Gründe:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, IX, RdNr 63 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
sinngemäß, "ob Einnahmen in Geldeswert, die aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung zweckgebunden einzusetzen sind, als
Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu qualifizieren sind und einer Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II entgegenstehen" und weiter, "ob nur 'echte' Darlehen, die mit einer von Anfang an bestehenden und wirksamen Rückzahlungsverpflichtung
im Sinne von §
488 Abs.
1 Satz 2
BGB verbunden sind, nicht als Einkommen zu berücksichtigen und nachträglich fixierte Darlehensverträge nicht als 'echte' Darlehen
anzusehen sind". Inwiefern dem grundsätzliche Bedeutung im dargelegten Sinne zukommen könnte, zeigt das Vorbringen nicht auf.
Dazu wäre im Hinblick auf die Rechtsprechung zur früheren, für den hier streitbefangenen Zeitraum von August 2008 bis Januar
2010 noch geltenden Fassung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a) SGB II (vgl nur BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 21; zuletzt BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R - juris, RdNr 16) darzulegen gewesen, inwieweit in dem angestrebten Revisionsverfahren bislang offene Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung auch für die aktuelle Rechtslage (für Zuwendungen auf privatrechtlicher Grundlage vgl nunmehr § 11a Abs 5 SGB II) zu klären sein könnten, woran es mangels jeder Befassung mit der Judikatur und der Änderung der Rechtslage schon im Ansatz
fehlt. Soweit es nach der Rechtsprechung der Würdigung des Tatsachengerichts obliegt, ob ein Darlehensvertrag entsprechend
§
488 BGB zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist (vgl nur BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30, RdNr 20 ff), hätte es näherer Begründung bedurft, inwiefern das Verfahren angesichts des Vorbringens,
die Kläger hätten von einem ihrer Söhne ein "Nothilfedarlehen erhalten, ohne dass seinerzeit aber ein schriftlicher Darlehensvertrag
geschlossen" worden ist, zur Klärung weiterer Fragen von allgemeinem bundesrechtlichem Interesse beitragen könnte, woran es
ebenfalls fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.