Ablehnung eines PKH-Antrages
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich
zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Klage sei aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§
202 Satz 1
SGG iVm §
17 Abs
1 Satz 2
GVG) und die Berufung des Klägers deshalb zurückzuweisen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte,
auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ua eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) durch eine - behauptete - "Behinderung der vollständigen Akteneinsicht" rügt, ist hierfür nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht
hat dem Kläger zuletzt mit Schreiben vom 11.4.2019 angeboten, Einsicht in die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte
(Band VIII, Blatt 1662 bis 1818) zu nehmen und klargestellt, dass eine Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge nicht beabsichtigt sei. Ein Anspruch auf Einsicht
in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht nicht (BFH vom 18.3.2008 - V B 243/07 - juris RdNr 15; Schulze-Hagenow in Fichte/Jüttner,
SGG, 3. Aufl 2020, §
120 RdNr 13; jeweils mwN). Die vom Kläger gerügte "unvollständige, manipulierte und rechtswidrig geführte Aktenführung/-haltung" durch den Beklagten
kann keinen Verfahrensfehler des LSG begründen. Soweit der Kläger seinen PKH-Antrag weiter damit begründet, die - behauptete
- "unwahre Protokollierung der mündlichen Verhandlung" sowie die im Anschluss vermeintlich rechtswidrige, gleichwohl aber
unanfechtbare (§
177 SGG) Ablehnung des Protokollberichtigungsantrags stellten schwerwiegende Verfahrensmängel dar, ist nicht ersichtlich, inwieweit
das angegriffene Urteil hierauf beruhen könnte, was aber Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Zuletzt ist nicht ersichtlich, dass das LSG zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden hat, indem es die Berufung mit der
Begründung zurückgewiesen hat, die Klage sei unzulässig. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind höhere Leistungen
für den Zeitraum Juli bis Dezember 2016, die ebenfalls den Streitgegenstand im - bereits zuvor - anhängigen Klageverfahren
S 175 AS 13424/16 bilden. Die insoweit eingereichte Klageschrift vom 20.9.2016 bezieht sich ebenso wie die Klageschrift vom 23.9.2016, die
dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, auf den Bescheid vom 20.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2016,
der zuletzt durch den Bescheid vom 28.6.2017 ersetzt worden ist .