Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts
vom 13. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist die Gewährung von Akteneinsicht. Nachdem der Beklagte der Klägerin auf ihren nicht näher eingegrenzten Antrag
auf Akteneinsicht vom 27.1.2012 mitgeteilt hatte, dass sich alle Akten der näher bezeichneten anhängigen Verfahren beim SG
Frankfurt am Main befänden und sie dort Akteneinsicht nehmen könne (Schreiben vom 12.3.2012, 26.3.2012, 29.3.2012), hat die
Klägerin mit ihrer am 9.4.2012 bei dem SG Frankfurt am Main erhobenen Klage sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
ihrem Antrag auf Akteneinsicht zu entsprechen. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 22.1.2013 von der Klägerin gestellte Ablehnungsantrag gegen den Kammervorsitzenden hatte keinen Erfolg (Beschluss vom
2.4.2013). Ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 22.1.2013 hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 13.7.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht
ausgeführt, es könne offenbleiben, ob das SG unter Berücksichtigung des §
47 Abs
2 ZPO trotz der Richterablehnung habe entscheiden dürfen. Jedenfalls sei dieser Verfahrensmangel durch die Feststellung im Beschluss
vom 2.4.2013, dass das Gesuch unbegründet sei, nachträglich geheilt worden. Die Klage sei auch bereits unzulässig gewesen,
weil Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen
geltend gemacht werden könnten. Da zum Zeitpunkt der beantragten Akteneinsicht zudem bereits mehrere sozialgerichtliche Klageverfahren
anhängig gewesen seien, habe sich die Klägerin ohnehin an das SG richten müssen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, für deren Durchführung sie die Bewilligung von PKH
beantragt.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es hier.
Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine
Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) sind nicht gegeben. Zu den verfahrensrechtlichen Fragen hat das LSG bereits umfangreich auch obergerichtliche Rechtsprechung
zitiert, ohne dass hier weiterer Klärungsbedarf erkennbar ist. Klärungsbedarf ist auch nicht hinsichtlich der gleichzeitigen
Geltendmachung von Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen und Sachentscheidungen (§
56a S 1
SGG) oder der Akteneinsicht im sozialgerichtlichen Verfahren (§
120 Abs
1 SGG) erkennbar. Aus diesem Grund liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich
das Vorliegen einer Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) rügen könnte.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) darzulegen. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat das LSG sie vor der Entscheidung durch Beschluss angehört (§
153 Abs
4 S 2
SGG). Da die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des LSG in Frage steht (§
160 SGG), kommen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht vor dem SG in Betracht, es sei denn, dass der Verfahrensmangel fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG
bildet (vgl BSG vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - juris RdNr 5; BVerwG Beschluss vom 16.11.1982 - 9 B 3232/82 - Buchholz 310 §
132 VwGO Nr 216; BSG vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - juris RdNr 15). Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben.
Da der Klägerin PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.
Die von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§
73 Abs
4 SGG) vertreten ist (§
160a Abs
4 S 1 2. Halbs iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.