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BSG, Beschluss vom 19.10.2016 - 14 AS 149/16
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung trotz des Hinweises auf beabsichtigte Ergänzung der noch unvollständigen Berufungsbegründung
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 153 Abs. 4 SGG vorzugehen, steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen ("kann"). Sie wird daher im Revisions- bzw. Beschwerdeverfahren nur darauf geprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, ob also etwa der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen. Maßgebend dabei ist vor allem auch, ob die Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens hinreichend berücksichtigt worden ist. Dem genügt ein Beschluss nicht, wenn das LSG bei seiner Entscheidung, unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der PKH-Ablehnung die Berufung im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen, den Hinweis der Klägerbevollmächtigten übersehen hat, dass die Berufungsbegründung im Hinblick auf einen noch offenen PKH-Antrag noch unvollständig ist.
Fundstellen: NZS 2017, 280
Normenkette:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1
,
SGG § 153 Abs. 4 S. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
ZPO § 547 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 10.03.2015 L 3 AS 390/12 , SG Mainz S 10 AS 1261/09
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2015 - L 3 AS 390/12 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: