Gründe:
Das Bayerische LSG hat in dem am 17.7.2014 verkündeten Urteil vom "18. Juli 2014" einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente
nach erneuter Eheschließung vier Wochen vor dem Versterben des Versicherten verneint.
Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil einen Verfahrensmangel geltend.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 30.10.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert
und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG).
Der Vortrag der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Sie rügt, das LSG habe "gegen die Verfahrensvorschrift des §
128 Abs. Satz 2 i.V.m. §
136 Abs.
1 Nr.
6 SGG" verstoßen. Ihr Vorbringen, die erneute Eheschließung sei aus Liebe zur Erneuerung der zerbrochenen Ehe und zudem im Interesse
der Pflege des Versicherten in der Zeit vor dessen Ableben erfolgt, habe das LSG zwar als wahr unterstellt. Gleichwohl habe
es diese Umstände nicht für geeignet erachtet, die aufgrund der kurzen Ehedauer bestehende Vermutung einer Versorgungsehe
zu widerlegen. Vielmehr habe sich das LSG bezüglich des Motivs der "Wiederherstellung der Ordnung der zerrütteten Familienverhältnisse,
insbesondere auch im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder", auf die Betrachtung beschränkt, dass die Kinder zum Zeitpunkt der
erneuten Eheschließung bereits 23 bzw 27 Jahre alt gewesen seien und nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Die
Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ließen aber nicht erkennen, dass die genannten Motive im Rahmen der Gesamtbetrachtung
für das Gericht überhaupt eine Rolle gespielt und weshalb sie im vorliegenden Fall die Versorgungsabsicht nicht überwogen
hätten oder zumindest gleichwertig gewesen seien.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Verletzung des §
136 Abs
1 Nr
6 SGG nicht schlüssig aufgezeigt. Denn eine Entscheidung ist nicht schon dann iS der genannten Vorschrift nicht mit Gründen versehen,
wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurzfasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der
erwähnt werden könnte, behandelt (BSGE 76, 233, 234 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 3 mwN). Die Begründungspflicht ist auch dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts
zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen, wovon die Klägerin offensichtlich ausgeht, falsch, oberflächlich
oder wenig überzeugend sein sollten (Senatsbeschlüsse vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7, und vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10 mwN). Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzureichenden Urteilsbegründung ist
es deshalb erforderlich, die einschlägigen Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts vollständig wiederzugeben (Senatsbeschluss
vom 19.11.2012 - B 13 R 209/12 B - Juris RdNr 8) und zudem konkret aufzuzeigen, weshalb die ausdrückliche Erörterung dort nicht behandelter Fragen mit Rücksicht
auf das rechtliche Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
128 Abs 1 S 2
SGG) geboten war (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2010 - B 11 AL 121/09 B - Juris RdNr 2 mwN; s hierzu auch BSG Beschluss vom 7.2.2013 - B 1 KR 68/12 B - Juris RdNr 5).
Die Klägerin gibt bereits die vom LSG mitgeteilten Gründe, weshalb nach dessen Ansicht "auch unter Würdigung des Vortrages
der Berufung die gesetzliche Vermutung für eine im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht nicht widerlegt worden sei" (Beschwerdebegründung
S 2), nicht umfassend wieder. Vielmehr führt sie bestimmte Teile der Entscheidungsgründe als wörtliches Zitat, andere Inhalte
jedoch lediglich in indirekter Rede an und gibt überdies durch Auslassungszeichen (aaO S 3) zu erkennen, dass sie einzelne
Ausführungen des LSG weggelassen hat. Eine schlüssige Rüge des Verfahrensfehlers unzureichender Entscheidungsgründe ist so
nicht möglich (vgl Senatsbeschluss vom 19.11.2012 - B 13 R 209/12 B - Juris RdNr 8). Zudem räumt die Klägerin selbst ein, dass sich das LSG mit dem von ihr angeführten Ehemotiv "Wiederherstellung
der Ordnung der zerrütteten Familienverhältnisse insbesondere im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder" in den Entscheidungsgründen
befasst habe; dass es diesem Motiv nicht das von ihr gewünschte Gewicht beigemessen hat, führt von vornherein nicht zu einer
Verletzung der Begründungspflicht. Entsprechendes gilt letztlich auch für ihre Rüge, das LSG habe sich im Rahmen seiner Gesamtabwägung
nicht im Einzelnen mit dem Gewicht der Motive "tiefe Liebe" und "Sicherung der Pflege" auseinandergesetzt. Denn sinngemäß
beanstandet die Klägerin, das LSG habe die von ihr vorgebrachten Argumente bzw Motive im Rahmen seiner Beweiswürdigung fehlerhaft
gewichtet. Dies entzieht sich jedoch einer Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§
128 Abs
1 S 1 iVm §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG). Überdies hat sie nicht aufgezeigt, aufgrund welcher besonderen Umstände das LSG gehalten gewesen sein könnte, sich ausführlicher
als geschehen mit diesen Motiven in seiner Urteilsbegründung zu befassen. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das
Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl BVerfG
[Kammer] Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 12).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.