Rechtmäßigkeit der Ablehnung existenzsichernder Leistungen
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich
zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte
nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich wegen der hier streitigen Frage nach der Rechtmäßigkeit der Ablehnung existenzsichernder Leistungen durch Bescheid vom
16.2.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2018 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Ob der nach
seinen Angaben bei seiner Mutter lebende Kläger hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II ist, kann nur als Ergebnis einer Würdigung des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich,
dass das vorliegende Verfahren bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung offengebliebene Rechtsfragen zur Feststellung
der Hilfebedürftigkeit in einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs 5 SGB II aufwirft (hierzu zuletzt BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 55/19 R - RdNr 22 ff mwN aus der bisherigen Rspr des BSG).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte,
auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das LSG bei der Zurückweisung der Berufung §
96 SGG verletzt hat, indem es den Versagungsbescheid vom 26.9.2019 nicht in das Berufungsverfahren einbezogen hat .