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BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - 13 R 84/14
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Warnfunktion eines Beweisantrages
1. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, und den der Beschwerdeführer bis zuletzt aufrechterhalten oder das LSG in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben hat, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
2. Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG soll eine Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Aufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht (Warnfunktion des aufrechterhaltenen Beweisantrags).
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 29.01.2014 L 1 R 21/12 , SG Hannover 18.11.2011 S 14 R 269/08
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: