Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Übernahme der Kosten für eine eintägige Klassenfahrt
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Kosten für Tagesfahrten, die einer mehrtägigen Klassenfahrt vorangingen.
Der 1992 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern in einem Haushalt und besuchte im Schuljahr 2006/2007 die 9. Klasse der G
-Schule in Bochum. Die Familienangehörigen bezogen unter anderem vom 1.11.2006 bis zum 30.4.2007 laufende Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II; Fortzahlungsantrag vom 12.9.2006; Bescheid der Beklagten
vom 20.9.2006).
Am 18.9.2006 beantragte der Kläger Leistungen für eine Klassenfahrt vom 2.2.2007 bis 10.2.2007 nach Südtirol in Höhe von 285
Euro sowie für zwei vorausgehende Tagesfahrten nach Winterberg von jeweils 30 Euro (Fahrt und Liftpass) und legte als Nachweis
eine Bescheinigung der Schule vor. Der Antrag blieb zunächst ohne Erfolg (Bescheid vom 21.12.2006), auf den Widerspruch hin
bewilligte die Beklagte sodann einen Betrag in Höhe von 260 Euro (Änderungsbescheid vom 11.1.2007). Der Widerspruch war im
Übrigen erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.1.2007). Der Kläger nahm am 25.1.2007 und 29.1.2007 an den beiden Tagesfahrten,
die wegen Schneemangels nach Bottrop (in die dortige Skihalle) verlegt worden waren, und vom 2. bis zum 10.2.2007 an der Klassenfahrt
nach Südtirol teil.
Im laufenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.7.2007 weitere 25 Euro gezahlt und damit die Kosten für die Fahrt nach Südtirol
insgesamt übernommen. Das SG hat eine Auskunft der Schule des Klägers vom 1.3.2007 eingeholt, wonach die der Klassenfahrt vorangegangenen Tagesfahrten
zum Sportkompaktkurs "Fahren, Rollen, Gleiten" als Vorbereitung und integrierter Bestandteil der Skifahrt gehörten. Es hat
die Beklagte sodann zur Zahlung weiterer 60 Euro für die Tagesfahrten nach Bottrop verurteilt (Urteil vom 14.1.2008).
Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.11.2008). Im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II seien nur Kosten
für solche "mehrtägige Klassenfahrten" übernahmefähig, die mindestens ununterbrochen an zwei Tagen stattfänden und durch Übernachtungen
außerhalb der Wohnung des Schülers miteinander verbunden seien. Kriterium sei die von der Schule bzw begleitenden Lehrkräften
übernommene Verantwortung für die Schüler, die sich ununterbrochen über mehr als einen Tag erstrecken müsse, wie sich aus
den Regelungen der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien [WRL]) für das Land Nordrhein-Westfalen
ergebe. Die Tagesveranstaltungen mit Skiunterricht in der Skihalle Bottrop hätten dagegen am jeweiligen Tag morgens mit der
gemeinsamen Abreise nach Bottrop begonnen und am jeweils gleichen Tag mit der Rückkehr nach Bochum geendet. Eine zeitliche
Nähe und/oder ein inhaltlicher bzw unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Tagesveranstaltungen und der mehrtägigen Klassenfahrt
qualifiziere die Tagesfahrten nicht zu einer mehrtägigen Klassenfahrt. Schließlich wäre dem Kläger und seinen Eltern hier
ein längerfristiges Ansparen eines Teilbetrages grundsätzlich zumutbar gewesen; selbst wenn sie hierzu finanziell nicht in
der Lage gewesen wären, hätte ein Darlehen gemäß § 23 Abs 1 SGB II beantragt werden können.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er macht eine Verletzung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II geltend. Die Kosten
für die Schulfahrt hätten insgesamt 345 Euro betragen, entsprechend sei sie nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen
genehmigt worden. Insbesondere die Begrenzung der Kosten durch Verkürzung des Aufenthalts in Südtirol und die Durchführung
der Ski-Grundausbildung an zwei vorangehenden Tagen habe dem Gebot der Kostenminimierung in Ziffer 2.2 WRL entsprochen. Eine
Begrenzung der dadurch entstehenden Kosten (etwa eine Kürzung um Nebenkosten, wie sie hier durch die Vorbereitungstage angefallen
seien) sei dem Landesgesetzgeber im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vorbehalten (Hinweis auf BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1). Im Übrigen rügt er die Kostenentscheidung des LSG, die nicht berücksichtige, dass die Beklagte
während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.1.2008 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend. Im Ergebnis habe die Schule zwar auf einem Antragsvordruck
über die Durchführung gleich dreier Schulfahrten entschieden. Ob dies nach den WRL zulässig sei, könne dahinstehen. Allein
die Form der Antragstellung entscheide nicht über die rechtliche Qualifikation einer schulischen Veranstaltung. Aus dem Antragsvordruck
ergebe sich eindeutig, dass die Kosten für die mehrtägige Schulfahrt lediglich 285 Euro betrügen und die weiteren Kosten nicht
Nebenkosten dieser Veranstaltung, sondern Hauptkosten zweier Tagesveranstaltungen seien.
