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BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - 14 AS 129/18
Einstiegsgeld zur Eingliederung eines Hilfebedürftigen in den allgemeinen Arbeitsmarkt Erforderlichkeit einer Förderung Keine Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit
1. Einstiegsgeld zur Eingliederung eines Hilfsbedürftigen in den allgemeinen Arbeitsmarkt muss als ultima ratio bei der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sein.
2. Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen.
3. Eine Förderung durch Einstiegsgeld muss erforderlich sein, um einen Hilfebedürftigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt prognostisch auf Dauer eingliedern zu können.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II § 16b
Vorinstanzen: LSG Thüringen 22.03.2018 L 9 AS 1257/17 , SG Meiningen 20.09.2017 S 15 AS 2645/15
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. K. beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: