Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 15/18 B v. 18.09.2019
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger zur
Begründung seiner Beschwerde keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe iS des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat.
Der Kläger macht mit seiner Beschwerdebegründung vom 26.7.2019 allein einen Verfahrensmangel geltend (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), ohne ihn hinreichend zu bezeichnen. Eine solche Bezeichnung setzt voraus, dass das BSG allein anhand der Begründung darüber entscheiden kann, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, indem diejenigen Tatsachen,
aus denen sich der Mangel ergeben soll, substantiiert dargetan werden (vgl nur BSG SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN). Dies ist nicht erfolgt.
Der Kläger greift mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidung des LSG durch Beschluss nach §
153 Abs
4 SGG unter zwei Gesichtspunkten an: Zum einen sei eine Anhörung des Beklagten unterblieben (1.). Zum anderen sei die Anhörung
nicht unterschrieben gewesen (2.).
1. Mit der Rüge der unterbliebenen Anhörung des Beklagten bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel, der auf seine Beschwerde
hin zur Zulassung der Revision führt. Der Kläger trägt vor, im Hinblick auf das Anhörungsschreiben des LSG vom 4.7.2018 befinde
sich bezüglich des Beklagten kein Zustellnachweis in der Akte. Zudem sei dem Beklagten das an den Kläger gerichtete Anhörungsschreiben
lediglich durchschriftlich übersandt worden, ohne ihm ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Frist zu geben.
Der Beklagte habe auf die Anhörung zudem nicht reagiert. Die Rüge ist unzulässig, denn der Kläger kann nicht stellvertretend
für den Beklagten dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) geltend machen. Im Übrigen ist ein Beruhen nicht hinreichend dargelegt. Auf der Grundlage des Beschwerdevortrags ist nichts
dafür ersichtlich, die Berufungszurückweisung zu Lasten des Klägers durch Beschluss beruhe auf unterbliebenem Vortrag des
Beklagten.
2. Soweit der Kläger des Weiteren rügt, das Anhörungsschreiben sei nicht vom Berichterstatter unterschrieben, ist ein Verfahrensmangel
ebenfalls nicht schlüssig bezeichnet. Ungeachtet des Streits über die Frage, ob eine Paraphierung insoweit ausreichend ist
(Nachweis bei Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
153 RdNr 20), legt die Beschwerde nicht dar, warum sie zu dem Schluss kommt, es habe sich lediglich um eine Paraphe und nicht
um eine Unterschrift gehandelt. Der Verweis auf die fehlende Lesbarkeit ist insoweit nicht ausreichend (vgl zu den Anforderungen
an die Unterschrift BSG vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - RdNr 12). Zudem ergibt sich aus der von der Beschwerde zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu §
84 Abs
1 Satz 2
VwGO (OVG NRW vom 24.10.1996 - 20 A 3106/96 - NVwZ-RR 1997, 760), der "entscheidende Orientierungspunkt" sei die beglaubigte Abschrift der Anhörungsmitteilung, aus der der Name des zuständigen
Richters hervorgehen müsse. Hierzu teilt die Beschwerde nichts mit.
Die zuletzt mit Schreiben des Klägers vom 6.8.2019 persönlich erfolgten Ausführungen können schon wegen des nach §
73 Abs
4 SGG geltenden Vertretungszwangs nicht berücksichtigt werden.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.