Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 7. August 2015 - L 3 AS 50/15 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin E. G., M., beizuordnen,
wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung ua des BSG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2). Diesen von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin
in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte,
die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung
rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sich ihr schon nicht entnehmen lässt, dass das LSG mit
einem tragenden abstrakten Rechtssatz dem BSG widersprochen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass das LSG für seine Entscheidung sich auf Rechtsprechung
des BSG bezogen hat. Darauf, ob das LSG diese Rechtsprechung im angefochtenen Urteil zutreffend angewendet hat, kommt es im Rahmen
der Rüge einer Divergenz nicht an. Denn eine mit Hilfe der Revisionszulassung zu beseitigende Gefährdung der Rechtseinheit
ist nur und erst zu befürchten, wenn die Ausführungen des LSG unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus einem
sich aus der Entscheidung selbst wenigstens schlüssig ergebenden Rechtssatz, den das LSG als solchen auch vertreten und einem
Rechtssatz des BSG entgegenhalten wollte, erkennen lassen (zuletzt BSG Beschluss vom 26.3.2015 - B 14 AS 345/14 B - juris RdNr 5, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Eine solche Divergenz ist nicht nur nicht bezeichnet. Ausweislich der Beschwerdebegründung hat das LSG sich vielmehr
auch auf das Urteil des BSG vom 7.7.2011 (B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48) bezogen, in dem die ausnahmsweise Übernahme auch von Tilgungsleistungen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II für den Fall erwogen wird, dass ein langjährig bewohntes und bereits fast abbezahltes Wohneigentum erhalten bleibt (RdNr
20). Dies stimmt mit dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Rechtssatz des LSG überein, der vom BSG abweichen soll. Nur hinzu kommt, dass sich der Beschwerdebegründung auch nicht entnehmen lässt, dass das Urteil des LSG auf
einer etwaigen Abweichung beruhen kann, weil es an der Darstellung der vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten relevanten
tatsächlichen Umstände fehlt.
PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.