Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn die Kläger haben keinen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel
- in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Der Senat kann daher über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG entscheiden.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den
Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht
bedürftig und fähig ist. Nach den sich aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine
Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011,
IX. Kap, RdNr 63 ff).
Es fehlt vorliegend bereits an der Formulierung einer abstrakten, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage. Vielmehr
macht die Beschwerdebegründung deutlich, dass die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde das Ziel verfolgen, für ihren Fall
eine Einzelfallbetrachtung zu erreichen. Eine Würdigung der besonderen Umstände in einem konkreten Fall kann aber nicht Gegenstand
einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sein.
Die Kläger haben auch den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht ausreichend dargelegt. Divergenz liegt vor, wenn das Landessozialgericht (LSG) einen tragenden abstrakten Rechtssatz
in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (vgl nur
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 13 ff).
Es fehlt bereits an der ausreichenden Bezeichnung abstrakter Rechtssätze sowohl des LSG als auch des BSG, aus denen sich die Divergenz ergeben soll. Auch hier stellen die Kläger vielmehr allein auf den Einzelfall ab, indem sie
darlegen, ihr Fall sei im Hinblick auf die vorliegenden besonderen Umstände nicht mit dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 30.9.2008 zum Geschäftszeichen B 4 AS 19/07 R (BSGE 101, 281 = SozR 4-4200 § 11 Nr 14) zugrunde gelegen habe, zu vergleichen. Die Beschwerdebegründung macht insoweit allein deutlich,
dass die Kläger mit der Würdigung ihres Falls durch das LSG in der Sache nicht einverstanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.