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BSG, Urteil vom 23.08.2012 - 4 AS 167/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Haushaltsgemeinschaft mit Familienangehörigen; alleinige Sorge für Pflege und Erziehung
Die Anspruchsvoraussetzung der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II liegt vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1
,
SGB II § 21 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 11.08.2011 L 10 AS 1691/10 , SG Neuruppin S 16 AS 1091/07
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

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