Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 19.10.2016 - 14 AS 51/16
Zulässigkeit der Verwerfung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren durch Beschluss wegen Versäumung der Berufungsfrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerten Postlaufzeiten durch einen längerfristigen Streik
Zwar darf ein Absender grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Post die normalen Postlaufzeiten einhält, dies gilt jedoch nicht bei voraussehbarer Verzögerung wegen außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere wenn die Verzögerungsgefahren bekannt gemacht worden sind oder offenkundig waren und wenn die Beteiligten Kenntnis davon haben mussten, dass eine konkrete Gefahr von Verzögerungen bestand, wie dies z.B. bei einem längerfristigen Streik der Fall ist. Insoweit ist bereits geklärt, dass für einen solchen Fall, in dem der Absender ausnahmsweise nicht auf die normale Postlaufzeit vertrauen darf, er entweder einen anderen Übermittlungsweg wählen oder sich (bei Gericht) erkundigen muss, ob die Sendung eingegangen ist.
Normenkette:
SGG § 158 S. 1-2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 67 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 27.01.2016 L 13 AS 250/15 , SG Stade S 28 AS 532/13
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2016 werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: