Anspruch auf Arbeitslosengeld II; zusätzliche Leistungen für Kosten der Kinderbekleidung aufgrund wachstums- und verschleißbedingten
Bedarfs
Gründe:
I
Die Kläger begehren als einmalige Leistung einen Zuschuss für Kosten der Kinderbekleidung.
Der am 2.2002 geborene Kläger und die am 3.2003 geborene Klägerin leben gemeinsam mit ihren Eltern sowie ihrem am 6.2006 geborenen
Bruder K. in einem Haushalt. Sie bezogen ebenso wie ihre Eltern seit Februar 2005 (ihr Bruder seit seiner Geburt) Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt bewilligte ihnen die Beklagte für den Zeitraum 1.8.2006 bis 31.1.2007
Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 1423 Euro (Bescheid vom 13.7.2006). Der Leistungsbewilligung legte die Beklagte
dabei jeweils einen Bedarf der Kläger zu 1 und 2 in Höhe von 304,60 Euro zu Grunde (207 Euro Regelleistung und 97,60 Euro
für die anteiligen monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung).
Mit Schreiben vom 6.7.2006 beantragte die Mutter bei der Beklagten eine Beihilfe für Bekleidung als Erstausstattung für die
Kläger. Die Kläger benötigten Kleidung in den Konfektionsgrößen 116 und 110, besäßen jedoch lediglich Garderobe in den Größen
104 und 98, die sie nicht weiter tragen könnten. Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 10.7.2006; Widerspruchsbescheid
vom 10.8.2006).
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen haben die Kläger die Gewährung eines einmaligen verlorenen Zuschusses in Höhe von insgesamt 448 Euro zur Beschaffung
von Kinderkleidung begehrt. Der Kläger habe bereits eine Winterjacke für 25 Euro und zwei Paar Strumpfhosen für 15 Euro erhalten.
Auch für die Klägerin würden für den Winter 2006/2007 eine Winterjacke (im Wert von 25 Euro) und zwei Paar Strumpfhosen (im
Wert von 15 Euro) benötigt sowie für jedes Kind zwei Hosen (im Wert von 80 Euro), drei Pullover (im Wert von 90 Euro), drei
T-Shirts (im Wert von 48 Euro), ein Satz Unterwäsche (im Wert von 50 Euro), ein Paar Schuhe (im Wert von 50 Euro), ein Paar
Pantoffeln (im Wert von 20 Euro) sowie Mütze und Handschuhe (im Wert von 30 Euro).
Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 22.6.2007). Der allgemeine Bedarf, nämlich die Beschaffung von Kleidung, sei
auch von Kindern aus deren Regelleistung zu bestreiten, wie die Aufzählung in § 20 Abs 1 SGB II deutlich mache. Auf § 23 Abs
3 Satz 1 Nr 2 SGB II könne der Anspruch nicht gestützt werden. Der Begriff der Erstausstattung sei abzugrenzen von den Fällen
des Erhaltungs- bzw Ergänzungsbedarfs, die vorlägen, wenn es sich nicht um eine erstmalige Ausstattung handele. Die Erstausstattung
mit Bekleidung umfasse neben den im Gesetz genannten Ereignissen der Schwangerschaft und Geburt auch einen Bedarf bei Gesamtverlust
(zB durch Wohnungsbrand) oder auf Grund "außergewöhnlicher Umstände" (BT-Drucks 15/1514 S 60). Zu den außergewöhnlichen Umständen
zählten zB eine Gewichtszu- oder Gewichtsabnahme oder eine unzureichende Bekleidungsausstattung nach einer Haft oder Wohnungslosigkeit.
Dass Kinder im Rahmen des Wachstums regelmäßig auf neue Kleidung angewiesen seien, stelle einen normalen, vom Gesetzgeber
im Rahmen der Bemessung der Regelleistung berücksichtigten Umstand dar, der die Gewährung eines Mehrbedarfs auf Grund wachstumsbedingter
Notwendigkeit der Beschaffung neuer Kleidung ausschließe. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung nach
§ 20 SGB II oder des abschließenden Katalogs an einmaligen Leistungen in § 23 Abs 3 SGB II habe das Gericht nicht. Die Berufung
zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 17.9.2008) und zur Begründung im
Wesentlichen nach §
153 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die Urteilsgründe des SG Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Die Ausstattung eines Kindes mit Bekleidung nach einem Wachstumsschritt sei
nicht von der Regelleistung nach § 28 Abs 1 SGB II iVm § 20 SGB II mit umfasst. In der pauschalen Regelleistung sei ein Anteil
von 10 Prozent für die Anschaffung von Kleidung und Schuhen vorgesehen. Die Regelleistung entspreche der Höhe nach den Regelsätzen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und sei damit auf Grund der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe festgesetzt
worden. Mit der Datenerhebung sei jedoch ausschließlich der Bedarf eines alleinstehenden Erwachsenen ermittelt worden. Wegen
des Bedarfs für Kinder unter 14 Jahren sei lediglich ein Abschlag von 40 Prozent erfolgt, ohne deren konkrete Situation in
Blick zu nehmen. Insoweit sei die Regelleistung für Kinder verfassungswidrig. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Erstausstattung
mit Bekleidung, bei dem es nicht darauf ankomme, ob er erstmals gewährt werden müsse. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um
einen Erhaltungsbedarf, der vorliegende Sachverhalt erfordere die Neuanschaffung der Kleidungsstücke. Ähnlich wie bei einer
Gewichtszunahme bei Erwachsenen, die in der Gesetzesbegründung zu § 31 SGB XII als Beispiel für eine Erstausstattung genannt
werde, gehe es nach jedem Wachstumsschritt um einen erstmaligen Bedarf in der neuen Konfektionsgröße, auf die bei der Bemessung
der Regelsätze keine Rücksicht genommen worden sei. Die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II sei von den Klägern
nicht beantragt worden, weil die Aufrechnung mit der Darlehensrückforderung - wie im Falle von wiederkehrenden Fahrkosten
- zu "einer belastenden Hypothek für die Zukunft" werde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2008 und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom
22.6.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.8.2006 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern zusätzliche Leistungen nach dem SGB II in Form eines verlorenen Zuschusses für
die Anschaffung von Kinderbekleidung in Höhe von insgesamt 448 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
II
Die zulässigen Revisionen der Kläger sind unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Kosten für Bekleidung nicht
als einmalige Leistung zu.
