Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich
als Einkommen über den Bewilligungs- bzw. Verteilzeitraum hinaus bei vorzeitigem Verbrauch
Gründe:
I
Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von August 2009 bis Januar 2010 unter Berücksichtigung einer im vorangegangenen Bewilligungszeitraum zugeflossenen einmaligen
Einnahme als Einkommen.
Den miteinander verheirateten, 1960 und 1967 geborenen Klägern zu 1 und 3 und ihren 1989, 1991 und 1993 geborenen Kindern
- den Klägern zu 2, 4 und 5 - waren für Februar bis Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden. Für den Zeitraum ab März 2009 rechnete das beklagte Jobcenter auf diese Leistungen aus einer erwarteten
und am 3.3.2009 tatsächlich zugeflossenen Abfindung aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich in Höhe von 13 049,42 Euro für
den Kläger zu 1 monatliche Beträge von 1000 Euro als dessen Einkommen an, bereinigte dieses um Absetzbeträge und kündigte
an, die Anrechnung über einen Zeitraum von elf Monaten zu verteilen (Bescheide vom 11.2.2009, 24.6.2009 und 27.10.2009). Entsprechend
nahm der Beklagte auf den Fortzahlungsantrag der Kläger für den im Streit stehenden Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010
eine Anrechnung in Höhe von monatlich jeweils 1000 Euro bis Dezember 2009 und von zunächst 418,99 Euro und schließlich 646,31
Euro für Januar 2010 vor und bereinigte dieses Einkommen um Absetzbeträge (als "Änderung" ausgewiesener Bescheid vom 28.7.2009;
Änderungsbescheid vom 29.10.2009; Widerspruchsbescheid vom 30.10.2009, zugestellt am 3.11.2009; Änderungsbescheid vom 4.11.2009
für die Zeit vom 1.8.2009 bis 31.1.2010).
Die am 26.11.2009, 27.11.2009 und 3.12.2009 erhobenen Klagen zum Sozialgericht (SG) Dortmund, gerichtet gegen den Bescheid vom 28.7.2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29.10.2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2009 und des Änderungsbescheids vom 4.11.2009, und die Berufungen zum Landessozialgericht
(LSG) Nordrhein-Westfalen blieben ohne Erfolg (Urteil des SG vom 23.6.2010; Urteil des LSG vom 1.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem monatlichen Gesamtbedarf
der Kläger aus den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den zwischen den Beteiligten unstreitigen Kosten
für Unterkunft und Heizung hätten neben dem (bereinigten) Einkommen der Klägerinnen zu 3 und 4 und dem Kindergeld für die
Kläger zu 2, 4 und 5 auch monatliche Beträge von 1000 Euro (August 2009 bis Dezember 2009) bzw 646,31 Euro (Januar 2010) aus
der im März 2009 zugeflossenen Abfindungszahlung gegenübergestanden. Diese sei auch im folgenden Bewilligungsabschnitt als
Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II und nicht als Vermögen iS von § 12 SGB II zu berücksichtigen (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - RdNr 14 ff). Die Dauer des Verteilzeitraums von elf Monaten sei angemessen. Daraus, dass die Kläger den Erstattungsbetrag
nach ihren Angaben bis Juli 2009 für diverse Ausgaben (Fahrschule, Möbel, Zuwendungen an Verwandte, Urlaub) verwendet hätten,
folge nichts anderes. Der Leistungsberechtigte, der seine Selbsthilfeobliegenheit und die hieraus resultierende Verpflichtung
missachte, jegliches Einkommen zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen,
könne nicht unter Berufung hierauf besser gestellt werden als ein Leistungsberechtigter, der seinen Obliegenheiten nach dem
SGB II nachkomme.
