Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit
Gründe
Der Kläger selbst hat am 19.8.2020 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Revision bzw. Revision (Prozesskostenhilfeantrag)" bezogen auf die bezeichnete Entscheidung
des LSG eingelegt.
Die vom Kläger selbst eingelegte Revision und Nichtzulassungsbeschwerde entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften
und sind deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl §
169 Satz 2,
3 SGG).
Dem hilfsweise gestellten PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich
zu begründen.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte
Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es
ist nicht erkennbar, dass wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Beklagte zu 1 habe das bewilligte Alg II ab Juli 2011
zu Recht mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, weil der Kläger nicht erwerbsfähig und das Verfahren nach § 44a SGB II ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, Rechtsfragen stellen, die über den Einzelfall hinaus und daher von grundsätzlicher
Bedeutung sein könnten. Gleiches gilt für den vom Kläger formulierten Feststellungsantrag.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG).
Wegen der vom Kläger persönlich gestellten und am 8.6.2020 - dem Tag der mündlichen Verhandlung - beim LSG eingegangenen Anträge
auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters und der beiden ehrenamtlichen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit hat das LSG
in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter rechtzeitig (vgl BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 193/15 B) entschieden und die Anträge als unzulässig verworfen. Dafür, dass das LSG die Grenzen einer zulässigen Selbstentscheidung
über das Ablehnungsgesuch und anschließender Endentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters, die sich aus der Rechtsprechung
des BVerfG und des BSG ergeben, überschritten hat (vgl zu diesen Vorgaben letztens zB BVerfG vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - RdNr 15 ff; BSG vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - RdNr 8 ff; BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 191/15 B - RdNr 4 f), ist nichts ersichtlich.
Soweit der Kläger rügt, die Gerichte hätten seine Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend geprüft und keinen Beweis erhoben, ergibt
sich aus der Sitzungsniederschrift nicht, dass die ihm vom LSG beigeordnete Rechtsanwältin einen Beweisantrag (und damit einen
Prozessantrag) gestellt oder aufrechterhalten hat, was im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Verletzung von §
103 SGG vorzutragen wäre (vgl nur BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Dass von dem Erfordernis eines Beweisantrags abzuweichen sein könnte, ist nach der Entscheidung des LSG über die Befangenheitsanträge
vor dem Eintritt in die mündliche Verhandlung mit dem Vortrag des Sachverhalts und der Erörterung des Sach- und Streitstands
nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit das LSG bei seiner Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung mit der beigeordneten
Rechtsanwältin den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§
62 SGG) verletzt haben könnte.
Die Bewilligung von PKH für die bereits eingelegte Revision gegen das Urteil des LSG kommt schon nicht in Betracht, weil die
Revision vom LSG nicht zugelassen worden ist (vgl §
160 Abs
1 Alt 1
SGG).
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.