Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger persönlich hat mit Schreiben vom 23.3.2016 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26.2.2016
zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.2.2016 eingelegt. Er ist der Ansicht, dass der Anwaltszwang im Verfahren
vor dem BSG verfassungswidrig sei.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle
vom 30.3.2016 ausdrücklich hingewiesen worden. Der vor allen obersten Gerichtshöfen des Bundes bestehende Vertretungszwang
dient sowohl den Interessen des betroffenen Bürgers, der weder die Erfolgsaussichten einer Revision noch deren Zulassungsvoraussetzungen
abschätzen kann, als auch denen des Revisionsgerichts, um dieses von unsinnigen und ggf wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren
zu entlasten (BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 5 RdNr 3 mwN). Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des
GG ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (BSG Beschluss vom 13.3.2015 - B 13 R 83/15 B - juris RdNr 7 mwN). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Bewilligung von PKH, über den der Senat zu entscheiden hätte, liegt nicht vor. Einen Antrag
auf Bewilligung von PKH mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der hierfür vorgeschriebenen
Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, für das hier zu entscheidende
Verfahren hat der Kläger bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht eingereicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.