Gründe:
Mit Urteil vom 22.7.2014 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Vormerkung von in der ehemaligen Sowjetunion
bzw in der Ukraine zurückgelegten Zeiten als nach dem FRG gleichgestellte Beitragszeiten verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung (ohne Datum eingegangen am 29.9.2014) genügt nicht der
gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht
ordnungsgemäß dargelegt (§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob deutschstämmige jüdische Mitbürger, die genauso wie die sog. Spätaussiedler aufgrund ihrer Deutschstämmigkeit in der ehemaligen
Sowjetunion verfolgt wurden, zumindest in Einzelfällen genauso wie die Aussiedler möglicherweise im Wege einer entsprechenden
Anwendung der einschlägigen Normen des Fremdrentengesetzes dem Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes unterfallen sollen und ob die Nichtanwendung des Fremdrentengesetzes auf die entsprechenden Sachverhalte Art.
3 des
Grundgesetzes verletzt und die Vorlage zur Normenkontrolle gemäß Art.
100 I
GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht erforderlich macht".
Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger schon im Hinblick auf die in der Fragestellung enthaltenen unbestimmten Formulierungen
("zumindest in Einzelfällen", "möglicherweise", "der einschlägigen Normen des Fremdrentengesetzes") eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm aufgeworfen hat, die in einem Revisionsurteil
durch das Revisionsgericht zu klären wäre. Jedenfalls genügt die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung
der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG.
Sofern der Kläger in der Fragestellung auf eine "entsprechende Anwendung der einschlägigen Normen des Fremdrentengesetzes" abstellt, erläutert er nicht, auf welche konkreten Normen des FRG er sich hierbei beziehen will, und legt auch nicht dar, ob bzw inwieweit die Voraussetzungen für eine richterliche rechtsfortbildende
Lückenschließung durch eine "entsprechende Anwendung" (welcher konkreten Norm) im Hinblick auf die offenbar erstrebte Ausdehnung
des (persönlichen) Anwendungsbereichs des FRG im Hinblick auf dessen Gesetzeszweck überhaupt vorliegen können.
Zwar kann die Frage der Vereinbarkeit einer Norm des einfachen Rechts mit dem
GG die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde
reicht aber nicht der schlichte Hinweis auf die angeblich verletzte Norm des
GG. Wird in der Beschwerde - wie hier - eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG in substanzvoller Argumentation darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale
bestehen sollen (vgl BSG Beschluss vom 8.7.2013 - B 12 R 33/12 B - Juris RdNr 9; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 352). Daran fehlt es. Allein die Behauptung,
dass ansonsten "deutschstämmige jüdische Mitbürger" im Vergleich zu "Spätaussiedlern" (iS des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes) benachteiligt würden, reicht nicht aus. Der Kläger setzt sich schon nicht mit den Voraussetzungen für die Anerkennung als
Spätaussiedler nach der vorgenannten Norm auseinander und prüft infolgedessen auch nicht, ob sich bereits hieraus sachliche
Differenzierungsgründe ergeben könnten.
Schließlich hat der Kläger es versäumt, aufzuzeigen, ob und inwieweit die gestellte Frage aufgrund der vom Berufungsgericht
für das Revisionsgericht bindend festgestellten Tatsachen (§
163 SGG) überhaupt klärungsfähig ist. Denn er trägt nicht vor, dass das LSG in seinem Fall eine Verfolgung "genauso wie die sog.
Spätaussiedler aufgrund ihrer Deutschstämmigkeit in der ehemaligen Sowjetunion" festgestellt habe. Dass der Kläger die Entscheidung
der Berufungsinstanz für unrichtig hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.