Gründe:
Mit Urteil vom 26.1.2016 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen des Verfahrensmangels
der unzureichenden Sachaufklärung gerügt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung
des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten
drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und
warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei
Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34).
Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsinstanz durch
einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN). War dies - wie hier - offenbar im letzten Abschnitt des Berufungsverfahrens nicht der
Fall, so kommen zum einen weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zur
Anwendung (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5). Zum anderen wird dann aus dem Fehlen eines in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich zu Protokoll
aufrechterhaltenen Beweisantrags nicht stets der Schluss gezogen, dass dieser Beweisantrag bewusst nicht weiterverfolgt werden
sollte und daher vom Berufungsgericht als erledigt angesehen werden kann (vgl BSG Beschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 7). Das führt jedoch nicht dazu, dass die in §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge insgesamt unbeachtlich wären. Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten
nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt und bis zuletzt
aufrechterhalten zu haben (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8).
Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung vom 4.5.2016 erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen nicht.
Er trägt zwar vor, er habe gegenüber dem Berufungsgericht wiederholt die Unzulänglichkeit der "vorliegenden Gutachten" in
Bezug auf die für eine Entscheidung notwendigen Feststellungen zum genauen Eintrittszeitpunkt der Erwerbsminderung gerügt
und die "Unternehmung entsprechender weiterer Ermittlungen" begehrt. Das LSG sei "diesen Beweisanträgen" aber ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt. Damit gibt der Kläger zwar an, "Beweisanträge" gestellt zu haben, versäumt es aber bereits, deren
Inhalte, insbesondere welche medizinischen Sachverständigen zu welchen konkreten Beweisthemen vom LSG noch hätten gehört werden
sollen, wiederzugeben. Damit hat er nicht einmal ansatzweise prozessordnungsgemäße Beweisanträge iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG bezeichnet. Aus seinem Vorbringen erschließt sich somit auch nicht, welche konkreten Punkte im Hinblick auf die bereits -
vom Kläger zudem nicht näher bezeichneten - "vorliegenden Gutachten" am Ende des Verfahrens von ihm noch für aufklärungsbedürftig
erachtet worden sind. Er behauptet überdies nicht einmal, die "Beweisanträge" bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht (zumindest sinngemäß) aufrechterhalten zu haben. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass seine "Beweisanträge"
vom LSG im angefochtenen Urteil wiedergegeben worden seien.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.