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BSG, Beschluss vom 13.02.2015 - 14 AS 300/14
Schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Tatsächliche Durchführung einer Eingliederungsmaßnahme
1. Erforderlich für die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist die substantiierte Bezeichnung der den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen und - sofern es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund handelt - weiter die Darlegung, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
2. Ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S. von § 21 Abs. 4 SGB II handelt, entscheidet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht, wenn es sich um eine regelförmige Maßnahme handelt, nach deren Inhalt und Schwerpunkt.
3. Ausreichend dafür ist, dass eine entsprechende Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird, und zwar entweder auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers oder eines anderen Sozialleistungsträgers, etwa des Rentenversicherungsträgers.
4. Ohne Bedeutung für den Anspruch ist dagegen die Beauftragung bzw. Kostenträgerschaft der jeweiligen Maßnahme.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB II § 21 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 25.09.2014 L 31 AS 2748/13 , SG Potsdam S 51 AS 665/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: