Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem undatierten, von ihm selbst unterzeichneten und am 21.2.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben beantragt, ihm für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 2.1.2018 zugestellte
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.12.2017 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Dem Antrag war ein Formular zur
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beigefügt.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung
von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung
der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung
zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
117 Abs
2 bis
4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 [BGBl I 34]) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG [Kammer] NJW 2000, 3344). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im angegriffenen Urteil des LSG ausdrücklich belehrt
worden.
Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 2.2.2018 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 SGG), nicht nachgekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt lag weder der Antrag auf PKH noch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Klägers vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) sind insoweit nicht ersichtlich. Die Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO.