Gründe:
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung
von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und
Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Gegenstand des Verfahrens,
die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Alg II wegen der fehlerhaften Anrechnung von Alg in Höhe von monatlich 22,14 Euro
(also dem täglichen Zahlbetrag) statt 664,20 Euro, verbunden mit einem entsprechenden Erstattungsanspruch, bietet hierfür
keinen Anhalt. Insbesondere ist der Rechtsbegriff "grobe Fahrlässigkeit" höchstrichterlich geklärt und ob dieser im Einzelfall
vorliegt, kann im Revisionsverfahren ohnehin nicht überprüft werden.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Das LSG hat sich in seiner Entscheidung mit dem Vorbringen des Klägers im Laufe des Verfahrens in einer Weise auseinandergesetzt,
die eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgeschlossen erscheinen lässt. Auch die Entscheidung des LSG
durch Beschluss nach §
153 Abs
4 SGG lässt keine Rechtsfehler erkennen, auch wenn das LSG über den PKH-Antrag des Klägers ebenfalls erst am 10.12.2018 entschieden
hat (vgl BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9).