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BSG, Beschluss vom 16.06.2016 - 13 R 35/16
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts; Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter
Sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das von einem Beteiligten erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats nur für eine bestimmte Entscheidungssituation gelten soll, so umfasst es alle sonst vom gesamten Senat zu treffenden Entscheidungen und wird durch einen nachfolgend vom Berichterstatter erlassenen Beweisbeschluss nicht "verbraucht".
Fundstellen: NJW 2016, 10
Normenkette:
SGG § 124 Abs. 2
,
SGG § 155 Abs. 4
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 33 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 547 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 23.12.2015 L 2 R 422/13 , SG Speyer 02.09.2013 S 7 R 1032/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: