Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2018 - L 18 AS 1667/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich
zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte
nicht ersichtlich, ohne dass über die Frage der ordnungsgemäßen Signierung des vom Beschwerdeführer beim BSG elektronisch eingelegten PKH-Antrags zu entscheiden ist.
Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der
Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass dies im Hinblick
auf die streitbefangene Frage der Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §
66 Abs
1 SGB I wegen unzureichender Mitwirkung an der Klärung der Erwerbsfähigkeit hier veranlasst und möglich wäre, ist nicht zu erkennen.
Den generellen Regelungsgehalt von §
66 Abs
1 SGB I hat das BSG in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert, insbesondere in Bezug auf die Belehrungsanforderungen (vgl letztens nur BSG vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 8 RdNr 27 ff mwN) und die abschließende Ermessensbetätigung (vgl etwa BSG vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16, 25 ff = SozR 3-1200 § 66 Nr 3 S 13 ff mwN). Ein Bedarf und die Möglichkeit zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung ist
nach den Feststellungen des LSG nicht ersichtlich, nachdem der Kläger den Beklagten hiernach selbst auf die nach seiner -
des Klägers - Auffassung fehlende Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs 1 SGB II) hingewiesen und damit Anlass zur Klärung der Frage gegeben hat, ob ein Verfahren nach § 44a SGB II einzuleiten ist, was ohne Weiteres die Erforderlichkeit einer ärztlichen Untersuchung und gemäß §
62 SGB I die Notwendigkeit der Mitwirkung daran begründet (vgl nur BSG vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - SozR 4-1500 § 103 Nr 5 RdNr 16).
Dass in Bezug auf diese Feststellungen mit Erfolg ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), ist nach Durchsicht der Verfahrensakten ebenfalls nicht ersichtlich; der Kläger hat vielmehr im Rahmen des gerichtlichen
Vorbringens wiederum selbst auf die aus seiner Sicht bestehende Erwerbsunfähigkeit abgestellt. Keinen Fehler weist schließlich
das Verfahren nach §
153 Abs
5 SGG auf.
Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG
ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
73 Abs
4, §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.