Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 13.04.2011 - 14 AS 32/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels 2007; Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung
1. Zur Prüfung, ob in dem örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung zu einer abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft auch tatsächlich angemietet werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels (hier: Berliner Mietspiegel 2007) mit entsprechend wissenschaftlich gesicherten Feststellungen zum Wohnungsbestand davon ausgegangen werden kann, dass es eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis gibt. Diese Tatsachenvermutung kann aber erschüttert werden.
2. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte - solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen. Daher müssen zunächst die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Heizung ermittelt werden und diese dann anhand eines kommunal oder bundesweiten Heizspiegels überprüft werden. Erfolgt die Warmwasserbereitung über die Heizung ist der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist, von den Aufwendungen für die Heizung abzuziehen. Wird aber ein Heizspiegel oder wie vorliegend der Anhang I zum Mietspiegel zugrunde gelegt, der zwischen Leistungen für die Heizung mit und ohne Warmwasserbereitung differenziert, so kann nicht der Durchschnittsbetrag der Leistung für Heizung ohne Warmwasser berücksichtigt werden und anschließend noch die Pauschale für die Warmwasserbereitung abgezogen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 556
,
BGB § 558d
,
GG Art. 5 Abs. 3
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
,
WoFG § 10 Abs. 1
,
WoFG § 27 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Berlin 21.05.2007 S 110 AS 7034/07 , LSG Berlin-Brandenburg 24.04.2009 L 32 AS 923/07
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2009 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: