Gründe:
I
Im Streit steht die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des beklagten Jobcenters an die Klägerin, sie möge die vorzeitige Inanspruchnahme
einer Rente wegen Alters beantragen. Gegen ein entsprechendes Schreiben vom 5.3.2013, das die Klägerin als "Bescheid" angesehen
hat, hat sie Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.4.2013 zurückgewiesen worden ist. Mit Gerichtsbescheid
vom 28.2.2014 hat das Sozialgericht die Klage dagegen abgewiesen, die von der Klägerin eingelegte Berufung ist mit dem hier
angegriffenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) zurückgewiesen worden.
Mit ihrer Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG und beantragt zugleich Prozesskostenhilfe
(PKH) für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Klägerin hält den Rechtsstreit für grundsätzlich bedeutsam und formuliert die Rechtsfragen:
"a) Sind die in der UnbilligkeitsV geregelten Tatbestände, nach denen die Beantragung und Inanspruchnahme einer vorzeitigen
Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres unbillig sein kann, auf Tatbestandsebene zu prüfen, oder handelt es sich
bei der UnbilligkeitsV um eine sog. ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, mit der Folge, dass der Leistungsträger mit einer
Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der UnbilligkeitsV sein Ermessen ausübt?
b) Begründet ein Zahlbetrag der gekürzten Altersrente, der unterhalb des ansonsten zustehenden Arbeitslosengeldes II liegt,
einen Ausnahmesachverhalt (atypischen Fall), der eine Abwägung der Interessen des Leistungsberechtigten mit dem Öffentlichen
Interesse im Einzelnen erforderlich macht, oder sind die Tatbestände der UnbilligkeitsV insoweit abschließend?
c) Ist eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 5 Abs. 3 SGB II nur in atypischen Fällen erforderlich, oder welche weiteren Anforderungen sind an die Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers
nach § 5 Abs. 3 SGB II über die Aufforderung zur Antragstellung zu stellen?"
II
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG gerichtete Beschwerde der Klägerin ist
zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Die Voraussetzungen des von der Klägerin allein geltend gemachten Zulassungsgrundes
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach §
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sind nicht erfüllt. Die Begründung erfordert über die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage hinaus deren
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, deren Klärungsbedürftigkeit sowie Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit
im konkreten Rechtsstreit (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr
60 ff).
Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Beurteilung der zuvor aufgezeigten Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der Entscheidung des BSG über die Nichtzulassungsbeschwerde. Dies bedeutet, dass die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, die zum Zeitpunkt der
Einlegung der Beschwerde gegeben war, durch zwischenzeitliche Entscheidungen des BSG über diese Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wegfallen kann (BSG SozR 1500 § 160 Nr 25; BSG SozR 1500 § 160a Nr 65; Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 71).
Die von der Klägerin formulierten Rechtsfragen sind aufgrund des Urteils des Senats vom 19.8.2015 (B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) nicht mehr klärungsbedürftig.
Zur unter a) gestellten Frage ist unter dem ersten Leitsatz des Urteils festgehalten worden, dass die Unbilligkeitsverordnung
(UnbilligkeitsV) abschließend die Ausnahmetatbestände regelt, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme
einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind. Entsprechende weiterführende Begründungen befinden sich unter RdNr
23 des Urteils des Senats.
Hinsichtlich der zweiten Rechtsfrage ist zum einen nochmals auf den ersten Leitsatz und die RdNr 23 des Urteils zu verweisen,
soweit es darum geht, ob die Tatbestände der UnbilligkeitsV abschließend sind. Weiterhin wird die Frage hinsichtlich der Atypik
eines Falls, in dem die gekürzte Altersrente unterhalb des ansonsten zustehenden Arbeitslosengeldes II (Alg II) liegt, in
den RdNr 33 und 41 dahingehend beantwortet, dass ein Zahlbetrag unter dem Alg II-Betrag nicht als atypisch anzusehen ist.
Die dritte Frage nach den Anforderungen an eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 5 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch wird zum einen durch den zweiten Leitsatz zu dem Urteil des Senats dahingehend beantwortet, dass die Aufforderung an Leistungsberechtigte
zur Beantragung einer vorrangigen Leistung im Ermessen des Jobcenters steht. Die weitere Begründung dieses Leitsatzes erfolgt
unter den RdNr 25, 28 und 36. Einzelheiten zu der zu treffenden Ermessensentscheidung und die Berücksichtigung von Atypik
in diesem Rahmen werden in den RdNr 24, 29, 40 ff und 47 näher dargelegt.
Angesichts der umfassenden Beantwortung der gestellten Fragen durch das Urteil vom 19.8.2015 ist kein Grund erkennbar oder
von der Klägerin vorgebracht worden, aus dem noch eine Entscheidung des erkennenden Senats im Rahmen eines Revisionsverfahrens
über die von der Klägerin formulierten Fragen notwendig ist.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH war gemäß §
73a SGG iVm den §§
114,
115 Zivilprozessordnung (
ZPO) abzulehnen, weil nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ersichtlich
ist, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Nach Maßgabe von §
115 Abs
1 und
2 ZPO ist nicht nur das Einkommen einzusetzen, das nach den Erklärungen der Klägerin ein Negativeinkommen von 829,33 Euro ergibt,
sondern gemäß §
115 Abs
3 ZPO auch das Vermögen, das aus zwei renovierungsbedürftigen Wohnungen bestehen soll, die nach einem Gutachten einen Wert in Höhe
von 65 000 Euro haben. Selbst wenn es sich bei einer Wohnung um eine selbstgenutzte Immobilie handelt, existiert immer noch
das Vermögen aus der zweiten Wohnung zur Bestreitung der Prozesskosten. Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin (§
73a SGG iVm §
121 ZPO) ist abzulehnen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.