Gründe:
Mit Urteil vom 15.10.2015 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung
von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über März 2007 hinaus verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes
gerügt, weil das LSG dem mit Schriftsatz vom 28.4.2015 gestellten Antrag auf ergänzende Anhörung der Gutachter zu dort aufgeführten
Fragen nicht nachgekommen sei und auch von Amts wegen keinen weiteren Beweis erhoben habe.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung
des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten
drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und
warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei
Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 10.2.2016 nicht gerecht.
Der Kläger teilt bereits den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nur sehr fragmentarisch mit. Eine verständliche
Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds;
denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen
aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris). Ohne nachvollziehbare Sachverhaltswiedergabe fehlt es aber bereits an der substantiierten
Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten des Gerichts
belegen könnten. Aufgrund der hiernach unzureichenden Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels iS des §
160a Abs
2 S 3
SGG kann damit jedenfalls nicht festgestellt werden, ob das Urteil des LSG auf dem - vermeintlichen - Verfahrensfehler beruht.
Überdies gibt der Kläger zwar an, schriftsätzlich die ergänzende Anhörung "der Gutachter" beantragt zu haben. Der Senat lässt
offen, ob er damit einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag iS von §
118 Abs
1 SGG iVm §§
402 ff
Zivilprozessordnung gestellt hat, obwohl die zu befragenden Gutachter sich diesem Antrag nicht konkret entnehmen lassen. Denn jedenfalls behauptet
er nicht, diesen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Nach dem Sinn des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG soll das Übergehen von Beweisanträgen die Revisionsinstanz aber nur eröffnen, wenn das LSG vor der Entscheidung durch einen
Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt
ansieht. Wird ein zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, so gilt er
bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger - als erledigt (stRspr, zB BSG Beschlüsse vom 5.8.2014 - B 9 SB 36/14 B - Juris RdNr 5 und vom 27.11.2014 - B 3 KR 22/14 B - Juris RdNr 11; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9; SozR 3-1500 § 124 Nr 3; SozR 3-1500 § 160 Nr 29; SozR 3-1500 § 160 Nr 31).
Soweit der Kläger rügt, das LSG sei gehalten gewesen, von Amts wegen eine weitere Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen, vermag
dieser Vortrag der Beschwerde nach dem eindeutigen Wortlaut des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.