Gründe:
I
Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 19.8.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.
Er beruft sich ausschließlich auf Verfahrensmängel.
II
Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO). Denn die bereits von seiner Prozessbevollmächtigten erhobene und begründete Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt nicht die
insoweit vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im
Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
III
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 2.10.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, denn er hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG). Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140) oder seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern
können (vgl Senatsurteil vom 23.5.1996 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Senatsbeschlüsse vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B - Juris RdNr 8; vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten
rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete
Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung
mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 18 mwN). Andererseits ist keine Überraschungsentscheidung anzunehmen, wenn die Problematik bereits Gegenstand von
Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB BVerfG [Kammer] Beschluss vom 12.7.2006 - BVerfGK 8, 376;
vgl auch Senatsbeschluss vom 20.8.2008 aaO, RdNr 9) oder von ihnen selbst in das Verfahren eingeführt wurde.
Der Kläger trägt vor, er sei durch das Urteil des LSG und die darin geäußerte Rechtsauffassung, eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen läge nicht vor, überrascht und dadurch von weiteren sachdienlichen Anträgen zur Sachverhaltsaufklärung
abgehalten worden. Nachdem er umfänglich zum Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorgetragen
und das LSG im Beweisbeschluss nur noch nach Verweisungsberufen gefragt habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass das Berufungsgericht
aufgrund der Vorgutachten ebenfalls vom Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ausgehe.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger die Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht hinreichend bezeichnet. Denn nach eigenem
Vortrag ist die Problematik des Vorliegens einer Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen Gegenstand der Erörterungen
im Verfahren gewesen. Wenn sich das LSG insoweit in der Entscheidungsfindung letztlich nicht der Ansicht des Klägers angeschlossen
hat, so kann hieraus keine Überraschungsentscheidung abgeleitet werden. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermittelt
nur einen Anspruch darauf, "gehört", nicht aber auch "erhört" zu werden (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 4.1.2013 - B 13 R 357/11 B - Juris RdNr 13 mwN).
Mit der Rüge, das LSG habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass es eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
nicht für erwiesen erachte, hat der Kläger auch keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht schlüssig dargetan. Insbesondere
gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht
genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor
mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr, BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 11 AL 71/10 B - Juris RdNr 6 mwN; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 590). Die Pflicht zur Gehörsgewährung bedeutet
nur, dass den Beteiligten die vom Gericht eingeholten Tatsachen und Beweisergebnisse bekannt sein müssen; nicht aber muss
das Gericht ihnen auch mitteilen, welche Schlussfolgerungen es aus den Tatsachen oder Beweisergebnissen zieht bzw ziehen wird
(BSG Beschluss vom 17.7.2007 - B 6 KA 14/07 B - BeckRS 2007, 46399 RdNr 7 mwN). Im Übrigen kann das Erfordernis, für die Rüge unzureichender Sachaufklärung einen bis zuletzt
im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu benennen und entsprechend vorzutragen, nicht
dadurch umgangen werden, dass behauptet wird, das LSG habe eine entsprechende Hinweispflicht verletzt (BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 5 R 26/10 B - Juris RdNr 10).
Soweit der Kläger vorträgt, dass auch die Ausführungen des LSG zur Frage des Verweisungsberufs "Pförtner in Verwaltungsgebäuden"
für ihn überraschend gewesen seien, zeigt er schon nicht auf, dass das LSG seine Entscheidung allein tragend auf die entsprechende
Begründung gestützt habe. Vielmehr trägt er selbst vor, dass diese Ausführungen "wohl nicht urteilstragend" seien, "da bereits
das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse verneint wurde".
Auch mit der Rüge, er bzw seine Prozessbevollmächtigte habe zu den vom LSG erst in der mündlichen Verhandlung überreichten
berufskundlichen Unterlagen, soweit sie "urteilstragend" seien, keine Stellung nehmen können, hat er keinen Verfahrensmangel
in Gestalt eines Verstoßes gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bezeichnet. Denn aus seinem Vorbringen ergibt sich
nicht, dass seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom LSG gehindert worden oder nicht in der Lage gewesen
wäre, sich zu diesen Unterlagen zu äußern und diesbezügliche Einwände vorzutragen. Überdies hätte sich seine Prozessbevollmächtigte
durch das Stellen eines Vertagungsantrags (§
202 S 1
SGG iVm §
227 Abs
1 ZPO) die notwendige Frist für eine entsprechende Stellungnahme verschaffen können (vgl BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28; Senatsbeschluss vom 5.5.2009 - B 13 R 535/08 B - Juris RdNr 9). Der Kläger hat aber weder vorgetragen, einen solchen Antrag gestellt zu haben, noch dass das LSG ihn bzw
seine Prozessbevollmächtigte an der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte gehindert hätte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.