Mit ihren Revisionen hiergegen rügen die Kläger die Verletzung von § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und § 11 Abs 1 SGB II. Zwar sei die Abfindung zu berücksichtigendes Einkommen. Seit August 2009 seien die Mittel aber tatsächlich nicht mehr vorhanden
gewesen. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe Hilfebedarf immer dann, wenn ein Bedarf faktisch nicht gedeckt werden könne (Verweis auf Urteil vom 31.10.2007 -
B 14/7b AS 42/06 R). Stelle sich bei erneuter Antragstellung heraus, dass das Einkommen verbraucht sei, habe eine nur fiktive Anrechnung zu
unterbleiben. Ein existenzsichernder Anspruch auf Leistungen bestehe im Grundsatz auch, wenn die Notlage etwa bei Verweigerung
zumutbarer Arbeit, bei unwirtschaftlichem Verhalten oder mutwilliger Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt
worden sei. Eine fiktive Einkommensberücksichtigung verletze das Sozialstaatsprinzip.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2012 und des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Juni
2010 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Oktober 2009
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2009 sowie des Änderungsbescheids vom 4. November 2009 zu ändern
und ihnen vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
II
Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet
(§
170 Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht beurteilt werden, ob die Kläger im streitigen
Zeitraum vom 1.8.2009 bis zum 31.1.2010 Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Zutreffend
rügen sie, dass weitergehende Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 SGB II nicht schon deshalb verneint werden darf, weil ihnen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum eine einmalige Einnahme zugeflossen
ist.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 28.7.2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 29.10.2009 sowie des
Widerspruchsbescheids vom 30.10.2009 und des Änderungsbescheids vom 4.11.2009, gegen die sich die Kläger mit ihren kombinierten
Anfechtungsund Leistungsklagen (§
54 Abs
1 und 4
SGG) wenden. Im Streit stehen damit höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010. Die Kläger machen mit ihrem Vorbringen, es sei die im März 2009 zugeflossene
Abfindung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sowohl höhere Regelleistungen als auch höhere Leistungen für Unterkunft
und Heizung an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend.
2. Die Kläger zu 1 und 3 als erwerbsfähige, verheiratete Hilfebedürftige (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) und die Kläger zu 2, 4 und 5, die als deren gemeinsame Kinder mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (vgl § 7 Abs 2, 3 SGB II), haben dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl §§ 19, 28 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung [im Folgenden: SGB II aF]). Wegen der Höhe ihrer Ansprüche ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen
Person zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen (vgl § 9 Abs 1 iVm § 11 SGB II) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Entgegen der Auffassung des LSG ist der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft vorliegend allerdings nicht zusammengesetzt
aus einem Bedarf der Eltern in Höhe von jeweils 323 Euro, und der Kläger zu 2, 4 und 5 in Höhe von 287 Euro sowie den Kosten
für Unterkunft und Heizung. Das zugeflossene Kindergeld ist nämlich nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II aF ausschließlich zur Bedarfsdeckung der Kinder heranzuziehen und also vorab von ihren Bedarfen abzusetzen (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 24). Dies wird das LSG bei der erneuten Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach Zurückverweisung des Rechtsstreits
zu beachten und dabei ebenso den Bedarf für Unterkunft und Heizung festzustellen haben.
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II hat das LSG dem nach § 11 SGB II zu berücksichtigenden Gesamteinkommen Anteile in Höhe von 1000 Euro (August 2009 bis Dezember 2009) bzw 646,31 Euro (Januar
2010) aus der dem Kläger zu 1 im März 2009 zugeflossenen Abfindung hinzugerechnet. Dabei hat es letztlich offen gelassen,
ob der Vortrag der Kläger zutreffend ist, die gezahlte Abfindung sei bereits vor Beginn des Bewilligungsabschnitts verbraucht
gewesen. Vielmehr hat es die Auffassung vertreten, die Anteile aus der Abfindung seien aus rechtlichen Gründen monatlich als
Einkommen zu berücksichtigen. Diese Auffassung hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
3. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand
nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass sich die einmalige Einnahme damit im Zeitpunkt
des Zuflusses als Einkommen darstellte. Diesen Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme auch nach erneuter
Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht. Die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem
Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen (vorliegend nach § 2 Abs 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V] idF vom 17.12.2007; vgl jetzt § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II idF des Art 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [Regelbedarfsermittlungsgesetz] vom 24.3.2011, BGBl I 453 - neue Fassung [nF]) aufgeteilt wird, den sog "Verteilzeitraum"
(vgl nur BSG Urteile vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 21 und - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 28 sowie Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - juris RdNr 25). Auch insoweit entsprechen die Ausführungen des LSG dieser Rechtsprechung uneingeschränkt.
Eine Festlegung, ob die Verteilung der einmaligen Einnahme nach § 2 Abs 4 Alg II-V vorliegend über elf Monate zu erfolgen hatte oder ein kürzerer Zeitraum angezeigt war (vgl § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II nF, der eine Verteilung über sechs Monate vorsieht; zur alten Rechtslage etwa BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32; Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 30), braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht zu erfolgen. Die Feststellungen des
LSG im Übrigen lassen schon nicht den Schluss zu, der Bedarf der Kläger sei im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 jeweils
monatlich in der von dem Beklagten angenommenen Höhe gedeckt. Wenn die einmalige Einnahme, was die Kläger vortragen, tatsächlich
im neuen Bewilligungszeitraum nicht mehr zur Verfügung stand, kommt - entgegen der Auffassung des LSG - schon von daher ein
höherer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Betracht. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt
es nämlich bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes
Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung
einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg ohne Einschränkungen (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 13 ff mwN).