1. Streitgegenstand sind ausschließlich die begehrten Leistungen für Kosten der Kinderbekleidung, die für den Winter 2006/2007
notwendig geworden ist. Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II, auf den
die Kläger ihr Begehren ausschließlich stützen, handelt es sich um einen Individualanspruch desjenigen, der den entsprechenden
Bedarf geltend macht. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 10.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10.8.2006, mit dem der Träger der Grundsicherung eine von der Bewilligung der übrigen Leistungen für den Bewilligungsabschnitt
vom 1.8.2006 bis 31.1.2007 gesonderte Entscheidung getroffen hat. Dieses Vorgehen des Trägers der Grundsicherung ist zwar
nicht zwingend. Über den Anspruch auf Erstausstattung, der auch ohne ausdrückliche Antragstellung vom Antrag auf insgesamt
bedarfsdeckende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt umfasst ist (vgl Urteil
des Senats vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R), kann aber isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden. Der Anspruch kann in
der Folge isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (zum Anspruch auf eine Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs
3 Satz 1 Nr 1 SGB II vgl BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 12 und BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R, juris RdNr 9, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zum Anspruch auf Gewährung von Kosten für Klassenfahrten BSGE 102,
68 = SozR 4-4300 § 23 Nr 1, jeweils RdNr 13). Deshalb war nicht zu überprüfen, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren. Die Höhe der laufenden Regelleistungen für den Bewilligungsabschnitt,
für den auch die Sonderbedarfe geltend gemacht werden, haben die Kläger nicht angegriffen. Der Bescheid vom 13.7.2006, den
das LSG insoweit in seinem Urteil in Bezug genommen hat, ist bestandskräftig geworden.
Die Eltern der Kläger sind damit durch die angefochtenen Bescheide nicht in eigenen Rechten verletzt (§
54 Abs
1 Satz 2
SGG) und haben die von ihnen ursprünglich geführten Revisionen auf entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen. § 23 Abs
3 SGB II erfordert ein Vorgehen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nur für den Fall, dass einer Personenmehrheit weitergehende
Ansprüche zustehen können als dem einzelnen Hilfebedürftigen (vgl BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 11). Das ist bei der personenbezogenen Ausstattung mit Bekleidung nicht der Fall.
2. Zutreffend haben SG und LSG entschieden, dass die Voraussetzungen für einen von den Klägern als einmalige Leistung geltend gemachten Anspruch
auf Erstausstattung wegen Bekleidung nicht vorliegen. Einen solchen Anspruch können sie weder aus § 23 Abs 3 Nr 2 SGB II (dazu
unter a) noch aus Verfassungsrecht herleiten (dazu unter b).
Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG sind die Kläger leistungsberechtigt nach § 7 Abs 2 SGB II. Danach erhalten
Leistungen auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Eltern der
Kläger sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Ihrem gemeinsamen Haushalt gehören ihre Kinder,
die Kläger zu 1 und 2 sowie der am 6.2006 geborene Bruder, an (Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II), woraus sich
deren Berechtigung auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Sozialgeld nach §§ 7 Abs 2, 28 Abs 1 SGB II)
ableitet.
a) Gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II sind Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung nicht von der Regelleistung umfasst
und werden gemäß § 23 Abs 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht. Mit § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber normiert, dass
trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert
gedeckt werden können. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen.
§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II in der ab dem 1.8.2006 zur Anwendung kommenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 20.7.2006; BGBl I 1706) sieht einen Anspruch auf "Erstausstattungen für Bekleidung
und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt" vor.
