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BSG, Beschluss vom 16.02.2015 - 13 R 405/14
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt.
2. In einem Zulassungsverfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 19.09.2014 L 16 R 523/14 , SG Berlin S 6 R 2624/11
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: