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BSG, Urteil vom 12.06.2013 - 14 AS 73/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen bei einem laufenden Insolvenzverfahren mit angekündigter Restschuldbefreiung
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen bei einem laufenden Insolvenzverfahren mit angekündigter Restschuldbefreiung)
Die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen setzt voraus, dass das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg. Zwar muss der Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Dementsprechend ist er bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht (hier: Auszahlung der Hälfte einer Erbschaft an den Treuhänder aufgrund eines Insolvenzverfahrens zu Beginn des Bewilligungsabschnitts), ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2014, 114
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 34 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 06.08.2012 L 19 AS 771/12 , SG Düsseldorf 26.03.2012 S 29 AS 4510/11
Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. August 2012 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 sowie der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich von August bis Dezember 2011 an die Klägerin zu 1) 132,31 Euro und den Kläger zu 2) 132,30 Euro und für Januar 2012 an die Klägerin zu 1) 141,41 Euro und den Kläger zu 2) 141,40 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: