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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.11.2015 - 5 KR 203/15
Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Krebstherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf eine Leistung nach § 2 Abs. 1a SGB V im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Mitteilung über die aktuelle Ausprägung und den Schweregrad der Erkrankung.
1. Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen.
2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens im anschließenden Hauptsacheverfahren, eine Rückabwicklung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
3. Gleiches gilt bei einer beantragten Kostenerstattung oder -übernahme, wenn aufgrund der finanziellen Situation mangels Vermögens des Antragstellers eine Rückabwicklung ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
4. Es besteht kein Automatismus derart, dass eine bestimmte Diagnose einem Versicherten die freie Wahl von Behandlungsmethoden eröffnet.
5. Nach der Rechtsprechung des BVerfG, die mittlerweile in § 2 Abs. 1a SGB V kodifiziert worden ist, haben Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, Anspruch auf eine von ihnen gewählte andere Behandlungsleistung, wenn mit dieser eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare Linderung besteht.
Fundstellen: NZS 2016, 66
Normenkette:
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3
,
SGB V § 137c
,
SGB V § 2 Abs. 1a
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Kiel 09.10.2015 S 3 KR 28/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. Oktober 2015 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: