Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen, Berechnung nach der vertikalen
Berechnungsmethode
Gründe:
I. Streitig ist, ob die Beklagte den Klägerinnen für den Zeitraum von April bis 31. Juli 2005 höhere Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat.
Die 1967 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 1997 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) ist Schülerin. Für sie
sind in dem oben benannten Zeitraum Kindergeld in Höhe 154,- EUR sowie Unterhalt von 249,- EUR bzw 257,- EUR monatlich gezahlt
worden. Die Klägerin zu 1) erzielte im streitbefangenen Zeitraum mit Ausnahme des Monats April 2005 Erwerbseinkommen als Verkäuferin.
Die Klägerinnen bewohnen einen Teil eines im Miteigentum der Klägerin zu 1) stehenden Hauses. Der Klägerin zu 1) wurde eine
Eigenheimzulage gewährt, die im streitigen Zeitraum monatlich 276,95 EUR (Betrag auf zwölf Monate verteilt) betrug.
Durch bestandskräftigen Bescheid vom 31. Januar 2005 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II [Alg II] und Sozialgeld) für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2005
in Höhe von 667,12 EUR monatlich. Am 16. März 2005 änderte die Beklagte diesen Bescheid mit Wirkung zum 1. April 2005 wegen
einer wesentlichen Änderung ab und gewährte ab diesem Zeitpunkt nur noch 390,17 EUR an Leistungen nach dem SGB II. Sie berücksichtigte
bei der Berechnung der Leistungen der Klägerin zu 1) die Eigenheimzulage und bei der Klägerin zu 2) das Kindergeld sowie den
Unterhalt als deren jeweiliges Einkommen. Einen Pauschbetrag für private Versicherungen brachte sie hiervon nicht in Abzug.
Ferner legte die Beklagte eine Regelleistung der Klägerin zu 1) von 345,- EUR und eine Leistung für Mehrbedarf als Alleinerziehende
in Höhe von 41,- EUR monatlich zu Grunde. Für die Klägerin zu 2) ging sie von einer monatlichen Regelleistung von 207,- EUR
aus. Daneben berechnete sie den Unterkunftsbedarf der Klägerinnen mit je 238,56 EUR. Den Widerspruch der Klägerin zu 1) wegen
der Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen beschied die Beklagte abschlägig (Widerspruchsbescheid vom 6. April
2005). Durch Bescheid vom 11. Mai 2005 änderte die Beklagte den Bescheid vom 31. Januar 2005 ab dem 1. Mai 2005 wegen einer
wesentlichen Änderung erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin zu 1) habe ab diesem Zeitpunkt Erwerbseinkommen
in Höhe von 160,- EUR monatlich erzielt. Hiervon seien zwar Freibeträge u.a. für Versicherungen (Kfz-Haftpflichtversicherung
und Pauschale für private Versicherungen) in Abzug zu bringen. Gleichwohl sei unter Berücksichtigung dieses Einkommens die
Höhe der Leistungen nach dem SGB II auf 313,05 EUR abzusenken. Für den Monat Juli 2005 erfolgte alsdann durch Bescheid vom
13. Juni 2005 eine Änderung des Bescheides vom 11. Mai 2005 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 305,05
EUR) wegen der Gewährung eines höheren Unterhaltsbeitrags für die Klägerin zu 2) (nunmehr 257,- EUR). Nachdem das Sozialgericht
Oldenburg (SG) die Beklagte durch Beschluss vom 24. Juni 2005 (S 45 AS 415/05 ER) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtet hatte, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
ohne "Anrechnung" der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren, änderte die Beklagte die Bescheide vom 16. März, 11. Mai
und 13. Juni 2005 ab dem 1. Mai 2005 entsprechend dem Ausspruch des SG ab (Bescheid vom 30. Juni 2005). Den Monat April 2005 sparte sie mit der Begründung aus, dass die rechtliche Argumentation
einer weiteren Überprüfung bedürfe.
Hiergegen haben die Klägerinnen eingewendet, auch im Monat April 2005 dürfe die Eigenheimzulage nicht als Einkommen berücksichtigt
werden. Ebenso wenig stelle das Kindergeld Einkommen der Klägerin zu 1) dar und es sei im Monat April 2005 von diesem Einkommen
eine Pauschale für private angemessene Versicherungen in Abzug zu bringen. Durch Urteil vom 14. März 2006 hat das SG Oldenburg
der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet hat, für den gesamten streitigen Zeitraum Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen zu erbringen. Im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen. Durch Bescheid vom 18. Mai 2005 führte die Beklagte dieses Urteil aus. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
(LSG) hat die Berufung der Klägerinnen hiergegen durch Urteil vom 24. April 2007 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt:
Die Bescheide der Beklagten seien nach Maßgabe der nicht angegriffenen Änderung durch das SG rechtmäßig. Die Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin zu 2) sei nach § 11 Abs 1 Satz 3 iVm Satz 2 SGB II
nicht zu beanstanden. Zwar sei das Kindergeld einkommenssteuerrechtlich dem Kindergeldberechtigten, also im Regelfall dem
berechtigten Elternteil zuzurechnen. Dieses gelte jedoch nur soweit, wie das Kindergeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts
des Kindes benötigt werde. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Regelungskonzept bestünden nicht. Für die Klägerin
zu 2) habe während des gesamten streitigen Zeitraums ein Regelbedarf von 207,- EUR plus 238,56 EUR für Kosten der Unterkunft
bestanden.
Dem sich hieraus ergebenden Gesamtbedarf von 445,56 EUR stünden Unterhalt von 249,- EUR plus 154,- EUR Kindergeld gegenüber.
Hieraus folge ein ungedeckter Bedarf von 42,56 EUR.
Von dem Kindergeld der Klägerin zu 2) sei auch keine Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,- EUR in Abzug zu
bringen. Dem stünden sowohl § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, als auch § 3 Nr 1 Alg II-V entgegen. Danach sei ein Pauschbetrag von 30,-
EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen
minderjähriger Hilfebedürftiger abzusetzen, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft
leben. Mit diesem Betrag würden die Beiträge für Versicherungen abgedeckt, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern
in Deutschland allgemein üblich seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht für jeden Angehörigen
der Bedarfsgemeinschaft diese Pauschale vorsehe, denn es sei davon auszugehen, dass in dem jeweiligen Haushalt nur eine dieser
Versicherungen bestehe und der Versicherungsschutz nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch den Partner und die haushaltsangehörigen
minderjährigen Kinder umfasse. Es sei im Verlaufe des Verfahrens auch nicht geltend gemacht worden, dass Versicherungsbeiträge
von der Klägerin zu 2) aufgebracht würden. Soweit im konkreten Fall die Pauschale im Monat April 2005 überhaupt keine Berücksichtigung
finde, sei dieses ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Pauschbetrag sei keine zusätzliche Leistung, sondern werde nur in Abzug
gebracht, wenn auch tatsächlich Einkommen erzielt worden sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtbeitrag für Versicherungen
von 13,40 EUR im Monat unterschreite die Pauschale. Deswegen sei sie im Hinblick auf die Monate Mai bis Juli 2005 nicht beschwert.
Im Übrigen begegne die Berechnung der Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten keinen Bedenken und seien diese auch
nicht vorgebracht worden.
Die Klägerinnen machen mit der vom Senat zugelassenen Revision zum Bundessozialgericht (BSG) eine Verletzung von §
62 Einkommensteuergesetz (
EStG), §
13 SGB II, § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II und des Sozialstaatsprinzips aus Art
20 Abs
1 Grundgesetz (
GG) geltend.
Für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 tragen die Klägerinnen vor, durch die von der Beklagten angewendete "vertikale"
Berechnungsmethode anstatt der nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II vorgeschriebenen "horizontalen" mindere sich der Leistungsanspruch
der Klägerin zu 1) um 4,92 EUR monatlich. Im Ergebnis folge hieraus zwar für die Bedarfsgemeinschaft keine Änderung im Hinblick
auf die Höhe der zustehenden Leistungen. Es ergebe sich jedoch eine andere Aufteilung des Leistungsanspruchs zwischen den
beiden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft.
Für den Monat April 2005 gelte, dass die Versicherungspauschale vom Einkommen des Kindes - also vom Kindergeld - in Abzug
zu bringen sei, auch wenn dieses das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft bilde. Ansonsten blieben die Aufwendungen für
Versicherungen, selbst dann, wenn sie tatsächlich getätigt würden, in einer solchen Konstellation gänzlich unberücksichtigt.
Fraglich sei bereits, ob es von der Verfassung gedeckt sei, wenn das Kindergeld dem Kind als Einkommen zugeordnet werde. Nach
der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sei das Kindergeld in der Regel dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen zugerechnet und die Versicherungspauschale
von diesem Einkommen in Abzug gebracht worden. Hieraus folge, übertragen auf das SGB II eine um 30,- EUR höhere Leistung.
Durch die andere Zuordnung im Rahmen des SGB II könnten Familien mit Kindern sich, wenn die Versicherungspauschale nicht auch
vom Kindergeld in Abzug gebracht werde, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen nicht mehr leisten, obwohl gerade sie diese
besonders dringend benötigten. Im Übrigen habe es der Regelung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht bedurft, denn auch wenn
das Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen wäre, könnte das Kind nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II entsprechend
seinen individuellen Bedarf an dem in der Bedarfsgemeinschaft vorhandenen Einkommen partizipieren. Das Kindergeld würde lediglich
als Einkommen auf alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aufgeteilt werden.
Ferner sei fraglich, ob die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr 3 Alg II-V der Verordnungsermächtigung des § 13 Satz 1 Nr 3 SGB II
entspreche, da sie nicht nur die Höhe der Pauschale regele, sondern auch den Kreis der Begünstigten bestimme. Insoweit stehe
§ 3 Satz 1 Nr 3 Alg II-V auch nicht in Übereinstimmung mit § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, der von einer grundsätzlichen Absetzbarkeit
der Versicherungsbeiträge vom Einkommen, also auch dem Kindergeld ausgehe.
Zudem sei in der Regelleistung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 20 Abs 1 SGB II kein Betrag zur Unterhaltung von Versicherungen
enthalten. Wenn ein Sicherungsbedürfnis gerade von Familien mit Kindern anerkannt werde, sei es jedoch erforderlich, wenigsten
bei vorhandenem Einkommen die Versicherungspauschale in Abzug zu bringen.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2007 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg
vom 14. März 2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April
2005 und vom 30. Juni 2005 zu ändern sowie die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli
2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Änderung der Berechnungsweise der Leistungen der Klägerinnen - vertikale zur horizontalen
- führe nicht zu höheren Leistungen der Klägerinnen.
Die Klägerinnen seien daher, zumindest bezogen auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 nicht beschwert. Zwar ergebe
sich für die Klägerin zu 1) in diesem Zeitraum nach der horizontalen Berechnungsweise ein um 4,92 EUR höherer, jedoch ein
im gleichen Umfang für die Klägerin zu 2) niedrigerer Leistungsanspruch. Da innerhalb der Bedarfsgemeinschaft aus einem Topf
gewirtschaftet werde, komme es zu einer faktischen Zusammenführung der Individualansprüche in der Bedarfsgemeinschaft. Zumindest
im konkreten Fall, in dem die Höhe des einzelnen Leistungsanspruchs keinen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht habe,
würde eine Neubescheidung mit Berechnung nach der horizontalen Berechnungsweise lediglich eine geänderte Ausweisung der Höhe
der Individualansprüche nach sich ziehen, nicht jedoch eine Änderung der Höhe des Leistungsbetrags an die Bedarfsgemeinschaft.
Die Versicherungspauschale sei im Monat April 2005 nicht von dem Einkommen der Klägerin zu 1) abzusetzen. Eine Ungleichbehandlung
der volljährigen Hilfebedürftigen mit Einkommen und solcher ohne Einkommen sei - soweit es die Versicherungspauschale betreffe
- sachlich gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG liege nicht vor. Ziel des SGB II sei die Eingliederung der Hilfebedürftigen in Arbeit. Sie sollten in die Lage versetzt werden
ohne Leistungen nach dem SGB II zu leben. Um dieses Ziel zu erreichen seien Anreize erforderlich.
Ein derartiger Anreiz sei die Einräumung eines Freibetrags in Höhe der pauschalierten Kosten für Versicherungen vom erzielten
Einkommen. Die Deckung des Bedarfs "Absicherung von Lebensrisiken durch Versicherung" sei nicht von der Regelleistung nach
§ 20 Abs 1 SGB II umfasst; eine abweichende Festlegung der dort benannten Bedarfe sei im SGB II nicht zulässig (§ 3 Abs 3
Satz 2 SGB II). Durch die Regelleistung werde nur das sozio-kulturelle Existenzminimum gesichert. Die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale
habe daher, wie das BSG bereits bestätigt habe, keine leistungserhöhende Wirkung. Vor dem Hintergrund des Aspekts des Forderns
in der Gestalt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen ausschließlich vom erzielten
Einkommen und nicht bei jeglichem Bezug von staatlichen Sozialleistungen auch vom Sozialstaatsprinzip gedeckt. Die Alg II-V
schränke den Kreis der Anspruchsberechtigten auch nicht ein, sondern erweitere diesen um diejenigen minderjährigen Kinder,
die über genügend Einkommen verfügten, um keine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern zu bilden und deren Einkommen nicht aus
Erwerbstätigkeit stamme, sondern etwa Unterhalts- oder staatlichen Sozialleistungen.
II. Die Revision der Klägerinnen ist zum überwiegenden Teil unbegründet. Lediglich die Revision der Klägerin zu 1) betreffend
den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 ist begründet. Sie hat insoweit einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts (A). Die Klägerin hat durch die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angewendete vertikale
Berechnungsmethode individuell niedrigere Leistungen erhalten, als ihr nach der gesetzlich vorgesehenen horizontalen Berechnungsweise
(§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II) zugestanden hätten. Hieraus folgt in den Monaten Mai und Juni 2005 ein Anspruch auf um 5,- EUR und
im Juli 2005 um 4,- EUR höhere Leistungen für die Klägerin zu 1) (1). Der Durchsetzung dieses Anspruchs der Klägerin zu 1)
steht nicht entgegen, dass die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, unabhängig von der angewandten Berechnungsmethode im Zeitraum
vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 Leistungen in zutreffender Höhe erhalten hat. Da auch in der Bedarfsgemeinschaft Individualansprüche
der einzelnen Mitglieder erhalten bleiben, ist die Klägerin zu 1) materiell-rechtlich in Höhe von 14,- EUR beschwert (2).
Die Klage der Klägerin zu 2) betreffend diesen Zeitraum ist hingegen mangels materiell-rechtlicher Beschwer unbegründet.
Sie hat von Mai bis Juli 2005 höhere Leistungen erhalten, als ihr nach der horizontalen Berechnungsmethode zugestanden hätten
(3). Die Revision der Klägerinnen ist im Hinblick auf die Leistungen für den Monat April 2005 unbegründet. Ihnen stehen für
diesen Monat keine höheren Leistungen zu. Im Monat April 2005 war von dem einzigen Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in der
Gestalt des Kindergeldes für die Klägerin zu 2) keine Versicherungspauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,- EUR
abzusetzen. Das folgt aus § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) iVm §
13 Satz 1 Nr 3 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I
2954) und § 3 Nr 1 Alg II-V (idF vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622) [B]. Grundsätzlich ist zwar vom erzielten Einkommen eine
Pauschale in Höhe von 30,- EUR für private Versicherungen - unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen für Versicherungen
und Prüfung der Angemessenheit der Versicherungen im Einzelfall - abzusetzen (1). Hiervon macht § 3 Nr 1 Alg II-V jedoch eine
Ausnahme, wenn das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft lediglich aus dem Kindergeld eines minderjährigen Kindes besteht (2).
Die Regelung des § 3 Nr 1 Alg II-V ist ermächtigungskonform und verfassungsgemäß (3).
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 6. April 2005 und vom 30. Juni 2005.
Durch Bescheid vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2005 hat die Beklagte den bindenden
Bescheid vom 31. Januar 2005 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgehoben und die Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts neu festgestellt. Die wesentliche Änderung hat sie in dem Bezug der Eigenheimzulage erkannt, welche sie
als Einkommen bewertet hat.
Den Bescheid vom 31. Januar 2005 hat die Beklagte zwar anschließend nochmals durch Bescheid vom 11. Mai 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 geändert. Sie hat dabei das von der Klägerin ab 1. Mai 2005 erzielte Einkommen
leistungsmindernd berücksichtigt. Diese Bescheide sind jedoch nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden; die Klägerinnen
haben sie nicht mit der Klage angefochten, weder SG, noch LSG haben die Bescheide nach §
96 SGG in das Verfahren einbezogen. Die Klägerinnen haben auch keine entsprechende Verfahrensrüge im Revisionsverfahren erhoben
(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG-Kommentar, 8. Aufl 2005, §
96 RdNr 12). Die Klägerinnen wollten den Bescheid vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober
2005 auch ersichtlich nicht anfechten, denn sie haben zur Begründung ihres Begehrens im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
nur vorgebracht, die Versicherungspauschale hätte im Monat April 2005 bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden müssen
und die Eigenheimzulage stelle kein Einkommen dar. Gegen die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1) wenden
sie sich nicht.
Die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen wird von der Beklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, nicht mehr angegriffen.
Nach den von den Beteiligten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§
163 SGG) bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin zu 1) Anspruch auf Alg II hat. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 SGB
II, da sie das 15. Lebensjahr vollendet hat, das 65. jedoch noch nicht, erwerbsfähig ist sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland hat. Sie ist auch hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II. Diesen Tatbestand erfüllt, wer
seinen Lebensunterhalt ... nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe
nicht von anderen Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin zu 2) - als ihr minderjähriges
Kind, das ihrem Haushalt angehört - bildet mit ihr zusammen eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II idF des
Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014). Auch sie ist hilfebedürftig, da sie sich Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen verschaffen kann und hat Anspruch auf Sozialgeld nach § 28
SGB II.
[A] Die Beklagte hat die Höhe der den beiden Klägerinnen jeweils individuell zustehenden Leistungen im Zeitraum vom 1. Mai
2005 bis 31. Juli 2005 jedoch unzutreffend berechnet, da sie entgegen dem Wortlaut des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II idF des Vierten
Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2954) die Berechnung nach der sogenannten "vertikalen" anstatt
der "horizontalen" Berechnungsmethode vorgenommen hat. Die Klägerin zu 1) hat hieraus folgend im zuvor benannten Zeitraum
einen Anspruch auf eine monatlich um 5,- EUR (Mai und Juni 2005) bzw 4,- EUR (Juli 2005) - insgesamt 14,- EUR - höhere Leistung
zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(1) Die Berechnungsgrundlagen der Beklagten sind zwar zutreffend, nicht jedoch die Höhe des individuellen Leistungsanteils
der Klägerin zu 1). Die Beklagte ist bei der Berechnung von Alg II und Sozialgeld der Klägerinnen in den Monaten Mai bis Juli
2005 zunächst von folgenden Daten ausgegangen: Sie hat eine Regelleistung der Klägerin zu 1) nach § 20 Abs 2 SGB II (hier
in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) für eine
Alleinstehende in Höhe von 345,- EUR und der Klägerin zu 2) von 207,- EUR angenommen. Zusätzlich hat sie bei der Klägerin
zu 1) einen Mehrbedarf als Alleinerziehende von 41,- EUR angesetzt. Als Kosten der Unterkunft (KdU) iS des § 22 SGB II hat
sie für beide Klägerinnen zusammen 477,12 EUR zu Grunde gelegt. Dieses ergibt einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von
1.070,12 EUR. Bei der Klägerin zu 2) hat die Beklagte das Kindergeld in Höhe von 154,- EUR und den Unterhalt in Höhe von 249,-
EUR (Monate Mai und Juni 2005) bzw 257,- EUR (Juli 2005) als Einkommen berücksichtigt. Der Klägerin zu 1) hat sie einen rechnerisch
zutreffenden Betrag von 77,12 EUR als zu berücksichtigendes Einkommen (§§ 11 und 30 SGB II) aus Erwerbstätigkeit zugerechnet.
Nach der zuletzt im Bescheid vom 30. Juni 2005 vorgenommen Berechnung der Gesamtleistung und der Individualsprüche der beiden
Klägerinnen auf Grundlage dieser Ausgangsdaten, hat die Beklagte eine Verteilung der Gesamtleistung von 590,- EUR auf Individualansprüche
von 547,43 EUR bzw 555,48 EUR für die Klägerin zu 1) und 42,56 EUR bzw 34,56 EUR für die Klägerin zu 2) errechnet. Sie hat
dabei entgegen dem Wortlaut des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II die sogenannte vertikale Berechnungsmethode verwendet.
Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2954) gilt jede
Person der Bedarfsgemeinschaft, die ihren gesamten Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, im Verhältnis
ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Aus dieser Formulierung folgt, wie das BSG bereits entschieden
hat (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1; vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der
Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft
gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs
am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt (vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, 2008,
§ 9 RdNr 33; aA Rosenow, Bedürftigkeitsfiktion und Verteilung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im SGB II, SGb
2008, 282).
Dieses gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung
ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (s BSG Urteil vom 15. April
2008 - B 14/7b AS 58/06 R aaO). Die Beklagte hat hingegen dem jeweiligen individuellen Bedarf, das individuell zu berücksichtigende Einkommen gegenüber
gestellt und hieraus für die beiden Klägerinnen getrennt von einander den jeweiligen Bedarf ermittelt, diese individuellen
Bedarfe addiert und hieraus die Gesamtleistung der Bedarfsgemeinschaft errechnet (vertikale Berechnungsmethode).
Unabhängig davon, ob vertikal oder horizontal berechnet, ergibt sich zumindest dann, wenn alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind (s zu dem Fall, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von Leistungen nach dem
SGB II ausgeschlossen ist: BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R aaO), für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt keine unterschiedliche Leistungshöhe. Aus den verschiedenen Berechnungsweisen
(vertikal einerseits und horizontal andererseits) kann jedoch eine unterschiedliche Höhe der Individualansprüche folgen (vgl
Spellbrink Sozialrecht aktuell 2008, 10). So liegt der Fall hier.
Die Beklagte hat im Bescheid vom 30. Juni 2005 von dem Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von insgesamt 624,55 EUR deren zu
berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 77,12 EUR in Abzug gebracht. Ebenso ist sie bei der Klägerin zu 2) verfahren. Deren
Bedarf setzt sich aus 238,56 EUR (anteilige KdU) und 207,- EUR Regelleistung (insgesamt: 445,56 EUR) zusammen. Hiervon hat
die Beklagte 403,- EUR/411,- EUR (154,- EUR + 249,- EUR bzw im Juli 2005 257,- EUR) in Abzug gebracht (= 42,56 EUR bzw 34,56
EUR). Die beiden individuellen Bedarfe (547,44 EUR und 42,56 EUR/34,56 EUR) hat sie alsdann addiert und als Gesamtleistung
zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Bedarfsgemeinschaft im Mai und Juni 2005 590,- EUR bzw 582,- EUR im Juli 2005 gezahlt.
Nach der horizontalen Berechnungsmethode ist hingegen zunächst der Bedarf der beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu
ermitteln. Dieser beträgt bei der Klägerin zu 1) 624,56 EUR und bei der Klägerin zu 2) 42,56 EUR/34,56 EUR. Die Errechnung
des Bedarfs der Klägerin zu 2) erfolgt unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Kindergeld und Unterhalt. Das Einkommen
des minderjährigen Kindes steht nämlich anders als das des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung
in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II an. Dieses ergibt sich aus § 9 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGB II iVm § 7
Abs 3 Nr 3 und 4 SGB II.
Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners
zu berücksichtigen. "Partner" iS dieser Vorschrift sind jedoch nach der ausdrücklichen Definition in § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II
(idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) nicht die minderjährigen Kinder. Nach § 7 Abs 3 Nr 3 SGB
II gehören als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Bedarfsgemeinschaft, a) der nicht dauernd getrennt lebende
Ehegatte, b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (seit dem 1. August
2006 "Einstandsgemeinschaft, Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I 1706)
und c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner. Die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder werden als Angehörige
der Bedarfsgemeinschaft erst in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II und klar getrennt von den "Partnern" erwähnt. Die Grundregel lautet
mithin, dass nur das Einkommen und Vermögen der Partner der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Als Ausnahme hiervon
gilt jedoch: Das Einkommen und Vermögen der Eltern ist nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs
der Kinder zu berücksichtigen. Aus Satz 1 und 2 des § 9 Abs 2 SGB II zusammen folgt mithin umgekehrt, dass Einkommen und Vermögen
der minderjährigen Kinder der Bedarfsgemeinschaft bei Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern
außer Betracht zu bleiben haben. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung zudem in der sich aus § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II ergebenden
Regel, wonach minderjährige Kinder dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt iS des SGB II
durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können (vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 53).
Einkommen und Vermögen von minderjährigen Kindern dient also nach dem System des SGB II vorrangig dazu, den Bedarf der Kinder
zu decken, steht mithin nicht bzw nur oberhalb der Bedarfsdeckungsgrenze der Kinder, zur Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
zur Verfügung.
Die Bedarfe der beiden Leistungsberechtigten im vorliegenden Fall stehen danach innerhalb der Bedarfsgemeinschaft in einem
Verhältnis von 93,62 % bzw im Juli 2005 von 94,75 % (Klägerin zu 1) zu 6,38 % bzw 5,25 % im Juli 2005 (Klägerin zu 2). Dieses
ergibt einen Gesamtbedarf der Klägerin zu1) von 552,36 EUR (93,62 % von 590,- EUR) für die Monate Mai und Juni 2005 sowie
551,44 EUR für Juli und der Klägerin zu 2) von 37,64 EUR im Mai und Juni 2005 sowie 30,56 EUR im Juli 2005. Der Leistungsanspruch
der Klägerin zu 1) ist mithin nach der horizontalen Berechnungsmethode um 4,92 EUR = nach der Rundungsvorschrift des § 41
Abs 2 SGB II 5,- EUR monatlich (1. Mai bis 30. Juni 2005) bzw 4,01 EUR = nach der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II
4,- EUR (Juli 2005) - also insgesamt: 14,- EUR - höher als nach der vertikalen.
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Durchsetzung dieses Anspruchs der Klägerin zu 1) nicht entgegen, dass
die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, unabhängig von der angewendeten Berechnungsmethode im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli
2005 Leistungen in zutreffender Höhe erhalten hat. Dass die Beklagte die hier praktizierte Berechnungsmethode, wie der Anlage
zu ihrer Revisionserwiderung zu entnehmen ist, selbst nicht mehr anwendet, ändert nichts an der Tatsache, dass sie nach wie
vor einen individuellen Anspruch jedes Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft auf die ihm zustehende Leistung in Abrede stellt.
Auch in der Bedarfsgemeinschaft bleiben die Ansprüche der einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft aber deren Individualansprüche
(vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 12, mwN). Dieses folgt eindeutig aus der Formulierung in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, wonach
Leistungen "Personen" erhalten. Anspruchsinhaber ist die einzelne Person und nicht die Bedarfsgemeinschaft als Rechtssubjekt
(vgl BSG aaO, RdNr 12). Zudem bedürfte es der Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen auf Alg II und Sozialgeld
nicht, wenn alle Individualansprüche lediglich Rechnungsposten für den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft wären (vgl hierzu
Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 32).
Die Klägerin zu 1) bleibt auch durch den angefochtenen Verwaltungsakt der Beklagten vom 30. Juni 2005 beschwert. Bei der von
der Beklagten mit der Revisionserwiderung vorgenommenen Neuberechnung der Leistungen der Klägerinnen im Zeitraum vom 1. Mai
bis 31. Juli 2005 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte weißt ausdrücklich selbst darauf hin, dass es
einer "Neubescheidung" der Klägerinnen nicht bedürfe, da sich nur die Rechnungsposten innerhalb der Berechnung der Gesamtleistungshöhe
verschoben hätten.
Selbst dann, wenn es sich jedoch um einen Verwaltungsakt handeln sollte, wäre in dem oben dargelegten Sinne zu entscheiden.
§
171 Abs
2 1. Halbsatz
SGG steht dem nicht entgegen.
Soweit es den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 betrifft, wird dem Begehren der Klägerin zu 1) durch die Entscheidung
des Senats in vollem Umfang genügt (§
171 Abs
2 letzter Halbsatz
SGG). Die Klägerin zu 1) erhält auf Grundlage der rechtmäßigen Berechnungsweise für diesen Zeitraum 14,- EUR mehr an Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(3) Die Klage der Klägerin zu 2) betreffend den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 ist hingegen mangels materiell-rechtlicher
Beschwer unbegründet. Sie hat in diesem Zeitraum höhere Leistungen erhalten, als ihr zugestanden hätten. Aus der oben dargelegten
Berechnung folgt, dass die Klägerin zu 2) nach der vertikalen Berechnungsmethode, wie sie die Beklagte in dem Bescheid vom
30. Juni 2005 verwendet hat, einen Individualanspruch auf Sozialgeld in Höhe von 42,56 EUR im Mai und Juni 2005 bzw im Monat
Juli 2005 von 34,56 EUR gehabt hätte. Nach der horizontalen Methode reduziert sich der Anspruch auf Grund des Verteilungsmodus
des Einkommens der Klägerin zu 1) auf 37,64 EUR bzw 30,56 EUR monatlich. Inwieweit die Beklagte berechtigt ist die zuvor benannte
Differenz für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 von der Klägerin zu 2) zurückzufordern, also die Voraussetzungen des
§ 45 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegeben sind, kann dahinstehen. Die Beklagte hat bisher keine derartige Entscheidung getroffen.
(B) Im Übrigen ist die Revision der Klägerinnen unbegründet. Sie haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts im Monat April 2005. Die Klägerin zu 1) hat im April 2005 kein Einkommen erzielt. Einkommen bezog lediglich
die Klägerin zu 2) in Form von Kindergeld und Unterhalt in der bereits unter A1) und 2) dargelegten Höhe.
Ansonsten entsprechen die Berechnungsgrundlagen für den Monat April 2005 denen für den Monat Mai 2005. Auch für den Monat
April 2005 hat die Beklagte zwar der Berechnung der Leistungen (Bescheid vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 6. April 2005 sowie des Bescheides vom 30. Juni 2005) die vertikale Berechnungsmethode zu Grunde gelegt. Da die Klägerin
zu 1) jedoch in diesem Monat kein Einkommen erzielt hat und wie oben dargelegt das Einkommen des Kindes nicht an der Aufteilung
innerhalb der Bedarfsgemeinschaft teilnimmt, wird die Höhe der Individualansprüche durch die unzutreffende Berechnungsweise
nicht tangiert. Sie sind nach vertikaler und horizontaler Berechnungsmethode identisch. Soweit die Beklagte in den Bescheiden
vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2005 sowie des Bescheides vom 30. Juni 2005 die Eigenheimzulage
als Einkommen berücksichtigt hat, sind die angefochtenen Bescheide durch SG und LSG geändert worden. Die Beklagte ist hiergegen nicht in die Revision gegangen. Sie hat auch keine Anschlussrevision
eingelegt und zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit ein Anerkenntnis abgegeben. Die Berechnung der Leistungen
für den Monat April 2005 durch die Beklagte ist im Übrigen rechtmäßig. Eine Versicherungspauschale für private Versicherungen
in Höhe von 30,- EUR war von dem in diesem Monat zu berücksichtigenden Einkommen (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) nicht
abzusetzen.
(1) Das Kindergeld ist zwar Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II stellt dieses ausdrücklich
klar. Vom erzielten Einkommen sind nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II auch grundsätzlich Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen.
§ 13 Satz 1 Nr 3 SGB II ermächtigt das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen welche Pauschbeträge
für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Dem ist der Verordnungsgeber durch die Alg II-V vom
20. Oktober 2004 nachgekommen. Nach deren § 3 Nr 1 sind als Pauschbeträge vom Einkommen abzusetzen ein Betrag von 30 EUR monatlich
für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind... soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige
nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Der Verordnungsgeber hat mithin durch die Festlegung auf den Betrag von 30 EUR
monatlich den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" in § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II ausgefüllt. Durch die Pauschalierung
der in § 11 Abs 2 Nr 3 erster Halbsatz SGB II benannten Absetzbeträge soll zum Einen vermieden werden, dass bei der Berechnung
der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Einzelfall die Höhe der aufgewandten Versicherungsbeiträge überprüft
werden muss. Unabhängig davon, ob höhere oder niedrigere Beiträge oder möglicherweise sogar keine Beiträge für private Versicherungen
gezahlt werden, ist die Pauschale nach § 3 Nr 1 Alg II-V vom Einkommen abzusetzen. Etwas anderes gilt, wenn nach § 3 letzter
Halbsatz Alg II-V höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden. Das kann insbesondere der Fall sein bei den in § 11 Abs
2 Nr 3 2. Halbsatz Buchst a und b SGB II benannten Versicherungen (Krankheit und Pflegebedürftigkeit oder Altersvorsorge,
soweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst
werden).
(2) Ist das Kindergeld eines minderjährigen Kindes jedoch das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaff scheidet der Abzug
der Versicherungspauschale aus. Von der eben dargelegten Grundregel macht § 3 Nr 1 Alg II-V in diesem Fall eine Ausnahme.
Nach § 3 Nr 1 Alg II-V ist die Versicherungspauschale von 30 EUR nur abzusetzen von dem Einkommen des volljährigen Hilfebedürftigen
und vom Einkommen des minderjährigen Hilfebedürftigen, soweit dieser nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft
nach § 7 Abs 3 SGB II lebt, wenn also das minderjährige Kind seinen Lebensunterhalt iS des SGB II durch eigenes Einkommen
und Vermögen bestreiten kann. Auch diese Regelung dient dazu den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" auszufüllen.
Abgestellt wird insoweit auf die Üblichkeit bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern. Gleiches gilt, wenn durch § 3
Nr 1 Alg II-V geregelt wird, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zumindest mit minderjährigen Kindern und einem alleinerziehenden
Elternteil, der Pauschbetrag nur einmal zum Abzug gebracht werden kann, nämlich vom Einkommen des Elternteils. Bei ihnen kann
davon ausgegangen werden, dass die eingangs benannten Versicherungen in einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal vorhanden sind
und zumindest die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder mit erfassen (vgl BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 27; vom 19. März 2008 - B 11b AS 7/06 R; s auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 106). Bei fehlenden Einkünften der Eltern kann das dazu
führen, dass ein Pauschalabzug für Versicherungen nicht in Betracht kommt. Hiergegen bestehen im Hinblick auf die Systematik
des Gesetzes und den Sinn und Zweck des Kindergeldes keine durchgreifenden Bedenken.
Das Kindergeld ist nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II Einkommen des minderjährigen Kindes, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur
Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II bewirkt damit einerseits, dass die Unterhaltssicherung
für minderjährige Kinder zunächst im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erfolgt (s hierzu BSG Urteile vom 6. Dezember 2007 - B
14/7b AS 54/06 R, RdNr 12 und vom 19. März 2008 - B 11b AS 7/06 R) und unterstreicht andererseits, dass das Kindergeld vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwenden
soll. Aus diesem Grunde nimmt das Kindergeld bzw auch sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der
Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II teil (s unter A1) und rechtfertigt sich
entgegen der Auffassung der Revisionsführerinnen auch eine vom
EStG abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen,
um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte
Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des
EStG - als Einkommen zugerechnet. Von diesem Kindergeld als Einkommen sind dann auch Beiträge für private Versicherungen pauschal
in Abzug zu bringen (für den Fall des Kindes, das über hinreichendes Einkommen verfügt, aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet
[§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II] und dann wegen des Pauschalabzugs von Versicherungsbeiträgen wieder Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
wird: s BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Bleibt das Kind jedoch Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft, weil es aus seinem eigenen Einkommen
- einschließlich des Kindergeldes - seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann und auf Hilfe über die Bedarfsgemeinschaft angewiesen
ist, so soll aus dem in erster Linie seiner Existenzsicherung dienenden Einkommen keine Versicherung der Familie finanziert
werden (vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 106).
Die Regelung des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II soll zudem nicht leistungserhöhend wirken (vgl BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, aaO RdNr 28), sondern nur dann wenn Einkommen erzielt wird, im Regelfall aus Erwerbstätigkeit, letztendlich einen speziellen
"Freibetrag" durch Gewährung einer Absetzungsmöglichkeit schaffen.
Aus diesen Gründen kann auch dann nichts anderes gelten, wenn tatsächlich Beiträge für private Versicherungen gezahlt worden
sind, obwohl das Kindergeld bzw sonstige Einkommen des Kindes die einzigen Einnahmequellen außerhalb der Leistungen für Grundsicherung
sind.
Die Zweckbestimmung des Kindergeldes ändert sich hierdurch nicht und wie oben bereits dargelegt wird die Pauschale nach §
13 Nr 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-V unabhängig von der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen zu privaten Versicherungen
gewährt. Inwieweit dann etwas Anderes zu gelten hat, wenn es sich um eine spezielle für das Kind abgeschlossene Versicherung
handelt, dieses zudem alleiniger Versicherungsnehmer ist, die Beiträge für diese Versicherung die Pauschale ggf übersteigen
und es sich um notwendige Ausgaben handelt, kann hier dahinstehen. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Beiträge unterschreiten
die Pauschalgrenze von 30,- EUR und sind nicht für die Klägerin zu 2) zweckbestimmt.
(3) Die Regelung des § 3 Satz 1 Nr 3 Alg II-V ist auch ermächtigungskonform (a) und verfassungsgemäß (b).
(a) Nach § 13 Nr 3 SGB II wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen
abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Von den Revisionsführerinnen unbestritten ermächtigt § 13 Nr 3 SGB II den Verordnungsgeber
mithin zum Einen zur Bestimmung, welche Beträge pauschaliert vom Einkommen abzusetzen sind und wie hoch diese zu sein haben.
Insoweit ist die vom Verordnungsgeber vorgesehene Höhe für Beiträge zu privaten Versicherungen von 30,- EUR auf jeden Fall
von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Hinsichtlich der Eingrenzung des Personenkreises, dem der pauschale Abzug zu Gute
kommt, vollzieht § 3 Nr 1 Alg II-V lediglich die gesetzliche Regelung aus § 11 Abs 1 Satz 3, § 9 Abs 2 Sätze 1 und 2 sowie
§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nach. Selbst wenn der Verordnungsgeber also mit der Eingrenzung des Personenkreises bzw des diesem jeweils
zuzuordnenden Einkommens in § 3 Nr 1 Alg II-V eine über § 13 Nr 3 SGB II hinausgehende Regelung getroffen haben sollte, ist
diese, da sie lediglich die gesetzliche Regelung präzisiert, nicht zu beanstanden.
(b) Verfassungsrechtliche Bedenken, weil durch die Regelung des § 13 Nr 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-V Art
3 Abs
1 GG oder das Sozialstaatsprinzip (Art
20 Abs
3 GG) verletzt worden sein könnten, hat der Senat nicht. Die von der Revision vorgebrachten Grundrechtsverletzungen liegen nicht
vor. Es ist insbesondere kein Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG, wenn minderjährige Kindergeldbezieher im Gegensatz zu volljährigen Beziehern von Einkommen, die beide Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
sind, von der Absetzbarkeit der Versicherungspauschale ausgeschlossen sind (aa), noch liegt eine Benachteiligung von minderjährigen
Kindergeldbeziehern die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, gegenüber solchen vor, die wegen der Höhe ihres Einkommens
außerhalb dieser stehen (bb). Auch Art
20 Abs
3 GG ist nicht deshalb verletzt, weil dann, wenn das Kindergeld das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist, für die Finanzierung
von Beiträgen für private Versicherungen keine eigenständigen Leistungen zur Verfügung gestellt werden (cc).
(aa) Ein Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG ist gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 109,
96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2; stRspr). Dies ist hier nicht der Fall.
Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen minderjährigen Kindergeldbeziehern und volljährigen Einkommens- oder Kindergeldbeziehern,
die beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind. Wie oben bereits dargelegt gilt für minderjährige Bezieher von Kindergeld,
dass deren Bedarf vorrangig ohne Leistungen nach dem SGB II gedeckt werden soll (Bekämpfung von Kinderarmut), obwohl sie im
Regelfall nicht in der Lage sind sich durch Erwerbseinkommen selbst zu versorgen, während bei volljährigen Einkommensbeziehern
das Einkommen - sei es Kindergeld oder sonstiges Einkommen - zur Bedarfsminderung der gesamten Bedarfsgemeinschaft einzusetzen
ist. Aufwendungen für Versicherungen müssen daher bei minderjährigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern hinter den Aufwendungen
für ihren Lebensunterhalt zurückstehen.
Im Hinblick auf den Versicherungsschutz durch private Versicherungen, wie Hausratoder Haftpflichtversicherung ist dieses zumeist
auch unschädlich. Minderjährige Kinder haben im Regelfall anders als volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft an dem
Versicherungsschutz der von den Eltern abgeschlossenen Versicherungen teil.
Können minderjährige Kinder ihren Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, wird bei ihnen auch eine Pauschale für
Versicherungen in Abzug gebracht. Werden sie dadurch wiederum hilfebedürftig und Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, so
fällt in der Bedarfsgemeinschaft zumindest einmal die Pauschale für Beiträge zu privaten Versicherungen an; die von den Klägerinnen
behauptete potenzielle Ungleichbehandlung wird ausgeglichen.
Da die Versicherungspauschale zudem unabhängig davon in Abzug zu bringen ist, ob tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen
aufgewendet worden sind, kann hierin zumindest kein Anknüpfungspunkt für eine Forderung nach Gleichbehandlung erkannt werden.
Die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale ist nicht verknüpft mit der tatsächlichen Beitragsentrichtung.
(bb) Ebenso wenig ist eine Verletzung des Art
3 Abs
1 GG durch die Benachteiligung von minderjährigen Kindergeldbeziehern, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben gegenüber solchen,
die außerhalb dieser stehen, auszumachen. Die minderjährigen Kinder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft sind nur deswegen nach
§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II keine Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, weil sie sich aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst unterhalten
können. Ihre Ausgangslage ist mithin eine andere als die der minderjährigen Kinder, deren Kindergeld iVm anderem Einkommen
nicht ausreicht, um sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beschaffen. Deren Einkommen soll nur zur Lebensunterhaltssicherung,
nicht jedoch auch für Versicherungen eines volljährigen Bedarfsgemeinschaftsmitglied eingesetzt werden. Überschreitet das
Einkommen des minderjährigen Kindes außerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach Abzug der Versicherungspauschale weiterhin dessen
Bedarf zur Lebensunterhaltssicherung, so ist der überschießende Teil des Kindergeldes Einkommen des Kindergeldberechtigten
und die Versicherungspauschale ist von dem überschießenden Teil des Kindergeldes in Abzug zu bringen, kommt also dann der
Bedarfsgemeinschaft zu Gute.
(cc) Auch eine Verletzung von Art
1 iVm 20 Abs
3 GG, dadurch dass das SGB II keine Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen für private Versicherungen zur Verfügung stellt,
ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum im Hinblick darauf, welche Bedarfe er durch die
Regelleistung als gedeckt ansehen will. Das BSG hat bereits entschieden, dass sowohl Höhe, als auch Pauschalierung der Regelleistung
verfassungsgemäß sind. Es gibt keinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf bestimmte Geldbeträge für bestimmte Bedarfe
(vgl BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerinnen im Hinblick auf die Berücksichtigung der Eigenheimzulage in der
ersten und zweiten Instanz obsiegt haben und die Beklagte keine Revision eingelegt hat. Mit ihrem im Revisionsverfahren verfolgten
Begehren auf Absetzung der Versicherungspauschale für den Monat April 2005 sind sie in Höhe von 30,- EUR unterlegen und haben
mit 14,- EUR höheren Leistungen für die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005, also zu rund einem Drittel
obsiegt.