BSG, Beschluss vom 10.11.2015 - 14 AS 629/15
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 20.08.2015 L 7 AS 4399/13 , SG Mannheim S 17 AS 2919/13
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 20. August 2015 - L 7 AS 4399/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
Mit Urteil vom 20.8.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Mannheim vom 19.9.2013 zurückgewiesen. Gegen dieses, ihr am 27.8.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin
persönlich mit Schreiben vom 24.10.2015 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens
Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
Der Klägerin steht PKH nicht zu. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
114 Zivilprozessordnung), weil die von ihr eingelegte Beschwerde und ihr PKH-Antrag verfristet sind. Denn sie sind nicht innerhalb der bis zum 28.9.2015
laufenden Frist eingelegt worden (§
160a Abs
1 Satz 2, §
64 Abs
2 und
3 SGG). Eine Beiordnung eines zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) kommt danach nicht mehr in Betracht. Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.