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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.09.2011 - 11 AS 609/11
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Erstattung von Vorverfahrenskosten nach Verwerfung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid
Die Rechtsfrage, ob die Übernahme der Kosten des Vorverfahrens gemäß § 63 SGB X erfolgen kann, wenn der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil der angefochtene Bescheid gem § 86 oder § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines zuvor eingeleiteten Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens geworden ist, die Einlegung des Widerspruchs aber durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung veranlasst wurde, hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem das BSG diese Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 145
,
SGG § 86
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Hannover 06.06.2011 S 45 AS 2362/11
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: