Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2015 - 11 KA 42/15
Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens Einstweiliger Rechtsschutz Entscheidung des Berufungsausschusses Tätigkeit eines Vertragsarztes
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann einstweiliger Rechtsschutz in Zulassungssachen nicht schon vor der Entscheidung des Berufungsausschusses, sondern erst nach dessen Entscheidung gewährt werden kann.
2. Der abweichenden Auffassung des BSG (Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 4/13 B -) ist nicht zu folgen.
3. Allerdings müssen die Gerichte nötigenfalls einstweiligen Rechtsschutz über die abschließenden gesetzlichen Regelungen hinaus gewähren, wenn eine Verletzung des Gebotes, effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren, zu besorgen ist.
4. Nur dann und nur in einem solchen Ausnahmefall (ultima ratio) sieht es der Senat als zulässig an, einstweiligen Rechtsschutz über das abschließend formulierte gesetzliche Regelwerk hinaus zur Verfügung zu stellen.
5. Die Tätigkeit des Vertragsarztes im Verhältnis zum außerhalb des System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) praktizierenden Arztes hat das BVerfG nicht als eigenständigen Beruf gewertet, mithin nicht unmittelbar unter die strengen Voraussetzungen der Berufswahlfreiheit, sondern nur unter die minderen der Berufsausübungsfreiheit gestellt, wenngleich es die Messlatte dann letztlich doch entsprechend den strengeren Anforderungen gewählt hat, wie sie für die Berufswahlregelung bei objektiven Zulassungsvoraussetzungen gelten, weil die Auswirkungen im Ergebnis dieser Regelung nahekommen.
Normenkette:
SGB V § 103 Abs. 3a
,
SGG § 86 Abs. 2
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 07.05.2015 S 33 KA 94/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2015 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: