Aufhebung eines Widerspruchsbescheids
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Im Streit steht die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe den hierdurch beschiedenen
Widerspruch "erfunden". Die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids und Feststellung, dass er den im Widerspruchsbescheid
bezeichneten Widerspruch nicht eingelegt habe, ist erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 8.10.2018). Die Berufung hiergegen hat das LSG als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen, weil die Berufung weder vom
SG zugelassen worden noch zulassungsfrei statthaft gewesen sei (Urteil vom 9.5.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die auf die Verfahrensrüge (Revisionszulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist zurückzuweisen, weil die geltend
gemachten Verfahrensrügen jedenfalls unbegründet sind.
Das gilt insbesondere für die Rüge, die Berufung sei aufgrund der Erklärung in der Rechtsmittelbelehrung vom SG zugelassen und (schon) deshalb statthaft gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine
falsche Rechtsmittelbelehrung, die es nicht bindet (vgl nur BSG vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 - SozR 3-1500 § 158 Nr 1; BSG vom 18.3.2004 - B 11 AL 53/03 R; BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - RdNr 15). Gründe, die auf Umstände hindeuten, warum im vorliegenden Fall dennoch von einer Zulassung der Berufung durch das SG auszugehen war, sind nicht ersichtlich. Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt
nicht die Berufungszulassung.
Unbegründet ist weiter die Rüge, die Berufung sei nach §
144 Abs
1 SGG zulassungsfrei statthaft gewesen. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass das Gericht bei einem - wie hier unbezifferten
Antrag den Wert des Beschwerdegegenstands zu ermitteln oder anhand des wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits
zu schätzen hat (vgl nur Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
144 RdNr 15b mwN). Dieser Wert kann nicht über das hinausgehen, was der Kläger mit seinem als Anlage K 1 im (Untätigkeits-)Klageverfahren S
4 AS 2836/16 mit Schriftsatz vom 18.8.2016 vorgelegten Widerspruchsschreiben vom 20.8.2010 zum Bewilligungsbescheid vom 17.8.2010 verfolgt
hat, das dem beklagten Jobcenter nach seinem Vorbringen erstmals in diesem Verfahren zur Kenntnis gebracht worden ist und
wozu es den im Ausgangsverfahren hier streitbefangenen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Diesen Wert hat das LSG mit 408,90
Euro zutreffend ermittelt, ohne dass mit der Beschwerde substantiiert Einwände dagegen geltend gemacht worden wären. Dass
keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertbestimmung vorlägen, wie sie rügt, trifft gerade nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.