Gründe:
I
Mit Urteil vom 16.12.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch
bei Berufsunfähigkeit, verneint.
Zur Begründung hat es ausgeführt, das SG habe die unzulässige Klage zu Recht abgewiesen (Gerichtsbescheid SG Karlsruhe vom 15.10.2014). Der mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 13.1.2014 habe einen Vermerk über die Aufgabe zur Post vom selben
Tag enthalten. Daher gelte der Widerspruchsbescheid als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, mithin am 16.1.2014, gegenüber
der Klägerin als bekannt gegeben (§ 37 Abs 2 S 1 SGB X). Die erst am 24.2.2014 beim SG eingegangene Klage habe daher die Klagefrist von einem Monat nach der Bekanntgabe nicht gewahrt (§
87 Abs
1 S 1
SGG). Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) zu gewähren. Sie sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Sie habe selbst eingeräumt, die
Klage verspätet erhoben zu haben.
Mit Erklärung vom 17.1.2015, am 20.1.2015 beim BSG eingegangen, hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des LSG beantragt.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG, §
114 ZPO). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH erfüllt.
Das gegen das angefochtene Urteil des LSG zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
(§
160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß
§
160 Abs
2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf
dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs nicht
ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angefochtene Urteil des LSG auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt.
Dass im Rechtsstreit der Klägerin solche Rechtsfragen von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich. Auch könnte der Zulassungsgrund
der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn das LSG ist in der angefochtenen Entscheidung nicht von Urteilen des BSG abgewichen.
Schließlich lässt sich kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Die Klägerin hat ihre fehlende Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung mit
Schreiben vom 11.12.2014 aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt. In der Terminsbestimmung vom 28.11.2014 ist sie darauf
hingewiesen worden, dass es ihr freistehe, zur Verhandlung zu erscheinen oder sich ggf vertreten zu lassen. Überdies ist ihr
auch mitgeteilt worden, dass im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann, ggf auch nach Lage der Akten.