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
1. Streitgegenstand sind allein die begehrten Kosten der Klassenfahrt. Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen
gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen Individualanspruch desjenigen, der den entsprechenden Bedarf geltend
macht. Gegenstand des Verfahrens sind mithin die Bescheide vom 21.12.2006 und vom 11.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 17.1.2007 sowie der Bescheid vom 25.7.2007, mit denen der Träger der Grundsicherung eine eigenständige Entscheidung über
die begehrten Kosten gesondert von der Entscheidung über die übrigen (insoweit mit Bescheid vom 20.9.2006 bewilligten) Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungsabschnitt vom 1.11.2006 bis zum 30.4.2007 getroffen hat. Dieses Vorgehen
des Trägers der Grundsicherung ist zulässig. Über den Anspruch auf Kosten einer Klassenfahrt, der auch ohne ausdrückliche
Antragstellung vom Antrag auf insgesamt bedarfsdeckende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt
umfasst ist (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tage - B 14 AS 6/09 R), kann isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden. Der Anspruch kann in der Folge
auch isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (zum Anspruch auf eine Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs 3 Satz
1 Nr 1 SGB II vgl BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 12 und BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - juris RdNr 9, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zum Anspruch auf Gewährung von Kosten für Klassenfahrten BSGE
102, 68 = SozR 4-4300 § 23 Nr 1, jeweils RdNr 13). Deshalb war nicht zu überprüfen, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren. Die Höhe der laufenden Regelleistung für den Bewilligungsabschnitt,
für den auch die Sonderbedarfe geltend gemacht werden, hat der Kläger nicht angegriffen. Der Bescheid vom 20.9.2006 ist bestandskräftig
geworden.
2. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, wonach Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst sind und gemäß § 23 Abs 3 Satz 2 SGB II gesondert
erbracht werden. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs
1, Abs 2 iVm §§ 28 Abs 1, 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014) dem
Grunde nach. Er lebt mit seinen erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 1 und 4
SGB II), weshalb er (vor Vollendung seines 15. Lebensjahres im April 2007) als nicht erwerbsfähiger Angehöriger Sozialgeld
beanspruchen kann. Dieser Anspruch umfasst auch die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen.
Bei der Fahrt nach Südtirol in der Zeit vom 2. bis 10.2.2007 handelt es sich nach den Feststellungen des LSG um eine mehrtägige
Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, was zwischen den Beteiligten nicht
mehr streitig ist. Ob der Anspruch des Klägers auf Leistungen für Klassenfahrten dabei auch die Kosten für die beiden Tagesfahrten
umfasst, kann der Senat gleichwohl nicht abschließend entscheiden. Entgegen der Auffassung des LSG ist für den Umfang der
Kostenpflicht der Beklagten zunächst entscheidend, ob eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ohne eine vorherige Teilnahme
an den beiden Tagesveranstaltungen in der Skihalle Bottrop möglich war oder nicht. Waren die mehrtägige Klassenfahrt und die
beiden Tagesfahrten untrennbar miteinander verknüpft, gehören die Kosten der Tagesfahrten dann zu den Leistungen nach § 23
Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, wenn diese Verknüpfung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen
zulässig war.
3. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Kosten mehrtägiger
Klassenfahrten ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen, wenn die Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen stattfindet und das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze für Klassenfahrten vorsieht (vgl bereits BSGE 102,
68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1).
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass allein mehrtägige Fahrten einen Anspruch auf Leistungen
für Klassenfahrten auslösen (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tage B 14 AS 6/09 R, juris RdNr 11). Bei einer mehrtägigen Klassenfahrt iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II handelt es sich schon nach dem
Wortlaut um eine Fahrt, die sich über mehrere Tage erstreckt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift werden Kosten für solche
Fahrten erfasst, die dabei zumindest eine Übernachtung außerhalb der Wohnung des Schülers notwendig machen (vgl Lang/Blüggel
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 23 RdNr 110). Die Kosten für solche Fahrten gehen nämlich gerade wegen der notwendig
werdenden Übernachtungen regelmäßig über die Beträge hinaus, die noch aus der Regelleistung aufgebracht werden können. Kosten
eintägiger Klassenfahrten sind hingegen durch die Regelleistung gedeckt (vgl Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 23 RdNr
36); im Hinblick auf diese Kosten kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II in Betracht.
b) Wenn und soweit eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt worden ist, sind
alle Kosten der Fahrt zu übernehmen, die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehen. Von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II erfasst
sind mithin auch solche Kosten für Vorbereitungstage, die mit einer Teilnahme an der sich anschließenden mehrtägigen Fahrt
untrennbar verbunden sind, sofern diese Verbindung schulrechtlich zulässig ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift.
Um die Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern und vor dem Hintergrund, dass Schulfahrten
ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Anwendungsbereich
des SGB II wie nach § 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) die tatsächlichen Kosten für Klassenfahrten übernommen werden,
um eine Teilnahme zu gewährleisten (vgl die Gesetzesbegründung zu § 31 SGB XII in BT-Drucks 15/1514 S 60, rechte Spalte zu
§ 32 und ausführlich dazu BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, jeweils RdNr 17). Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Begrenzung der Kosten auf Pauschalen
aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (aaO RdNr 16). Es soll eine Freistellung von sämtlichen Kosten erfolgen, die mit
der Teilnahme an der Klassenfahrt einhergehen. Hängt die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt also in schulrechtlich
zulässiger Weise von der vorherigen Teilnahme an einer eintägigen Veranstaltung ab, gehören auch diese Kosten zum Leistungsumfang
nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II.
c) Das LSG wird daher in einem ersten Schritt zu ermitteln haben, ob über den auch von ihm angenommenen "Sachzusammenhang"
zwischen den Tagesfahrten in die Skihalle und der mehrtägigen Klassenfahrt nach Südtirol hinaus eine Teilnahme an der mehrtägigen
Klassenfahrt ausschließlich dann möglich gewesen ist, wenn der Schüler zuvor auch die beiden eintägigen Vorbereitungskurse
besucht hat. Soweit dies der Fall war, handelt es sich auch bei Kosten für die Vorbereitungskurse um Kosten einer mehrtägigen
Klassenfahrt.
In diesem Fall wird das LSG in einem weiteren Schritt auf Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen haben,
ob eine solche aus Einzeltagen und einer mehrtägigen Fahrt zusammengesetzte Fahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist, die gesamte Fahrt also im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattgefunden hat, wie es § 23 Abs 3 Satz
1 Nr 3 SGB II voraussetzt. Nur soweit dies nicht der Fall war, könnten die Kostenübernahme begrenzt sein. Diese Prüfung, die
der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl §
162 SGG), hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - bislang nicht durchgeführt.
Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben und dabei - neben den Kosten des Revisionsverfahrens
- das im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens erfolgte Teilanerkenntnis der Beklagten in seine Entscheidung einzubeziehen
haben.