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BSG, Urteil vom 22.08.2012 - 14 AS 197/11
Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Dauer eines Urlaubssemesters
Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach gemäß § 2 BAföG ist zunächst der "Besuch" einer Ausbildungsstätte (im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte), die sich den in § 2 Abs 1 BAföG genannten Schulgattungen zuordnen lässt. Ein Auszubildender besucht eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt. Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht. Es kommt mithin bei einem Urlaubssemester für die Förderfähigkeit dem Grunde nach sowohl auf die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Studierenden zu der Ausbildungsstätte an, die mit einer bestimmten Fachrichtung verknüpft sein muss, als auch auf ein tatsächliches Betreiben des Studiums. Damit ist ein Studierender während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er in dieser Zeit aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: LSG Chemnitz 15.04.2011 L 7 AS 512/10 , SG Leipzig S 18 AS 4100/09
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. April 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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