Schon der Vergleich mit § 20 Abs 1 SGB II zeigt, dass § 23 Abs 3 SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (vgl bereits BSGE
101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 19 und Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 14). Entscheidend ist bezogen auf die Erstausstattung mit Bekleidung,
ob auf Grund eines besonderen Umstandes erstmals ein Bedarf für die Ausstattung mit Bekleidung entsteht. Demgegenüber unterfallen
die Kosten für die laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung ausdrücklich der Regelleistung. Zwar entsteht mit
jedem Wachstumsschritt bei Kindern ein Bedarf für ein bestimmtes Kleidungsstück in einer bestimmten Größe "erstmalig". Gleichwohl
gehört gerade bei Kindern die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes
in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zu dem regelmäßigen Bedarf. Die Ausstattung eines Kindes mit Bekleidung ist laufend,
wenn auch in engeren zeitlichen Abständen als bei Erwachsenen zu ergänzen, je nachdem welches Kleidungsstück zu welchem Zeitpunkt
von ihm nicht mehr getragen werden kann. Der wachstums- und verschleißbedingte besondere Aufwand, der hier im Unterschied
zu Erwachsenen entsteht, ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken (Bender in Gagel,
SGB III mit SGB II, Stand Juni 2009, §
23 SGB II RdNr 75; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 20 RdNr 54; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand
März 2008, § 20 RdNr 36; O. Loose in Hohm, GK-SGB II, Stand November 2009, § 23 RdNr 40; aA Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl 2009,
§ 23 RdNr 35; differenzierend nach der allgemein üblichen Tragedauer Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, aaO, § 23 RdNr 106;
differenzierend im Hinblick auf ein "außergewöhnliches" Größenwachstum Behrend in JurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr
82; ähnlich auch Kohte in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Aufl 2009, § 23 SGB II RdNr 15).
b) Die Kläger können den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus Verfassungsrecht herleiten. Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, NJW 2010, 505 = DVBl 2010, 314) zwar ua § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 1. Alt SGB II iVm § 20 Abs 1 SGB II für verfassungswidrig erklärt. Die Regelleistung für
Kinder habe der Gesetzgeber von der Höhe der Regelleistung für Erwachsene abgeleitet, ohne zuvor den kindspezifischen Bedarf
zu ermitteln. § 28 Abs 1 Satz 1 SGB II, wonach das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert
der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt, beruhe auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des
Existenzminimums eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Das BVerfG hat aber dabei im Grundsatz die systematische
Herleitung der Regelleistung nach einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf Grundlage des Statistikmodells
nicht beanstandet und es ausdrücklich für zulässig erachtet, dass der Gesetzgeber die Leistung im Grundsatz als monatlichen
Festbetrag gewährt und sich von dem unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes geltenden System der Bedarfsdeckung durch
ein Zusammenspiel von laufenden und einer Vielzahl von einmaligen Leistungen gelöst hat (BVerfG, aaO, RdNr 205). Es hat auch
bezogen auf die Regelleistung für Kinder nicht feststellen können, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungen evident
unzureichend sind (aaO, RdNr 155). Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, bis zum 31.12.2010 alle existenznotwendigen
Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen. Bis zu diesem Zeitpunkt
ist § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II weiter anwendbar. Über den Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II hinaus sind die Leistungen
für Kinder damit gegenwärtig nicht um einen einmaligen (etwa jährlich zu zahlenden) Betrag für den (regelmäßigen) Bekleidungsbedarf
zu erhöhen (in diesem Sinne aber Münder, NZS 2008, 168, 171).
Auch soweit das BVerfG entschieden hat, dass der Gesetzgeber den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums
zwar durch einen monatlichen Festbetrag decken kann, es aber mit Art
1 Abs
1 Grundgesetz (
GG) iVm Art
20 Abs
1 GG unvereinbar ist, dass eine Härtefallregelung fehlt, die einen Anspruch zur Deckung eines über den Regelbedarf hinausgehenden
unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einräumt, folgt daraus ein Anspruch für die Kläger nicht.
Dabei kann der Senat offen lassen, ob Leistungen zur Deckung eines solchen Bedarfs auch für Leistungszeiträume vor der Entscheidung
des BVerfG in Betracht kommen (so BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, juris RdNr 34). Voraussetzung wäre jedenfalls, dass es sich um einen
erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf handelt. Eine solche Sondersituation, die gerade bei den Klägern
(etwa aufgrund eines außergewöhnlichen Wachstumsschubes) im Unterschied zu anderen gleichaltrigen Kindern eingetreten ist,
haben weder die Kläger geltend gemacht noch hat das LSG dies festgestellt. Bei kurzfristig entstehenden Bedarfsspitzen, die
aus der laufenden Regelleistung nicht zu decken sind, kommt schließlich vorrangig die Gewährung eines Darlehens nach § 23
Abs 1 SGB II in Betracht, das die Kläger aber ausdrücklich nicht geltend machen. Anders als die Kläger meinen, hat das BVerfG
die im Gesetz vorgesehene Tilgung eines solchen Darlehens durch Einbehaltung von 10 Prozent der Regelleistungen in § 23 Abs
1 Satz 3 SGB II nicht beanstandet (aaO, Rz 150).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.