Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts vom 17. Juni 2015 - L 6 AS 527/11 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. A., M., beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts
(LSG) vom 17.6.2015 - L 6 AS 527/11 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung
von Rechtsanwältin S. A. abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung
des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, dem Kläger stehe weder die Übernahme höherer Heizkosten hinsichtlich der Jahresverbrauchsabrechnung
vom 28.4.2010 zu, weil den hierin ausgewiesenen Aufwendungen eine diese überschießende Leistungsgewährung gegenüber stünde,
noch die Übernahme höherer laufender Heizkosten aufgrund der bis zum 31.12.2010 einen Abzug des Warmwasseranteils von den
Heizkosten vorsehenden Rechtslage, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im eingangs genannten Sinne stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Soweit er vorbringt, das LSG habe mit seiner Entscheidung über höhere Heizkosten hinsichtlich der Jahresverbrauchsabrechnung
vom 28.4.2010 deren doppelte Rechtshängigkeit beim Sozialgericht (SG) missachtet und seinen Antrag auf Zurückverweisung an das SG unzutreffend abgelehnt, vermag hieraus ein Verfahrensmangel schon deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei der Einbeziehung
dieser Abrechnung in den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens - Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1.2.2010 bis 31.7.2010
- um eine materiell-rechtliche Bewertung des LSG handelt (Geltung des Monatsprinzips auch für einmalige Bedarfe). Der Sache
nach rügt der Kläger insoweit nicht einen Verstoß des LSG gegen Verfahrensnormen, sondern einen Mangel in der sachlichen Entscheidung
selbst, worauf eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht zulässig gestützt werden könnte.