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BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - 4 AS 189/15
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Zugang einer Willenserklärung Wirkung des Zugangs eines Verzichts Bereits abgewickelte Leistungsansprüche
1. Der 4. Senat des BSG bereits befunden, dass der Rechtserfolg des Verzichts als einer einseitigen, gestaltenden empfangsbedürftigen Willenserklärung erst mit ihrem Zugang bei dem Empfänger der Erklärung eintrete.
2. Der Zugang des Verzichts bewirke somit, dass lediglich die künftig fällig werdenden Einzelansprüche aus diesem Recht erlöschen.
3. Erfasst werden können vom Verzicht mithin allein noch nicht erfüllte oder noch nicht auf andere Weise erloschene sowie zukünftige Einzelansprüche aus dem Recht.
4. Auf bereits "abgewickelte" Leistungsansprüche kann sich der Verzicht nach § 46 SGB I nicht erstrecken.
5. Danach kommt es für die Wirkung des Verzichts also auf zwei Zeitpunkte an; den des Zugangs der Erklärung beim Empfänger und den der "Abwicklung" oder hier der "Auszahlung" der Leistung.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 27.05.2015 L 34 AS 410/15 , SG Berlin S 26 AS 19124/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: