Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24 S 31; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53). Dem genügt das Beschwerdevorbringen zur Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art
103 GG, §
62 SGG) nicht.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn die Entscheidung auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder
Beweisergebnissen beruht, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung, BVerfG vom 29.5.1991
- 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG vom 8.2.1994 - 1 BvR 765/89 ua - BVerfGE 89, 381, 392; vgl BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1; BSG vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26), oder wenn das LSG seine Pflicht verletzt hat, das Vorbringen der Beteiligten in seine Erwägungen
miteinzubeziehen (BVerfG vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f). Daraus folgt jedoch weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht,
bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder einer sie ersetzenden Anhörung die endgültige
Beweiswürdigung bereits darzulegen. Geboten ist vielmehr lediglich dann ein Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt
abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl nur BSG vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26 mwN).
Dass es hier so liegen könnte, zeigt die Beschwerde nicht substantiiert auf. Soweit die Klägerin Gehörsverletzungen in fehlenden
Hinweisen auf die Würdigung der Aussagen der vom LSG nach dem Beschwerdevorbringen in der mündlichen Verhandlung gehörten
Zeugen sieht, was sie an der Vorlage weiterer, ihr - aus ihrer Sicht - günstiger Unterlagen oder der Abgabe entsprechender
Erklärungen gehindert habe, kann dem nicht entnommen werden, dass mit einem solchen Verlauf nach dem bisherigen Prozessverlauf
nicht gerechnet werden musste. Nach dem Beschwerdevortrag hat das LSG vor der maßgebenden mündlichen Verhandlung zweimal darauf
hingewiesen, dass es sich von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu überzeugen habe und dabei die Gewährung von Darlehen
durch ihren Bruder zu würdigen sei. Auch als anwaltlich nicht vertretene Beteiligte musste die Klägerin danach die Möglichkeit
in Betracht ziehen, dass das LSG ihrer Auffassung nicht folgen würde. Dass ihr entsprechendes Vorbringen abgeschnitten worden
sei, macht sie nicht geltend; allein der Umstand, dass ihr - wie sie sinngemäß zum Ausdruck bringt - zum Ende der mündlichen
Verhandlung nur wenig Zeit für weitere Ausführungen gelassen worden sei - "sie (dürfe) noch drei Sachen 'sagen'" -, reicht
dafür nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.