Grundsatzrüge zu Grundsicherungsleistungen
Fortsetzungsfeststellungsklage und Klageerweiterung
1. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Eine solche Rechtsfrage ist zur Eignung von Mietspiegeln zur Bestimmung der grundsicherungsrelevanten Referenzmiete, zur
Übernahme von Kabelanschlussgebühren und Abschlagszahlungen für Haushaltsstrom als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - sowie zur Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen und Klageerweiterungen unter
Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung des BSG nicht ersichtlich.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 26. September 2014 - L 12 AS 1975/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich
zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts
(LSG) von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen
Verfahrensakte nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der
Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Rechtsfrage
ist angesichts der hier streitigen Fragen zur Eignung von Mietspiegeln zur Bestimmung der grundsicherungsrelevanten Referenzmiete,
zur Übernahme von Kabelanschlussgebühren und Abschlagszahlungen für Haushaltsstrom als Kosten der Unterkunft nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - sowie zur Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen und Klageerweiterungen unter Berücksichtigung der umfangreichen
Rechtsprechung des BSG hierzu nicht ersichtlich (zum materiellen Recht vgl nur BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 sowie BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, jeweils mwN zu Mietspiegeln; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 16 ff und RdNr 27-28 zu Kabelanschlussgebühren und Haushaltsstrom). Ebenfalls ist nicht erkennbar,
dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Schließlich ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte Anknüpfungspunkte
dafür, dass beim angegriffenen Urteil selbst oder ausnahmsweise fortwirkende (zur Beachtlichkeit grundsätzlich nur des Verfahrens
in der Berufungsinstanz vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 16a) Verfahrensmängel vorliegen könnten, die durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten in einer die Zulassung
begründenden Weise iS des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG bezeichnet werden könnten; unbeachtlich dafür ist insbesondere der Vorwurf, das LSG habe entgegen der Rechtsmittelbelehrung
des Sozialgerichts, wonach die Entscheidung mit der Berufung angefochten werden könne, deren Zulässigkeit erneut geprüft.