Hiernach muss zwar der Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden,
wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25). Dementsprechend ist er bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht
zur Schuldentilgung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen.
Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt
zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund
einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch
der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art
1 iVm Art
20 Grundgesetz nicht vereinbar (vgl nur Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breith 2005, 803 = juris RdNr 28). Diesem Gedanken folgt das gesetzgeberische Grundprinzip, dass Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden
darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14 mwN).
Hieran ist festzuhalten. Schon vor der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29.11.2012 hatte der 4. Senat am Beispiel der
Berücksichtigung schwankender Einnahmen ebenso darauf hingewiesen, dass es auf den tatsächlichen Zufluss "bereiter Mittel"
ankommt (vgl Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29 mwN). Nunmehr hat er sich dem Ausspruch vom 29.11.2012 für die vorliegende Fallgestaltung
ausdrücklich angeschlossen (Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 62 RdNr 31, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der
vorzeitige Verbrauch laufender Einnahmen einen nachträglich höheren Leistungsanspruch im Zuflussmonat ebenfalls nicht zu begründen
vermöge und in diesem Fall neben der Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen (§ 23 Abs 2 SGB II aF, § 24 Abs 2 SGB II nF) nur eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht komme. Dabei kann offen bleiben, ob das überhaupt zutrifft. Vorliegend
ist nämlich nicht zu entscheiden, ob der Verbrauch laufender Einnahmen vor Ablauf des Monats, in dem sie zugeflossen sind,
als wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch anzusehen ist und mithin nachträglich Leistungsansprüche
entstehen würden. Denn hier stand die Abfindung nach dem Vortrag der Kläger schon zu Beginn des neuen Bewilligungszeitraums
nicht mehr zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung. In solcher Lage ist für eine darlehensweise Leistungsgewährung
schon im Ansatz kein Raum, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 (aaO) im Einzelnen dargelegt hat: Weder ist
ein nur einmaliger Bedarf iS von § 23 Abs 1 SGB II aF zu decken (nunmehr § 24 Abs 1 SGB II nF) noch kommt die darlehensweise Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zu erwartendem
Zufluss von Einkommen in Betracht (§ 23 Abs 4 SGB II aF; nunmehr § 24 Abs 4 SGB II nF; BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R, aaO, RdNr 19-20 mwN).
Damit ist auch bei der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen Verteilzeitraum hinweg auf entsprechenden Vortrag
des Leistungsberechtigten hin zu überprüfen, ob die auf diesen Zeitraum bezogene Durchschnittsbetrachtung die tatsächliche
Einnahmesituation im Bedarfszeitraum zutreffend widerspiegelt. Diese Prüfung wird das LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits
nachzuholen haben. Im Hinblick auf die Erhöhung des Anrechnungsbetrags für Januar 2010 von zunächst 418,99 Euro auf zuletzt
646,31 Euro durch den Änderungsbescheid vom 4.11.2009 wird dabei auch zu berücksichtigen sein, dass eine dem vorangehende
Anhörung der Kläger nicht festgestellt worden ist und die höhere Anrechnung auf zuvor bewilligte Leistungen insoweit daher
schon verfahrensrechtlich mangelbehaftet sein dürfte.
4. Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass entsprechend dem Vortrag der Kläger die im März 2009 zugeflossene Abfindung zur Sicherung
des Lebensunterhalts im hier im Streit stehenden Verteilzeitraum nicht mehr zur Verfügung stand und mithin Hilfebedürftigkeit
herbeigeführt worden ist, kann das einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen; das hat der Senat bereits mit der Entscheidung vom 29.11.2012 ausgesprochen und mit Urteil vom 16.4.2013 nochmals
bekräftigt (B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 22). Insbesondere wenn dem Leistungsberechtigten aus vorangegangenen Bezugszeiträumen oder
nach entsprechender Aufklärung durch den Träger der Grundsicherung, die insbesondere bei sog Aufstockern mit laufendem und
einmaligen Erwerbseinkommen angezeigt erscheint, bekannt ist oder bekannt sein musste, in welcher Weise der Einsatz einer
einmaligen Einnahme von ihm erwartet wird, kann bei entgegenstehendem Verhalten ein solcher Anspruch entstehen (zu den Voraussetzungen
des § 34 SGB II im Einzelnen BSG Urteil vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1, RdNr 16 ff). Von Bedeutung kann deshalb hier sein, dass die Kläger schon mit Bescheid vom 11.2.2009
über die Absicht des Beklagten informiert worden sind, die schließlich im März 2009 tatsächlich zugeflossene Abfindung über
einen Zeitraum von elf Monaten und damit auch noch in dem hier im Streit stehenden Bewilligungszeitraum auf die Grundsicherungsleistungen
anzurechnen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.