Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall.
Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bereits deshalb keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet, weil sein PKH-Antrag verfristet ist. Der mit Schreiben vom 26.4.2019 gestellte Antrag des Klägers
ist beim BSG erst am 30.4.2019 und damit außerhalb der am Vortag ablaufenden Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
(vgl §
160a Abs
1 Satz 2
SGG) eingegangen. Allerdings hat der Kläger glaubhaft gemacht, sein Schreiben bereits am 26.4.2019 zur Post gegeben zu haben.
Ob dem Kläger vor diesem Hintergrund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) zu gewähren wäre, kann vorliegend dahinstehen, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht auch in diesem Fall nicht bestehen
würde.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG erfolgreich
zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen
vom 22.3.2018 - L 7 AS 486/16 - als unzulässig zu verwerfen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte,
auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Verfahrensfehler sind insbesondere insoweit nicht ersichtlich, als das LSG über die Wiederaufnahmeklage durch Beschluss
nach §
158 Satz 2
SGG entschieden hat (vgl BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6). Die hierfür erforderliche Anhörung ist nach Aktenlage erfolgt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das LSG zu Unrecht durch
Prozessurteil entschieden hat, indem es davon ausgegangen ist, die Wiederaufnahmeklage sei unzulässig. Soweit der Kläger unter
anderem rügt, zum Zeitpunkt der vorliegend angegriffenen Entscheidung sei über seine Anträge auf Besorgnis der Befangenheit
vom 3.1.2019 noch nicht entschieden gewesen, ist dies nach Aktenlage nicht zutreffend. Vielmehr sind die Ablehnungsgesuche
des Klägers - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter - mit Beschluss vom 7.3.2019 als unzulässig verworfen worden.