Formelle Anforderungen an die Bezeichnung einer Abweichung
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung
Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen
ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat,
ist nicht zulässig. Keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für
die Revisionszulassung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 181). Schon
hieran fehlt es. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, "dass hier zumindest dann, wenn das Gericht weiterhin davon
ausgehen sollte, dass ein Darlehensverhältnis nicht ausreichend vorgetragen und nachgewiesen sei, der Rechtsstreit auch grundsätzliche
Bedeutung hat, denn dann wäre die Frage zu klären, ob eine Behörde" bestimmte näher umschriebene Pflichten treffen, zeigen,
dass weder eine abstrakte noch eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Frage formuliert ist. Nur hinzu kommt,
dass die Beschwerdebegründung keine Ausführungen sowohl dazu enthält, inwieweit es auf die in ihr aufgeworfene Frage im Ausgangsverfahren
rechtlich angekommen ist, als auch dazu, ob und inwieweit zu dieser Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und
in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung
des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.
In der Beschwerdebegründung ist mit dem Hinweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des BSG auch nicht hinreichend dargetan, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG abweicht. Für die Bezeichnung einer Abweichung ist zunächst aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des
BSG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Schon eine solche Gegenüberstellung von rechtlichen Aussagen des LSG und des BSG enthält die Beschwerdebegründung indes nicht, sondern sie beschränkt sich auf die allgemeine Aussage, "nach dieser Entscheidung
des BSG" "hätte das Gericht hier in der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht sich entscheidend" auf strenge Anforderungen an ein
Darlehensverhältnis "stützen können und dürfen".
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung
der §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Soweit eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes wegen Unterlassens einer erneuten Vernehmung eines Zeugen zur Beseitigung
von Unklarheiten gerügt wird, lässt sich der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin
vor dem LSG einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hat.
Soweit gerügt wird, dass das LSG durch Urteil vom 17.9.2014 ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, ohne dass zuvor Sachanträge
gestellt worden seien, ohne dass eine Frist für die Einreichung von Schriftsätzen gesetzt und ohne dass ein Termin zur Verkündung
einer Entscheidung genannt und festgesetzt worden sei, fehlen zum einen Ausführungen dazu, gegen welche Verfahrensnormen das
LSG hierdurch verstoßen haben könnte. Zum anderen legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass und warum die Entscheidung
des LSG auf den gerügten Verfahrensmängeln beruhen kann. Dies war umso mehr erforderlich, als in der Beschwerdebegründung
mitgeteilt wird, dass die Beteiligten sich im Erörterungstermin vom 15.7.2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt haben.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.