Übernahme von Kosten für kosmetische Operationen
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Hessische LSG die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des SG vom 8.5.2012 zurückgewiesen und es zugleich abgelehnt, die Beklagte zu verurteilen, Fahr-, Park- und Behandlungskosten nebst
gesetzlicher Verzinsung seit Antragstellung zu erstatten, die Kosten für kosmetische Operationen bei Prof. Dr. von H. zu übernehmen,
das Widerspruchsverfahren nachzuholen sowie festzustellen, dass sie Anspruch auf Rekonstruktion ihres zerschmetterten Gesichts
habe, ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen und die Beklagte untätig geblieben sei, da diese bezüglich der von Prof. Dr.
S. angeregten Untersuchungen die Kostenübernahme verweigert habe. Zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
hat die Antragstellerin am 9.2.2020 um Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts nachgesucht, den Entwurf
einer Beschwerdeschrift beigefügt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch ist indes abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1, §
121 Abs
1 ZPO). Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen
summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in
dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung der Angaben der Antragstellerin richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht statthaft. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin erfolgreich zu
begründen.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die
Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits durch das BSG bzw ein anderes oberstes Bundesgericht entschieden ist (BVerwG Beschlüsse vom 16.11.2007 - 9 B 36.07 - juris RdNr 11 und vom 6.3.2006 - 10 B 80.05 - juris RdNr 5; zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere sind die Voraussetzungen
geklärt, unter denen Berechtigte isolierte Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen nach §
66 SGB I ausnahmsweise mit der allgemeinen Leistungsklage verbinden können (BSG Urteile vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16, 18 = SozR 3-1200 § 66 Nr 3 S 5 f und vom 24.11.1987 - 3 RK 11/87 - juris RdNr 21).
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein solcher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass das SG über die Klageanträge zu 1. und 2. (= Berufungsanträge zu 1. bis 3.) durch Prozessstatt Sachurteil entschieden und das LSG
diese Prozessurteile lediglich bestätigt hat. Denn das SG hat die Leistungsklagen auf Erstattung von Fahr-, Park- und Behandlungskosten nebst gesetzlicher Verzinsung sowie auf Übernahme
der Kosten für kosmetische Operationen bei Prof. Dr. von H. zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil entsprechende anfechtbare
Verwaltungsentscheidungen der Beklagten fehlen, die in einem Widerspruchsverfahren nachgeprüft werden könnten (Berufungsantrag
zu 4.). Zudem hat das SG die Feststellungsbegehren zu Recht wegen fehlendem Feststellungsinteresse verneint, sodass auch insofern kein Verfahrensmangel
vorliegt, der bis zur Berufungsentscheidung fortgewirkt haben könnte (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2017 - B 4 AS 47/16 BH - juris RdNr 10). Für die im zweiten Rechtszug erhobene Untätigkeitsklage war das LSG sachlich unzuständig; eine eventuell unterbliebene Verweisung
(§
98 SGG iVm §
17a Abs
2 Satz 1
GVG) an das örtlich und sachlich zuständige SG kann die Revisionszulassung nicht begründen.
Da der Antragstellerin somit keine PKH zu bewilligen ist, hat sie nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.