, der selbst entscheidet,
ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte
Zeiten in der Rentenversicherung erhöhen will oder nicht (BVerfGE aaO). Dies schließt aber auch das Risiko ein, später - aus
welchen Gründen auch immer - trotz einer solchen Ausbildung nicht die erhofften höheren Arbeitsverdienste zu erzielen.
Von daher mag die Klägerin zu Recht darauf hinweisen, dass Hochschulabsolventen nicht in jedem Fall überdurchschnittlich verdienen
bzw dass bei einem im Vergleich zu Absolventen einer Fachschule oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme höheren Arbeitsverdienst
dieser im Einzelfall möglicherweise nicht ausreicht, um den Verlust an Beitragsjahren auszugleichen. Aber auch dieser Einwand
ist nicht geeignet, die typisierende Betrachtungs- und Vorgehensweise des Gesetzgebers zu beanstanden. Anderslautende Untersuchungsergebnisse
als die vorliegenden, wonach Versicherte mit Hochschulausbildung im Durchschnitt über höhere Arbeitsverdienste verfügen als
Versicherte ohne eine solche Ausbildung, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(5) Bezogen auf die Situation des Versicherten ist die Annahme des Gesetzgebers, dass Hochschulabsolventen im späteren Erwerbsleben
durch ihre höhere berufliche Qualifikation bessere Arbeitsverdienste aufweisen und deswegen überdurchschnittliche Rentenanwartschaften
erwerben, nicht widerlegt, sondern sie wird vielmehr bestätigt. Mit 41,7054 persönlichen EP (Ost) hat der Versicherte eine
deutlich überdurchschnittliche Anwartschaft auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erworben. Denn gerade durch die von
ihm wegen seiner Hochschulausbildung ausgeübten qualifizierten Beschäftigungen - und den damit auch verbundenen berücksichtigungsfähigen
Arbeitsverdiensten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - wurden seiner Rentenberechnung im Vergleich zu Versicherten, die keine solchermaßen qualifizierte Ausbildung absolviert
haben, vergleichsweise hohe Arbeitsverdienste zugrunde gelegt. Bei Rentenbeginn im Mai 2008 ergab sich eine Rentenhöhe von
962,98 Euro; der monatliche Rentenzahlbetrag betrug 875,83 Euro. Diese Beträge lagen deutlich sowohl über dem durchschnittlichen
monatlichen Zahlbetrag von Renten wegen voller Erwerbsminderung in den neuen Bundesländern in Höhe von 695 Euro (Männer: 699
Euro, Frauen: 691 Euro) als auch über dem monatlichen Zahlbetrag dieser Renten in den alten Bundesländern (Männer: 779 Euro,
Frauen: 665 Euro; s hierzu Rentenversicherung in Zeitreihen, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Bund, DRV-Schriften
Bd 22, Oktober 2010, S 184 ff [Tabelle "Durchschnittliche Zahlbeträge der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach
Rentenarten"]).
3.a) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu Bedenken, ob die Auswirkungen der angegriffenen Vorschriften des §
74 Satz 4 iVm §
263 Abs
3 Satz 4
SGB VI (idF des RVNG) den speziellen Gleichheitssatz des Art
3 Abs
3 Satz 2
GG (Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderung) verletzen könnten. Auch insoweit gilt, dass die im Vergleich zu Altersrenten
relativ stärker ins Gewicht fallenden Folgen einer Kürzung bzw Streichung der Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul-
oder Hochschulausbildung ihren Grund nicht in diesen Neuregelungen haben, sondern in den allgemeinen Bestimmungen über die
Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung (s oben unter 1.c) ee)). Diese Vorschriften sehen für den Fall des (schicksalhaften,
krankheits- bzw behinderungsbedingten) Eintritts von Erwerbsminderung rentenrechtliche Abmilderungen bei der Bestimmung des
Zugangsfaktors vor, indem bei Versicherten jüngeren Lebensalters die Rentenkürzung bei Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente
vor Vollendung des 60. bzw 62. Lebensjahrs auf maximal 10,8 % begrenzt wird (§
77 Abs
2 Satz 1 Nr
3, Satz 2 iVm §
264c SGB VI - im Vergleich zu Altersrenten, wo die Absenkung bei vorzeitiger Inanspruchnahme bis zu 18 % beträgt: § 77 Abs 2 Satz 1 Nr
2 Buchst a iVm §
236a Abs
2, §
237 Abs
3, §
237a Abs
2 SGB VI). Zudem werden erwerbsgeminderte Versicherte mit Hilfe von Zurechnungszeiten so gestellt, als hätten sie bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahrs weitergearbeitet (§
59 SGB VI). Dieses Regelungskonzept zur Berechnung von Erwerbsminderungsrenten ist als noch verfassungsgemäß erachtet worden (vgl BVerfG
vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 ua - SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 55). Auch im Fall des Versicherten wurden wegen des Eintritts der Erwerbsminderung vor Vollendung
des 60. Lebensjahres 150 Monate an beitragsfreien Zurechnungszeiten anerkannt; das hat ihm auf der Grundlage seiner insgesamt
überdurchschnittlichen Arbeitsverdienste 15,1350 zusätzliche EP (Ost) und damit eine - bei Rentenbeginn im Mai 2008 - um monatlich
349,47 Euro höhere, ebenfalls deutlich überdurchschnittliche Rente wegen voller Erwerbsminderung eingebracht.
b) Schließlich verstößt die Neuregelung auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art
20 Abs
1 iVm Art
28 Abs
1 GG). Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates, für eine gerechte soziale Ordnung Sorge zu tragen; die
Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt jedoch der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Selbst wenn durch eine
Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur
jeglicher (aus Sicht des Normadressaten) hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl hierzu BVerfGE 66, 234, 247 f = SozR 2200 § 1255a Nr 11 S 36; BVerfGE 69, 272, 314 f = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 135 f).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §
183 Satz 1 und
3 iVm §
193 Abs
1 und 4
SGG.