Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge einer überlangen Verfahrensdauer
Gründe
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Hessische LSG die Klage der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens
L 3 U 35/10, das es mit Urteil vom 1.11.2011 abgeschlossen hatte, als unzulässig verworfen. Zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
hat die Antragstellerin am 4.1.2020 um Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts nachgesucht, den Entwurf
einer Beschwerdeschrift beigefügt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch ist indes abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1, §
121 Abs
1 ZPO). Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen
summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in
dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung der Angaben der Antragstellerin richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht statthaft. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin erfolgreich zu
begründen.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die
Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits durch das BSG oder ein anderes oberstes Bundesgericht entschieden ist (BVerwG Beschlüsse vom 16.11.2007 - 9 B 36.07 - juris RdNr 11 und vom 6.3.2006 - 10 B 80.05 - juris RdNr 5; zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin
die vermeintliche (Un-)Vereinbarkeit der §§
579 ff
ZPO mit Art 6 EMRK thematisiert, ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern diese prinzipiell gleichrangigen Bundesnormen miteinander kollidieren
bzw konkurrieren und deshalb harmonisiert werden müssten.
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Soweit die Antragstellerin eine überlange Verfahrensdauer moniert und Verstöße
gegen Art
19 Abs
4 Satz 1, Art
103 Abs
1 GG und Art 6 Abs 1 EMRK geltend macht, übersieht sie, dass die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer zumindest seit Inkrafttreten des Gesetzes über
den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) grundsätzlich nicht zur Revisionszulassung führen kann (BSG Beschluss vom 21.5.2013 - B 14 AS 315/12 B - juris RdNr 6). Dass die Entscheidung des LSG ausnahmsweise auf der Verzögerung beruhen kann, ist weder schlüssig geltend gemacht worden
noch sonst ersichtlich (vgl dazu BVerwG Beschluss vom 26.11.2014 - 3 B 23.14 - juris RdNr 10). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschlüsse des LSG über die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin oder
über die Selbstablehnung des RiLSG Dr. P. greifbar gesetzwidrig (willkürlich) sind und deshalb das Verfahrensgrundrecht auf
den gesetzlichen Richter (Art
101 Abs
1 Satz 2
GG) verletzt haben könnten (BSG Beschluss vom 13.10.2015 - B 13 R 227/15 B - juris RdNr 5; BFH Beschlüsse vom 16.1.2007 - X B 38/06 - BFH/NV 2007, 757, vom 1.4.2008 - X B 92/07 - BFH/NV 2008, 1337 und vom 14.8.2014 - X B 5/14, X B 6/14 - BFH/NV 2015, 40).
Da der Antragstellerin somit keine PKH zu bewilligen ist, hat sie nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.